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für Aufhebung der verhängten Sperre gemeinsam intereedieren wolle. Die zürcherische Gesandtschaft ist ^Instruction, äußert aber ihre persönliche Ansicht dahin, daß dermalen die Zeitumstände zu einem solchencessionalschreiben nicht geeignet scheinen, und daß mit Beendigung des Hauptgeschäftes auch die Sperreaufgehoben werden.
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Gemeiueidgenössische Taqsatzuug.
Araucnfekd, <». vis 24. Juli 17K7.
Gesandte: Zürich. HanS Jakob Leu, Burgermeister; Johann Konrad Heidegger, Seckclmcistcr.
Karl Emanuel von Bonstctten, Scckelmeister wälschcr Lande; Gabriel Herbvrt, des Raths und Salzt»^Lucern. Joseph Lcodegar Anton Keller, Schultheiß und Pannerherr; Joseph Rudolf ValentinRaths und Salzdirector. Uri. Franz Maria Joseph LeonliuS Erivelli, Landammann; Karl AlphonS ' -von Wattingen, Alt-Landammaun. Schwyz. Aloysius Weber, Landammann und Pannerherr; Franz ^mens Pfyl, Alt-Landammann. Unterwalden. Johann Peter von Flüe, Landammann und Pa>uu'^ ,,Peter Anton Wirz von Rudcnz, beide von Obwaldcn. Zug. Karl Kaspar NiklauS Kolin, Amniann;»Joseph Blattmann, deö Raths. Glaruö. Kaspar Schindler, Landammann; Joseph Fridolin Häuser,' ^Landammann. Basel. Johannes Dcbary, Obcrstzunftmcistcr; NiklauS Raillard, Drcicrherr. Freiburg-NiklauS Marcus Ignatius Gadi, Schultheiß; NiklauS Rämi, Amtöseckclmcistcr. Solothurn. Fra>llAugustin Baron von Roll, Ritter, Schultheiß; Johann Victor LcontiuS Arcggcr, Sladtvcnner. ^Hausen. Franz Anöhelm von Meyenburg, Burgermeister; David Meyer, Statthalter. Appenzell- ^Suter, Landammann von Jnnerrhoden; Gebhard Zürcher, Landammann von Außerrhodcn. AbtGallen. Johann Victor Baron von Thum und Valsassine, deö Geheimen Raths und LandShes^^Franz Joseph Müller, Geheimer Rath und Obcrvogl zu Rorschach. Stadt St. Gallen. HeinrichBurgermeister. Biel. David Watt, Venner. ^
a.. Eidgenössische Begrüßung. «1. I». Complimcntschrcibcn deö französischen AmbassadorS, ^durch den französischen Ambassadesecretär Barthvs de Marmvriörcö. Beantwortung. Da Sch'vvz /Adresse des Schreibens nicht genannt ist, wird die Beantwortung auch nicht mit dessen Namen«. Cvmplimentschrciben des Bischofs von Basel. Beantwortung. 8 3. «I. Münzwesen, 1) Zu dernung wegen der Notification an die Stände bei bevorstehender Herabwürdigung der Münzen wird l ^Erläuterung gegeben: Die Notification an die übrigen Stände soll zwei Monate, bevor das Verl'^^>Strafen exequiert wird, geschehen und zwar nicht allein in Beziehung aus die eidgenössischen Münze», ^auch auf alle diejenigen, welche außerhalb der Eidgenossenschaft geschlagen, in derselben aber gedulde«Jedem Orte aber steht frei, die neuen fremden Münzen sofort ohne vorhergehende Notification zu rn'rl'»'^^herabzuwürdigen, auch Vorkehrungen zu treffen, daß die geduldeten Münzen, wenn derenthalben /Orte eine Verordnung gemacht und notificierl worden, nicht in denselben eindringen. Freiburg behält s»^die Notification nur an diejenigen Stände ergehen zu lassen, von welchen es solche Münzen empfang "es nebst Basel bei den frühem Abschieden bewenden. 2) Die Admoblalivn der Münzstätten wird