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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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404 Mai 4777.

GlaruS, Basel, Schaffhausen und Stadt St. Gallen, welche bis zum 30. Aufschub nehmen, unte"?'und besiegeln ebenfalls das Bundesinstrument. Freitags den 30. unterzeichnen und besiegeln die ^von evangelisch GlaruS, Basel, Schaffhausen und Stadt St. Gallen oben erwähntes und da«» ^mittags die Gesandten sämmtlicher Stände mit Ausnahme derer von Zürich, Bern, Obwa^^Appcnzell-Außerrhoden das zweite Exemplar deö Bundeöinstrumentcs. — Bei der Berathung über d» ^gistrierung der in die Legislation einschlagenden Artikel bei den französischen Gerichtshöfen, bringt ^und Freiburg die Mehrzahl der Stände darauf, daß vom Könige die Zusicherung zu verlangenEinregistrierung in einer gewissen Frist erfolgen werde. In Beziehung auf die BundeSbcschwörung " ^Gesandtschaft Berns, daß ihre gn. Herren und Obern nach der in Europa dermalen durchgängigUebung mit der Auswechslung-der Ratificationen sich begnügen; jedoch wollen sie sich auch dem il>

übrigen Stände conformieren, insofern die Bundesbeschwörung in der Eidgenossenschaft stattfindenEhre der Eidgenossenschaft angemessenes Ceremoniale werde festgesetzt werden. Zu Entwerfung deS ^cre ^wird die erwähnte Commission beauftragt, das Ceremoniale des BundeSschwurS von 1715 einzuü^^ ^ihren Vorschlag wird unter Natificationsvorbchalt Folgendes gut befunden: 1) An dem zurBundeSschwurS bestimmten Tage (nach dem Vorschlage des Ambassadorö 2ä. und 25. August)die Gesandten auf dem RathhauS. Eidgenössische Begrüßung durch das Präsidium; Erwiderungersten Gesandten des Vororts Zürich. Darauf begeben sich die Gesandten in die Residenz deSund wechseln die nach einem dem Abschiede beigelegten Formulare verfaßten und auf PergamentRatificationen aus. Vorher aber soll ei» jeder Stand, sobald er daS Bündniß zu ratificieren hzl'

durch ein Schreiben den Ambassador davon benachrichtigen. 2) Es werden auch die bei der Mahln'tenden Toaste festgesetzt, wie sie bei der lät. .-> erwähnten Mahlzeit gehalten wurden. Im Uebrigc"^bei dem 1715 beobachteten Ceremoniale. Der Ambassador erklärt sich mit der Art der Auslieferung Fficationen einverstanden. In Beziehung auf die Einregistrierung der die Legislation betreffende» ,jsilden französischen Gerichtshöfen äußert sich der Ambassador dahin, daß er dermalen zwar dafür keine ^ ^ xj:habe, daß er aber nicht zweifle, daß der König diesem ganz billigen Begehren entsprechen werde,

Stände nebst ihren Verbündeten ebendasselbe beobachten zu wollen erklären würden. 8 9.über die neu zu errichtende eidgenössische Rechtsform wird mit der Erklärung der evangelischen Oc>K'eröffnet, daß ihre Hoheiten sehnlich wünschen, nach Möglichkeit alles beizutragen, daß durch eine "beruhigende Rechtsform Vertrauen und Eintracht, die Grundfesten freier Staaten, hergestellt und befl>"^Sie wollen vernehmen, was für einen Ort und was für eine Zeit man zu Berathung diejeSbestimmen wolle. In ebendemselben Sinne äußert sich die Gesandtschaft LucernS. Uri, katholischAppenzell-Jnnerrhoden hätten gewünscht, daß die Berathung deS zu Baden zu Stande gekommen«»noch während der dcrmaligen Conferenz, jedoch unabhängig vom BundcSgeschäft und noch vorschwur stattfinde; da aber mehrere Gesandtschaften den dermaligcn Zeitpunkt nicht passend finden, >damit die Sache etwa nicht auf die lange Bank geschoben werde, den Antrag, sofort unterbehalt Zeit und Ort einer außerordentlichen Tagsatzung zu diesem Zwecke zu bestimmen. SchwVZ, ' ist ^und Zug stimmen für sofortige Behandlung, wollen jedoch der Mehrheit sich anschließen.

Ansicht, daß durch die alten Bünde und Verträge, wenn man sie genau befolgen wolle, für dic»»heit hinlänglich gesorgt sei, und zweifelt daran, daß durch eine Verbesserung der RcchtSform viel »>werden; jedoch kann sich dessen Gesandtschast der Mehrzahl anschließen und sich zur Redaction einer ü'l)