656 Landgrafschaft Thurqau.
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nahe treten würde, lind daß daher das Mandat daselbst vom Oberamt aus publiciert werdenübrigen Gesandten wollen den früher schon verfaßten Entwurf abgehen lassen, oder, wenn dasist, dm Ersolg desselben abwarten. Endlich vereinigt man sich zu einem neuen Entwürfe eines ^welcher dem Abschiede zur Genehmigung von Seite der Stände beigelegt wird. Absch. 278,8 25. !!
Zürichs Gesandtschaft ist instruiert, dem Fürsten zu St. Gallen im Namen der acht Orte, alö Land^ß ^ganzen Grafschaft Thurgau zu schreiben, daß er das thurgauische Münzmandat auch in den ^s»c»werde publicieren und erequieren lassen, oder daß doch ein ähnliches Schreiben, wie daS an denConstanz, an denselben möchte erlassen werden. Bern ist für Exemtion instruiert, Glarus möchte ^veranlassen, das Mandat unter seinem fürstlichen Namen zu publicieren. Die übrigen Gesmwtcß^structionSgemäß darüber in keine Berhandlung ein, bis der Streit, ob Freiburg und Solothnrnhaben sollen, entschieden sei. Unter solchen Umständen verlangen die Gesandten Zürichs, diein Zeit von zwei Monaten sich erklären, ob sie zu einem Schreiben an den Fürstabt iin SinneBischof von Constanz gesandten ihre Zustimmung geben. Absch. 278, 8 2. 78it. (1768.)berichtet, daß er sich Mühe gegeben habe. daß das Münzmandat auch in den drei Secquartieren ^ ^Emmishofen und Güttingen befolgt werde, daß er aber die Erecution habe einstellen müssen, weil ^tiere Ortsstimmen erhalten hätten, welche ihnen den Gebrauch der RcichSmünzen erlauben.dringen darauf, daß dieses Mandat in den obern wie in den untern Quartieren ohne Unterschußund daß zu Erzielung dcS Beitritts nochmals an Appenzell, Fürst und Stadt St. Gallen gesch^solle. Solothurns Gesandtschaft hat die Instruction, daß solche Mandate im Laus des Jahres »iclLß ^ Fwerden sollen, daß aber dem Landmann der Recurs offen stehe. Lucern und Freiburg erkläre»/Bittschriften dieser drei Secquartiere die Erecution des Mandats in denselben eingestellt haben, nß ^,1Befehle, daß die fremden Münzen nicht in die andern Quartiere ausgegeben werden dürfen,bei den crtheilten Dispensationen bewenden. Uri und Zug halten das Mandat von 1764 für tmß >>»am angemessensten. Absch. 2j>1, 8 19. 78Ä. (1768.) Zu dem Art. 781 erwähntenLaufe deS Jahres Lucern, Uri, Schwyz, Obwalden und GlaruS ihre.Zustimmung ertheilt,
Vorbehalt, daß der Allsdruck „als Landesherren" in Betracht der concurrierenden Orte Freiburg mW ^weggelassen werde. Bern findet jenes Schreiben der LandeShcrrlichkcit nachtheilig und erachtet, sK
cation des Münzmandats beiden Städten Arbon und BischosSzcll vom Syndicate aus anbefohlen ^
Da jedoch keine neue Publikation für dieses Jahr beschlossen wird, so wird cS für unthunlühPublication zu Arbon und Bischofszell dermalen zu betreiben. Absch. 291, 8 91. 7»S. ^
der Publication dcS Münzmandats in den Malefizorten im Namen der acht Orte ist Zürich ^
der Fürst zu St. Gatten darum schriftlich angegangen werden sollte, Bern, daß dieser Actus wß dacht Orte vom Landvogteiamt vorzunehmen sei. Die übrigen Stände finden noch immer Ll»> ^
Streit wegen des BeifiheS von Freiburg und Solothnrn beigelegt sein werde. Lucern wünlcht ve^ ^Vorstellungen zu kennen, welche voriges Jahr Obervogt Müller gemacht hat. Absch. 291, §(1769.) Der Landvogt berichtet, daß es mit dem Münzwesen noch immer schlimm aussehe. 1) ^
erneuerter Publication des Münzmandats nur dann stimmen, wenn zum voraus angenommen ß^xinßdie schlechten Münzsorten im Lande gänzlich abgeschafft werden; 2) daß eine durchgängige ^
Quartieren beobachtet und 9) der feste Entschluß gefaßt werde, von einem Syndicat zum a»de>ustrationen anzunehmen. Sollte das belieben, so stimme es für die Publication deö Mandats vem