664 Landgrafschaft Thurgau.
abzusprechen. Uri, Schwpz, Unterwalden und Zug wollen es bei dem zwischen dem GerichtSherreusta^^der Landgrafschaft 1691 errichteten Vergleiche bewenden lasse», zumal da die 1704 zu Stande gekommene ^mng der Freicompagnieen weder durch Befehl »och durch CvnscnS der Obrigkeiten zu Stande gckem .jemals ratificiert worden sei. Sie lassen eö bei ihren ertheiltcn OrtSstimmen bewenden. Die ManGlaruS, obwohl zu Errichtung einer neuen Ordnung instruiert, will das Angehörte ihrerbringen. Zürich und Bern fügen in Beziehung auf den Vergleich von 1691 bei, daß man sichnicht berufeil könne, da Dispositionen in der Militärvcrfassung nicht ohne Einwilligung der ^
macht werden können. Sie verwahren gegenüber den die SouveränitälSrcchte berührenden O0SIRechte ihrer Stände, erklären, daß die Majore, in dieser Sache nicht gelten, sondern daß nach de»lichen Verordnungen diese durch gleiche Sätze behandelt werden müsse. Absch. 28, 8 30. II ^
Die über diesen Gegenstand auf einer Conferenz zu Aarau sich besprechenden Gesandten von Zür^lstimmen darin überein, daß über diese Sache nicht pei- majni-a, sondern nur durch eine gemeinsam zu ^LandcSordnung disponiert werden könne. Sie tragen darauf an, man möchte auf künftiges ^
Gesandten instruieren, im Falle die übrigen Stände zu Errichtung einer gemeinsamen LandcSoreinwilligen, gegen die Gültigkeit der ertheiltcn OrtSstimmen zu protestieren, nochmals eine la»d ^7,)RechtSübung vorzuschlagen und auf die Einleitung zu derselben hinzuwirken. Absch. 35, 8 4. ^
Zürichs Gesandte stellen nochmals vor, daß diese Angelegenheit ohne der Landschaft größten Schu ^ ^solcher Unordnung gelassen werden könne, erklären, daß sie die 1691 per major-» errichtete und m>heiten nie ratificierte Convention keineswegs als eine Landesordnung anerkennen, protestieren gegen 7FOrtSstimmen, reservieren sich ihre hohen Rechte und Regalien und rufen das Recht an in der Hudie Gesandtschaften künftig für dasselbe instruiert erscheinen werden. Die bcrncrische Gesandtschusi 'Nothwendigkeit einer neuen gemeinsamen Verordnung an und hegt keinen Zweifel, daß nicht ihre ^und Obern sich Zürich anschließen werden. Die übrigen Gesandten wollen bei der seit 1691durch die 1704 aufgestellten Freicompagnieen nicht bedeutend mvdificicrtcn Uebung bleibe», da sie ^digkeit einer neuen Ordnung nicht einsehen, und lassen eS bei den ertheiltcn OrtSstimmensandtschaft von GlaruS will das Angehörte hinterbringen. Absch. 39, 8 27. II 8411. (1748.) ' sgr ^Bern wiederholen die oben angeführten Gründe und halten die Errichtung einer neuen Verordnungnothwendig. Die Gesandten der übrigen Orte sind der Ansicht, daß der »tutu» militari» seit ^ n'e^ohne Vorwissen und Ratification der Orte 1704 errichteten Freicompagnieen nicht habe adjßuu ^können, während die Convention von 1691 den hoheitlichen Rechten nicht präjucidierlichTheilen mit bester Zufriedenheit angenommen worden sei. Sie lassen es bei ihren ertheiltcn ^
wenden. Die glarnerische Gesandtschaft nimmt daS Angehörte all retoroulliim. Absch 49, 8 ^ >>'
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(1749.) Zürich und Bern wie früher; sie erkennen die Convention von 1691 für keine „
Absch
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weil dieselbe von den Hoheiten nicht ratificiert wurde, und protestieren gegen die ertheiltcn gcgsi'^-
übrigen Orte lassen eS bei ihren ertheiltcn OrtSstimmen bewenden und beziehen sich auf ihre 0'U ^ !>
Erklärungen. Die Gesandtschaft von GlaruS nimmt das Angehörte all rekmvnlluwI> 84«. (1750.) Zürich und Bern erklären, daß eS sich nicht bloS darum handle, daß ^im Vergleich mit vem reichen GerichlShcrrenstande allzu sehr beschwer, werde, sondern umnamhaften hochobrigkeitlichen Regale, nämlich des jus «ollvotunlli. Denn wenn nach v,r ^^,yssru^»en ertheilten OrtSstimmen gegeben werden wolle, durch die Stimmenmehrheit zuwider dem