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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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gtjO Landgrafschaft Thurgau.

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einstweilen in einem Mandate zu befehlen, daS Wasser von den Straßen zu leiten, die Zäune anzu scheeren, die Hauptstraßen zu reparieren und zugleich beizufügen, daß nächstens durch Hoheit 'Mdie Gabelfuhren werden verboten und die Deichsel werde eingeführt werden. Um eine Verbesserunganzubahnen, soll ferner der Landvogt mit dem GcrichtSherrenstand und einem QuartierauSschuß " l ^und einen Plan den Ständen einschicken. Absch. 306, 8 41. II 81ti. (1770.) Der eingeschickt ^ ^für zu weit führend angesehen. Dem Landvogl wird aufgetragen, mit dem GerichtSherrcnstand ^ ^ ^ ^QuartierauSschuß einen andern weniger weit gehenden Plan auszuarbeiten, bei dem dieStraßen und die billige Vcrtheilung der Kosten auf die Gotteshäuser, die Gerichtsherren und dierücksichtigt und der Landmann nicht beschwert werden soll. Unterwalden und Zug halten eS sür ^ ^ jlwenn bei den dermaligen klemmen Zeiten bloS die Hauptstraßen ausgebessert werden. Abfch- .^813. (1771.) Bei den dermaligen drückenden Zeitumständen wird eine Hauptreparation der ^für thunlich erachtet, sondern nur die nöthige Reparation der Hauptstraßen angeordnet. Dem La" ^überlassen, nach Beschaffenheit der Umstände einen Entwurf für eine solche Reparation ^ a»k'

325, 8 35. H 81Ä. (1772.) Der Landvogt wird beaustragt, mit den GerichtShcrren einen E" ^zuarbeiten, wie die Straßen gehörig in Stand gestellt und namentlich die Hauptstraßen brauchwerden könnten, und wie eS der Kosten halber gehalten werden solle; diesen Entwurf hat c" .^jg,den Ständen mitzutheilen. Absch. 334, 8 41. H 81S (1773.) Die Mehrzahl der Stände '^ii FEntwurf. Der Landvogt wird beauftragt, mit der Reparation der Hauptstraßen den Anfangden Landmann zu einer Zeit in Anspruch zu nehmen, in welcher derselbe dem Landbau nicht ^

und ihn überhaupt so viel als möglich zu schonen. Ferner soll „der Diechsel" nicht eingeführt ^die Straßen erweitert sind; die Zäune längs der Straßen sind zu stutzen. Die Stände behalte" ^ >>>»Vorschriften vor. Die Gesandtschaft von GlaruS ist instruiert, darauf anzutragen, durch eine Co>^ ^ gföbesseres und für den Landmann zuträglicheres Project ausarbeiten zu lassen. Absch. 344, t l>

(1774.) Der Landvogt berichtet, daß die Straßen in gutem Stand sich befinden, und daß derwillig herbeigelassen habe. Auf seinen Antrag wird im Namen des Syndikats ein MandatGabelfuhren auf den neu gemachten Straßen verbietet. Absch. 358, 8 43. II 81 7. (1775.) ^ 'berichtet, daß er zwischen dem Gerichtsherrenstand und der Landschaft die Vereinbarung Z" St^habe, daß die Landstraßen überall 18 Fuß breit gemacht werden sollen, daß die Gerichtsherren ^"haben und an die Kosten einen billigen Beitrag geben sotten. Die Gabclfuhren habe er ^

Deichselfuhren eingeführt; die Landstraßen sollen „von GemcindS wegen" hergestellt werde" >

Roth hätten auch die von den Landstraßen abgelegenen Dörfer und Höfe den an die Landstraße" ^jzt'

zuschwachen Gemeinden mit Hülfe und Fuhrwerken beizuspringe». Diese Anordnungen wcrdc" 1 ^ ^Ausnahme von Uri, welches beim letzten Abschied eS bewenden läßt; jedoch sollen der La"

Oberamt die Oberaufsicht behalten. Da ferner in den fürstlich sanctgallischen Landen tue ^ ^ M ^gebraucht werden, so soll der Landvogt durch Korrespondenz eS dahin zu bringen suchen, daß ^

noch das Commercium Nachtheil leiden. Die urnerische Gesandtschaft nimmt alles »4 rolo"" ^365, 8 37. II 818. (1776.) Dem Oberamt wird aufgetragen, zu verzeichnen, wie vieleund welches die Hauptlandstraßen seien, und für die Dauerhaftigkeit derselben zu sorgen. lDc"^ ^ ^hörigen deS SchönenbcrgeramtS und des Gotteöhauscö St. PelagiuS, welche sich weigern, ^

besserung der Straße bei Hohentannen Hülfe zu leisten, soll befohlen werden, denen von Oetl'^