^ Landgrafschaft Thurgau. S6Z
Dienstes angeworben werben, wird beschlossen, die Auskunft wegen Arbon und BischofSzellDix^. "Buchung der übrigen Streitpunkte mit dem Bischof von Consta»; zu verschieben, der Werbung zuiu ^lbcr sg ^ .x bisherigen Observanz verbleiben zu lassen und endlich dem Prälat zu Rheinau
^ wöchte keinem Werber, wer und woher er immer sei, die Erlaubniß geben, eidgenössische An-derselbe nicht ei» authentisches Patent von einem der acht Stände vorweisen könne,^chsa / ^ ^ (^^) Mcm läßt cS beim vorigen Abschied bewenden; dem Landvogl wird
>» ^"empfohlen, daß nichts den hoheitlichen Rechten zuwiderlaufendes geschehe. Erfolgt Widerspruch,
^ Sache vor dem Syndicatc nach Verträgen entschieden werden. Absch. 316, t 27.
o. Volksbewaffnung.
^ und' ) Der Landvogt zeigt an, daß der dreifache Ausschuß (8 Compagniee», 1800 Mann)
'^alls "gleichförmigen Gctvchren und Bajonnetten bewaffnet sei, und fragt an, ob daS übrige Landvolk">chi ^ Waffen versehen werden solle. Zürich und Bern bejahen cS, wünschen aber, daß der arme Ma m^durch gedrückt werde. Die Gesandten der übrigen Orte, ohne Instruction, referieren. Absch.^dvols (^6.) Zürich und Bern wiederholen ihre obige Erklärung und füge» bei, daß das
""ch exerciert werden solle. Die übrigen Orte begnügen sich damit, daß der dreifache AuS-^ ^affnet sei, und wollen dem Landvolk mit weiterer Anschaffung von Armatur und mit demUnd schwerlich fallen. Glarus ist der Ansicht, daß man darnach trachten sollte, daß daö LandvolkBcr^ dadurch sehr beschwert zu werden, bewaffnet werde. Absch. 28, K 23. ^ 840. (1747.)^^ction " Glarus einerseits und die übrigen Gesandten andrerseits wiederholen ihre früher eröffneten^ ^ 841. (1763) Lucern belobt die vom Landvogt getroffene Verfügung,
u»d iu bewaffnen und cxercieren zu lassen, und wünscht, daß diese Einrichtung möchte fortbe.
""ch in andern Vogteien eingeführt werden. Absch. 227, § 45.
. Art. Hz» KriegSanlagen.
' (1745.) Zwischen dem Gcrichtsherrcnstande und den Quarticrhauptleuten im Namen des^ oder ^ Streitfrage erhoben, ob jener von der Anlage zum Zwecke der Besoldung „deS gemeinen^ ^drich^ sein soll oder nicht. Die Gesandtschaft Zürichs will, in Betracht, daß durch
^ Bender,^ sogenannten Frciconipagnicen im Jahr 1704 die Kricgövcrfassung im Thurgau eine merk-dies/"^ ^(tlhren habe und demnach der Bezahlung halber die frühere Ucbung nicht mehr bestehend ^ ^ u„d ^ Zukunft durch die Hoheiten entscheiden lassen. Ihr schließt sich die von
' sei» ^ inzwischen ergangenen Urthcile weder den Hoheiten, noch den Parteien präju-
^/»reche,, und daß weder die Landvögte noch die Syndicatorcn competent seien, über KriegSanlagen
^ ^)ädigen. An die Hoheiten wollen die Entscheidung dieser Sache auch noch Zug und cvan-
der Die übrigen Gesandtschaften lassen cS im vorliegenden Fall bei dem Spruche be-
geaEonventionSinstrument von 169t, daS damals von beiden Parteien gutgeheißeni» ist. Die Gesandtschaft von katholisch GlaruS will aber für die Zukunft eine Ver-
leg si>w ^ ^ Obrigkeiten vorbehalten wissen. Absch. 18, 8 28. » 843. (1746.) Zürich
»>> ^ ^usicht, paß seit der Errichtung der zu besoldenden Frcicompagnieen in der Kricgsverfassung
jk . ^ Aenderung eingetreten sei, daß eine neue Ordnung eingeführt werden müsse, durch
^ ^Nknstand und das Land getröstet sein können. LuccrnS Gesandtschaft stellt instructionS
^ug, den Gerichtshcrrenstand und die Landschaft >u conti aüiolliiit» zu vernehmen und darüber