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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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638 Landgrafschaft Thurgau,

in jenen Malefizorten desto eher vorgenommen werden solle, Absch, 316, 8 29, II 7»2. (1771) ^,l»vogt berichtet, daß^es mit dem Münzwesen noch auf dem alten Fuße stehe. Bei den dcrmaligen klein»"wird jedoch für gut befunden, die Publikation der früher» Verordnungen zu wiederholen und eine !»)' ^cution derselben eintreten zu lassen. Sämmtlichc Gesandte lassen eS bei ihren im letzten Absch"dErklärungen und bei dem Mandat von 1766 in der Weise bewenden, daß dem Eindringenmünzen und der Steigerung deö Preises der groben Gold- und Silbersvrten Einhalt gethan werde. ^8 2l. II 7ttl! (1771.) Einstimmig wird gut erachtet, die Publikation deö landesherrlichenin den Städten Arbon und BischofSzell zu verschieben, bis dieselbe für den übrigen Thcil des TlMgut erachtet werden. Bern aber trägt darauf an, cS solle dem Cardinal Bischof zu Constanz lstst)den, daß die acht Orte vermöge der Landcshcrrlichkeit, welche sie dieser Enden besitzen, sich ^

halten, daselbst das Münzmandat zu publicieren, und daß dem Landvogt der Auftrag dazusolle. Die übrigen Gesandten sprechen bei dieser Gelegenheit den Wunsch aus, cS möchten die ^

den beiderseitigen Beamten schwebenden Streitigkeiten bald möglichst ausgetragen werden, Alstch-II 7 »Ä. (1771.) ES wird wiederum darauf angetragen, daß, wenn eine Publikation deö Münz»"^geordnet werde, diese jedenfalls in den Malefizgerichten deS obern Thurgaus stattfinden gi, Kb

St. Gallen daselbst noch viel weniger Rechte habe, als das Stift Constanz zu Arbon und Bistlst l ^ ^wie 177V; ebenso Lucern, Schwyz, Unterwalden und Zug, Absch. 325, § 32, H 7ttö (1772 )sichtigung der klemmen Zeiten wird von der Wiederholung der Publikation der frühemMan läßt eS bei dem Mandat von 1766 bewenden und giebt dem Landvogt den Auftrag, derPreises der groben Gold- und Silbersorten und dem Eindringen fremder Münzen Einhalt zu ^ ^33-1, 8 18. I> 7tt<i. (1772.) In Betreff der Publikation des Münzmandats zu Arbon undZürich und GlaruS der Ansicht, daß dieselbe in der Landesherrlichkeit der acht Orte begründet >U' ^„l»'dieselbe aber einstweilen nicht vornehmen, bis eine neue Publikation im ganzen Lande stattfinden ^ kßUri wollen die Publikation schon jetzt eintreten lassen und dem Bischof von Constanz schreibe»,

Orte als Landesherren sich dazu berechtigt halten. Die übrigen Gesandten sind instruiert,

Beschlüsse beizutreten, wenn die noch unerledigten Streitigkeiten mit dem Bischof ausgetragen33-1, 8 34, II 7K7. (1773.) Auch jetzt wird die Zeit zu einer neuen VerordnungES bleibt bei den frühern Abschieden lind dem Mandat von 1766. Der RecurS an diesicher Verordnungen soll nicht gestattet sein, Absch. 314, 8 16. H 7!>8. (1773.) Dieschaft insistiert instruktionsgemäß darauf, daß an den Fürsten zu St. Gallen geschrieben werde, ^ ^blic^,.rendcn Orte als Landesherren völlig berechtigt seien, das Münzmandat in den Malefizortc» ^

Bern will sofort zur Publikation Hand bieten. Die übrigen Gesandten halten eS für ,l.

Zuschrift noch zurückzuhalten, bis die Untersuchung der fürstlich sanctgallischen Rechte i» de» "stattgesunden hat. Absch. 311, 8 17. II 7!>1». (1773.) Zürich und GlaruS wollen die i>»

Mandats in den Städten Arbon und BischofSzell bis zur Publikation eineö neuen Münzninnd" ^Lande verschieben und finden dann die acht Orte als Landesherren dazu befugt. Bern möchst stcation vornehmen; ihm schließen sich auch Uri und Zug an, insofern der Beschluß einmütlstö ^

Die übrigen Gesandten" wollen zuwarten, bis die noch schwebenden Streitigkeiten erledigt st» gjZeh^ ,.8 25. II 80V. (1771.) ES bleibt bei dem Gutfinden in Art, 797. Des Rekurses halber ist ^

Stände der Ansicht, daß derselbe gänzlich zu untersagen sei, Uri, Nivwalden und Zug weist»