Z08 Juli 1767,
darauf, wie weit die Entlassung etwa verschuldet gewesen sein möchte, w wird die Behandlung dieses Gegenst^auf eine folgende Zeit verschoben, Lucern wünscht, daß man sich auch des Friedrich Link annehme, dersiebennndzwanzigjährigem Dienste abgedankt worden sei. 8 l<>, Ii,. Freibnrg rügt, daß einige Stelle»Grcnadierbauptleuten und Lspilainv» par commi^in» an Personen vergeben worden seien, welche »iss^ ^den in der lebten Eapitulation begriffenen Ständen gebürtig seien, und stellt den Antrag, deßwegenHerzog von Choiseul, Generalobersten der schweizerischen Völker, ein Vorstellungöschrciben zu crlasse»^ ,Antrag wird mit Ausnahme von Schwvz nel rvkeronüum genommen, 8 ll, I. Die Gesandtschaft vo» < ^bürg berichtet instructionSgemäß, daß bei einigen Regimentern in französischen Diensten der Mißbra»^eingeschlichen habe, daß der Soldat, wenn er sich verfehlt habe, theilö um Geld gestraft, thcils mitschlügen gezüchtigt werde. Man findet für gut, an die katholischen Regimenter Ermahnungsschreibenzu lassen, sie sollten, wenn diese Art der Bestrafung noch nicht bei ihnen eingeführt sei, ihr denverwehren, und wo sie eingeführt sei, dieselbe wieder abstellen. Die Gesandtschaft von Schwvz bietet nichtdazu. 8 iL. i». Nidwalden zeigt an, daß man eilten Füsilier, welcher für eine Grenadiercompagnicwurde, aber nach der ihm durch die Eapitulation gestatteten Freiheit nicht eintreten wollte, für seine We»ss ^dadurch büßen lasse, daß man ihm keine Beförderung gestatte. Die einen Gesandten wollen diese 6''^^die allgemeine Sitzung bringen, andere stimmen für Absendnng eines Schreibens an den Herzog vonandere nehmen die Sacke »ü i-aiervnüum Schwvz enthält sich jeden RatheS, Zug wünscht, daß m»'s ^ten solle, daß die Eapitulation ausrecht erhalten werde. 8 13, i». Mit dem von Zug voriges JahrAlltrag, es möchte gemeinsam beliebt werden, keine Kriegsdienste anders anzunehmen, als mit Wisse»lichcr Orte, erklärt sich Luccrn einverstanden. Die Gesandtschaften von Uri, Unterwalden, Zug und ^sind ohne Instruction, die von Schwvz läßt cS bei den älrern Abschieden bewenden, die voll Freiburgbei solcher Verschiedenheit der Ansichten in nickts einlassen, und die des Fürsten zu St, Gallen behä»hvchfürstlichcn Gnaden die Evnvenicnz vor, 8 13,
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangclegeuhcitcn:
Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt.
Art. 27. Landschreiberei.
Landgrasschaft Thurgau.
Art. 913. Stifte und Klöster. Art. tllll. LocalcS. Art. 1954. Locale»,
„ 949. Locale«.
Rhcinthal.
Art. 416. LocalcS.
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Conferenzen der evangelischen Städte und Orte während der gemeineidgenvsM"
Tagsatzungim Auti 1767.
I^taatSaraiiv
Gesandte: Mühl Hausen. Josua Hofer, Stadtschreiber,
». De, allgemeine Büß-, Fast- und Bcttag wird auf den 10. September angesetzt. 8 l. I»-L tcuern, welche in Abschied 210, Ii,, b.. 1—15 und in Abschied 229, Iii. c.. verzeichnet sind, »verde»