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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Landgrafjchaft Thurgau. 665

^'"^^ugehörigcn zum Nachtheil der andern von der Bezahlung der zur Beschützung des Landesgehoben " ^"^en befreit werden könnten, so würde dadurch das zu» collectsucki der Minderzahl der OrteZole . Die Gesandten sind instruiert, deutlich zu erklären, daß ihre Stände niemals dieses wichtige Re-k>>, sondern die übrigen Stände zu ersuchen, ihre Gesandten auf künftiges Jahr zu Errich,

^ einer bill' " ... ... .

^iichh ^ und durchgreifenden Kricgöordnung zu instruieren. Sollte dieß erfolglos sein, so würden

P, .'llt sehen, die Sache dem cidgenössisckzcn Rechte zum Entscheid zu übergeben; inzwischen behalten sie

^Üyes ^ und Obern Rechte vor. LnccrnS Gesandtschaft ist ohne Instruction und läßt eS bei ihren

"«n ^ ^ gegebenen Erklärungen bewenden, nimmt aber daS Angehörte sä rekerenllum. Die Gesandten

^ ^'üerwalden und Zug beziehen sich ebenfalls auf ihre 1749 eröffneten Ansichten und wollen

Convention und den crtheilten OrtSstimmen festhalten, da jene Convention zu bester

^»öthjg ""genommen worden und bei dem unverändert gebliebenen «tatu» militari» eine neue Verordnung

6"»iß H . Angehörte nehmen sie all rokoreullum. Die Gesandtschaft von GlarnS bietet instructionS-

Zürich'/" gütlichen Ucbercinkunft. Absch. 73, 8 32. » ««». (1751.) Die Gesandtschaften

^ ^ügc»wiederholen ihre früher gegebenen Erklärungen und sprechen die Hoffnung aus, daß

abcr > ^andtichaften zu Errichtung einer billigen und anständigen Kriegsordnung werden instruiert sein;

uicht erzielt werden, so würden ihre Hoheiten das hochobrigkcitlichc Regale des jn» col-

es vergeben, auch nicht gestatten, daß dergleichen Regalien durch die Major« vergeben werden,

^ Acch/ Cnt>chcid des eidgenössischen Rechtes ankommen lassen. Sie behalten sich ihre landeShcrr«

^»eii es ^uden bestens vor. Luccrn, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug lassen cS bei ihren früher

".^st und bei ihren crtheilten OrtSstimmen bewenden. GlaruS, daS zu einer gütlichen lieber«

/?.) Zü'vl^" instruiert wäre, uimmt das Angehörte all rekvrvnllum. Absch. 83, § 30. 83«.

^^rn einerseits, die übrigen Orte andrerseits wiederholen ihre frühern Erklärungen; ZugSl/ zu / ^ möchte dieser verdrießliche Artikel auö dem Abschiede weggelassen werden; die glarncrischc^ ^ Ü Zg ^ gütlichen Vcrgleichung Hand geboten und nimmt daS Angehörte all rekerenllum. Absch.^geu (1753.) Zürich und Bern tragen wiederum darauf au, daß eine neue LandcSordnung der

^ ^»dc werden sollte. Die übrigen Gesandten lassen es bei der von den Gcrichtöhcrren und

Zufriedenheit angenommenen Convention von 1691 bewenden. Auf dieses hin erklären^"dsffjZürich und Bern, daß ein Regale, wie das des ,jn» collectanlli. dem klaren Buchstabendj' ju /. ^'^kdcr durch die Major« nicht könne vergeben werden. Wolle man in die Untersuchung/ religio«!» nicht eintreten und auf keine gütlichen Auskunftsmittel bedacht sein, so solle

^chtc ' "^g^btstschcn Rechte zur Entscheidung übergeben werden; unterdessen behalten sie ihren StändenDie Gesandtschaft von Glarus nimmt das Angehörte all rekerenllum. Absch. 117, 8 31.und Bern wiederholen ihre in frühem Jahren gegebenen Erklärungen und machen^b?r ins/"" ^ Convention von 1691 gar nicht mehr bestehen könnt. Die übrigen Gesandtschaften sindd»« ^>U,Nt, stimmen zu keiner Abänderung jener Convention und erklären, daß, wenn ein Thcil die

^ ilcbx/" andere ihm die Errichtung einer neuen nicht zumuthcn könne. GlaruS wünscht,

/ nuf gütlichem Wege stattfinden möchte. Absch. 129, I 25. 83». (1755.) Zürich und

°h»e katholischen Orte andrerseits wiederholen ihre frühem Voten. Die Gesandtschaft von

seine nimmt das Angehörte all rekerenllum. Absch. 144, 8 34. jj «iZÄ. (1756.) Zürich

U)°u zu wiederholten Malen ausgesprochene Ansicht und insistiert auf dem eidgenössischen Rechte

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