Landgrafschaft Thurgau. 637
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»»d >. ° sollen das Mandat von 1766 nochmals publiciert und ohne Unterschied der Quartiere exequiert'oll. . , "rS während deS JahrcS angenommen wissen. An Appenzell, Fürst und Stadt St. Gallenwerden, sie möchten entweder den Abschied von Brüggen ausführen oder dem thurgauischcn Münzfußti»e übrigen Gesandten wollen eS bei der Begünstigung der drei Secquartiere bewenden lassen, bis
Quartiere, für daS Rheinthal und die Grafschaft SarganS passende Münzordnung eingeführt sei.^ Hok ^ " N°be»gesandten bestehende Commission legt ein Gutachten für eine solche Verordnung vor, welchesUnterbracht wird. Unterdesseil bleibt es bei dem Mandat von 1766. Absch. 366, 8 21. H 787.^>che„ ^ wiederum der Ansicht, daß das Münzmandat zu Arbon und BischofSzcll vermöge der landcS-^ aucl acht Stände vom Oberamt aus sollte publiciert werden. Eine neue Publication wird
dc» nicht beliebt. Absch. 306, 8 30. H 788. (1760.) Die Verkündung deS MünzmandatS
^'üjchen Malesizgerichten wird für unnvthig erachtet; hingegen lvird befunden, daß, wenn die^ülbt g haben, eine solche Publication zu Arbon und BilchofSzell von sich aus vorzunehmen,
tn noch viel eher in den Malesizgerichten zustehe. Bern dringt darauf, daß die Publication als einActus vom Oberamt wirklich angeordnet und durch den Landvogt vollzogen werde. Absch."Zürich ^ 78». ) Landvogt berichtet über das Münzwesen. DaS Project einer Evaluation,
"^laßt, wird vorgelesen und verdankt. Dabei erklärt Zürich, daß eS zu keinem Münzmandat Hand^ ^ Beobachtung einer durchgängigen Gleichheit in allen Quartieren und der feste Entschluß,bis zum andern keine Remonstrationen dagegen anzunehmen, genehmigt sein werde. Die^ ^"^vn hält eS für die drei Vogteicn Thurgau, Rheinthal und SarganS für nühlich. Aehnlich^ ConventionSthaler und LouiSblancS »och mehr herabsehen. Ist die Annahme der vor-^ >viss^, ^^ü'wtion nicht erhältlich, so will eS daS Mandat von 1766 neuerdings publiciert und in Erccutioni ^ für dj, ratificicrt das Project der Evaluation. Uri könnte mit Vorbehalt seiner erthcilten OrtS«^ ^quartiere und deS Recurseö dem Project beistimmen, wenn die angrenzenden Orte auch bei-^ Project- annchnien und den RecurS versagen, wenn eS allgemein beliebt würde.w> GlaruS halten den Sprung in der Herabschung der Geldsortc» für zu stark und
beljx«,' ^ Aenderung allmählig geschehe. Zug will dem Landmanne den RecurS, GlaruS
^ ^^urs ^^hvsition, beide nur in Beziehung auf die Seequartiere vorbehalten, den übrigen Angehörigen^ ücn. Frciburg stimmt dem neuen Project auch bei, wünscht aber, daß der RecurS nach
,"^'wten, doch nur durch einige Abgeordnete und aus wohlbcgründcten Ursachen angenommen>, -^isndat gemildert werde. Solothurn stimmt dem Project bei, will aber den RecurS ebenfalls
^ ^ubljx^ Divergenz entschließt man sich cinmüthig, einstweilen daS Mandat von 1766, doch ohne^^Üvi, ^ ^vaft bestehen zu lassen. Absch. 316, 8 15. II 7»». (1770.) Die Betreibung der^füiizuiandatS zu Arbon und BischofSzcll wird verschoben, bis eine neue Münzordnung zu^krn dringt darauf, daß man wegen der Publication sich nicht an den Cardinal zuj lasst ^ Wndern daß man dieselbe kraft landesherrlicher Macht vom Syndicatc aus durch den Landvogl«l>t ^ 7»^ ^'kcrn wünscht, daß man auf Beseitigung dieses Punktes bedacht sein möchte. Absch. 316,^ Beziehung auf die Publication des MünzmandatS in den Malesizgerichten im
^ ^ Pub! ^ ' ^ gleiche Weise, wie im vorigen Artikel vernehmen.' Die übrigen Gesandten
^ östlich Abfassung eines neuen Mandats verschieben, finden aber, daß, wenn
^'stauzssche,, Orten, welche mehr Rechte habe», die Publication vindiciert sein werde, dieselbe
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