Landgrafschaft Thurgau. ftgy
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P,' "'"'u dieselben Ursache dazu haben. Absch. 358, § 20. fj «0,. (1774.) In Beziehung^ übrj ' MünzmandatS zu Arbon und BischofSzell wiederholt Bern seinen Antrag in Art. 798.
^ passender, damit zurückzuhalten, bis man über dieses Recht der Stände^wrten mit dem Stifte ins Reine gekommen ist und die Publikation eines neuen MünzmandatS^»de>, Abseh, 358, § 32. «02. (1775.) Man läßt eS wiederum beim Mandat von 1766
^hres RccurscS halber dieselben Erklärungen wie 1774. Lucern will zwar den RecurS während des
8 ?!» gestatten, doch soll der Landvogt die vorkommenden Fälle in die Stände berichten. Absch.^ Gebert , ^ ^775.) J„ Beziehung aus die Publikation des MünzmandatS zu Arbon und BischofS-Gesandten die Erklärungen von 1774. Uri spricht bei diesem Anlasse den Wunsch auS,Differenzen mit dem Stifte Constanz ohne längeru Aufschub erörtert werden. Absch. 365,djx ' ^7.6.) Man läßt eS wiederum beim Mandat von 1766 bewenden. Bern will gar keinen RecurS^'iligen, die Mehrzahl der Stände nicht im Laufe des JahreS, in welchem ein ncucS Münz-^ Hecufg ^ ^ worden ist^ Luccrn wie 1775 und mit ihm auch GlaruS. Uri und Zug wollen in erheblichen Fällen^ ^bsch. 376, 8 19. «OS. (1776.) Wegen Publikation deö MünzmandatS zu Arbon
^ Sll^ Erklärungeil der Mehrzahl der Gesandten wie 1775. Bern schließt sich an. Uri
376, z 36. ss «IUI. (1777.) Man läßt eS wiederum bei dem Mandate von 1766 be-^ ^in,n Erklärungen wegen des Rekurses wie Art. 864. GlaruS schließt sich denjenigen Ständen an,^ gestatten. Absch. 392, § 22. >> «07. (1777.) Einmüthig wird seht gut befunden, mit
^ MünzmandatS so lange zuzuwarten, bis eine neue Münzordnung zu Stande komme und° ^rsb^ ,.^'grn der Malefizortc gehoben seien. Luccrn und Uri wünschen auch die baldige BeseitigungMchcn Beschwerden. Absch. 392, 8 29.
2S. Maß und Gewicht.
?! lZeh" Orte.)
^ ^ ^^777) Da berichtet wird, daß kein Muttcrmaß und Muttcrgewicht vorhanden, auch>^^it z» ^ ^ iZandgrafschaft nicht durchgängig gleich sei, wird der Landvogt beauftragt, diese Ver-^ ^ ""lcrtuchen und darüber, so wie, ob und waS für Polizcivcrordnungcn in dieser Beziehung>vas r ^ " Hoheiten einen Bericht einzusenden; ferner in den Traktaten und Rechnungen nachzu-^ Hstisil" Rechte die fürstlich constanzischc Regierung in der Gerichtsbarkeit Gottlieben und Stcckborn^ zukommen, worüber ein Schreiben des Bischofs cingckommcn war. Absch. 392, 8 20.
20. Straßen und Brucken.
lAcht Orte.)
«0» ».Allgemeine«.
dag p' ^748.) Der Landvogt erhält den Auftrag, für die Verbesserung der Straßen, namentlichFem ^'hrcnden Hauptstraßen zu sorgen und zu diesem Zwecke ein Mandat zu publicicren, auchil> ^ insinuieren, daß eS seinerseits die Straßen erweitere und repariere. Absch. 49, § 39.
Abscl ^ Landschaft Kosten zu ersparen, wird dem Landvogt gestattet, die Mandate drucken
>vü,^^. ^ ^ (^769.) Die Straßen sind in schlimmem Zustande und der GerichtS-
"ne obrigkeitliche Verordnung zur Verbesserung derselben. Der Landvogt wird beauftragt,