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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Rheinthal. 745

welcher jene Repartition unabänderlich bleiben solle, während sie aber hinwiederum

sehen j! a andere Lasten im Bcrhältniß zu ihrer Anzahl leisten müssen. Da die Gesandten voraus-

Sache öffentlich in Anregung käme, eine Zählung beiderseitiger Religionsgcnosscn im

"Mch ^ Rheinthal von Seite der Evangelischen die Folge davon sein würde und dicß eher schädlich als

^ ^ ^e'rdcn die Abgeordneten von Balgach unter Belobung ihres Eifers entlassen. Dann aber

^upki/ ^"^vgten des ThnrgauS und des Rheinthals, jenem mit Zuzug dcö LandschrcibcrS und Lands-

liichk ^^hlen eine genaue Beschreibung Lucern einzuschicken, wie viel Katholische und wie viel Evange-

^^"einde enthalte, und was für einen Anthcil jede der beiden Parteien an den gemeinen Gütern

n ümieße. Absch. 158, 8 6. ItlU» (1757.) Da der Landvogt die ihm aufgetragene Unter-

^sstcllt vorgenommen hat, so wird unter den dcrnialigcn Umständen die Sache auf eine günstigere Zeit

k>», ^ 172, 8 9. jj (1775.) Die Katholischen von Balgach kommen mit dem Ansuchen

Hilsts ihnen, da seit dem Landsfrieden von 1712 die katholische Bürgerschaft bis auf mehr als die

^>l ^^"h^ischen angewachsen sei, dazu behülflich sein, 1) ihre Gerichte und alle Acmter zu Balgach

^ ^»zahl von Männern von beiden Religionen alternierend von Jahr zu Jahr zu besetzen; !2) das

^^schcn ^ gleichen Theilcn, wie solches 1712 gestanden, zu vertheilcn; 3) das Meßmcrgut unter den

°scher P, evangelischen Mesimcr zu gleichen Theilcn zu repartieren. Da der Landvogt berichtet, daß ein

^ des ^ l>cn Thurgau bedenkliche Folgen haben könnte, so wird den Landvögten des TburgauS

W' aufgetragen, bei den Pfarrern sieh zu erkundige», wie die Vcrthcilung der Kirchcngütcr unter

^ser K """^ast vor sich gegangen sei; denen von Balgach wird aber die Weisung gegeben, einstweilen

^ dey, "lehts vorzunehmen. Absch. 38k, 8 16. >> 141»^ (1776.) Obgleich die Anzahl der Katholischen

von 1712 zu Balgach so angewachsen ist, daß es billig wäre, daß Gericht und Aemter,

^ Mcßmergut zu gleichen Theilcn unter Katholische und Reformierte gcthcilt würden, so

^vn Balgach dennoch mit ihrem Ansuchen ab, weil eine solche Theilung im Rheinthal und

^ W'a ^rformierten die Mehrzahl ausmachen, vielen Gemeinden zum größten Nachthcil gereichen

^ !! (1776.) Der Landvogt hat über die noch unvcrthcilten Kirchcngütcr

^ z?7 Sicheres in Erfahrung bringen können. Derselbe Auftrag wird dem neuen Landvogt gegeben.6 8 iz

lr. Montlingen und Oberried.

^di>l (1756.) Die von Montlingen und Obcrricd beschweren sich, daß sie, seitdem sie durch das Con-

sie ss ^^^»n Konstanz an das Stift St. Gallen gekommen seien, in Ehcstrcitigkcitcn und Dispensationen,gegenüber mit wenigen Kosten durch die Pfarrer früher hätten in Ordnung bringen lassen'Hey Officium in St. Gallen persönlich zu erscheinen gehalten werden. Die Gesandten ersuchen den

^^Nkten bei seinem Fürsten dahin zu wirken, daß derselbe denen von Montlingen und Obcrricd^ Alssä ""ldern Ucbllngen, wie sie dieselben unter Konstanz genossen, möge angedeih-m

^li6tc>us? ^ ^ (1761.) Die von Montlingen erneuern ihre Beschwerde, daß sie in Folge

lsis^» ^ der geistlichen Jurisdiction an den Abt von St. Gallen bcnachthciligt worden seien. In einerdie "klärt der Gesandte des Abts, daß dieser den Kaplan in seine Pfründe instituieren,

^°rdcrv "vertragen, aber an das Patronatrecht niemals Anspruch machen und vom Kaplan nicht^dietf ^ ^ Konstanz verlangt habe. In Folge dessen werden die Montlingcr angewiesen,

^ wi de» Abt zu wenden. Absch. 268, 8 43. si A112. (1762.) Die von Montlingen haben

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