Landgrasschaft Thurga».
o. Weggeld auf den Straßen von Frauenfeld.
Art. 828. (1777.) Der Magistrat von Frauenscld kommt mi( dem Ansuchen ein, cS föchteder großen Kosten, welche ihm die Herstellung der Landstraßen in den fraucnfeldischcn bis auf d^> ^ ^sich erstreckenden Gerichten verursache, enlwedcr der bereits bestehende Zoll erhöht oder die 6rheWeggeldcS gestattet werden. Das Ansuchen wird sck letei-onckum gcnommen. Absch. 392, 5 ^
28. Kriegösachen. ^
(Acht Orte: Ar». 629—643; 643—835. 6b?. 6ü6. 861; Zürich und Bern: Art. 6-14; katholische Orlc: Art. 8b6-
a. Wahl der Osficiere. ^ ^
Art. 82». (1744.) In Beziehung aus die Wahl der Osficiere (s. Bd. VIl. Abth. t, ^379) läßt man cS bei der Verordnung von 1702 bewenden, »ach welcher die Quarticrhauptlcute du ^ ^leute, die Hauptlcutc aber die Untcrofficiere (Lieutenanls und Fähnriche) zu erwählen haben, >e " ^Sinne, daß die erwählten Osficiere dem Landvogte vorzustellen sind. Die Gesandten von Uri, ^und GlaruS nehmen die Sache ack ratillcimckum, Absch. 5, 8 3t.
t». Werbung. ^
Art. 8it». (1745.) Auf den Antrag von Schwyz wird in Folge der in der Lage dertenen Aenderung die Werbung in Dießcnhofen wieder gestattet. Absch. 18, 8 22. » 8iZ1.schwer» sich, daß Schwyz entgegen den Abschieden von 1730 und 1738 seinen Hauptleutcn in span>> ^ ^erlaubt habe „in Eommunella zu werben". Die Gesandtschaft von Schwyz erklärt, daß ihr . .^ge ^Besten willen, und obwohl er die Majvra der Stimmen erhalten, der Sache steuern und die ^
Grundlage dcS Abschiedes von 1736 crtheilcn wolle. Absch. 181, § 34. » 8»2. (1763.) ^
„Communalwerbungen", wenn etwa solche vorgenommen werden sollten, als der Ordnung ^ ^7 Ü ^
1. « .. . .,„.--^1 olbsch-
Zum Zwecke der Errichtung einer Ordnung wird diese Sache in den Abschied genommen. ^ ^hailvel^^s 8AA. (1764.) In Beziehung auf die „Communalwerbungen" läßt man es bei denVerordnungen und den ratificiertcn Abschieden bewenden. Schwyz hingegen ist der Ansicht' daß .,ver^'
sollte, die WerbungSkostcn gemeinsam zu tragen lind die Leute, so viel ein jeder bedarf, unter cina>
leuten von einem Stand, welche in ebendemselben Regimente und ebendemselben Dienste sind, üu ^
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theilen. Absch. 240, L 34. (1767.) Auf den Bericht, daß zu Arbon ohne Concelsion ^ ^
Stände eine VolkSwcrbung unternommen worden sei, wird der Landvogt beauftragt, eine U" ^ ^ >Verträge, der alten Ucbung und der Gerechtsame der Stände in dieser Hinsicht vorzunehmen- 0
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auch die Frage erhoben, ob dem Hochstift Constanz, wenn es daS Werbungörccht zu Arbon > ^ ^
wirklich haben sollte, auch zugestanden werden könne, die Werbungen ohne Unterschied auch ^
willigen. Absch. 278, 8 29. !j 8iZS. (1768.) Obiger Auftrag wird wiederholt. Uri stellt die
Dicßenhofcn in dieselbe Kategorie, wie die zu Arbon und Bischofözell, und trägt darauf an, daß, ^ fci^
Constanz und Dießenhofen ihr Recht der WerbungSbcwilligung darthun können, diese Erlanl"'»^.^ ^
Fremden, sondern bloS einem Eidgenossen erthcilt werden könne. Absch. 291, 8 30. !!
Folge des Berichts, daß zu Arbon in spanische Dienste geworben werde, daß dasselbe
geschehe, obgleich alle zwei Jahre den daselbst regierenden neun Ständen geschworen werde, daß " ^
den Eidgenossen, welche von ihren Ständen mit gehörigen Patenten versehen seien, die Werbu"ß > »h
in Folge ferner des Berichtes, daß Rheinau ein Werbplah sei, auf welchem eidgenössische