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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Lull 1767. Zl)5

u> als etwas sehr schädliches angesehen mit Ausnahme van Sänvyz und Appenzcll-Innerrhode», welchede«,^^""knienz vorbehalten. In Folge dessen behalten sich Zug und Appenzell Außcrrhoden, welche sonst^ ^gemeinen Beschlüsse hätten beistimmen können, ebcnsallo ihre Convcnienz vor; hingegen sinddie, stände entschlossen, gegen die Admodiation alles das zu verhängen, was zur Vereitelung derselbenh i Die Verordnung, daß bei bevorstehendem Prägen vorher die Stände vom Schrot und Korn

"iche . ^ tverden sollen, wird von der Mehrzahl der Stände genehmigt. Da aber mehrere Gesandtschaften»ich, sind, so könne» die Gesandtschaften von Nri, Basel, Schaffhauscn und St. Gallen einstweilen

sin bis dieser Punkt zu einer allgemeinen Grundregel angenommen wird. Zu wünschen ist

tkiqt x^-" '"^ System für das Schlagen des Geldes. 5) In Beziehung auf Verbannung der fremden Münzen^'crisct > ^ ^ ^ besser wird. Basel hat die Rcichömünzeii verbannt, in andern Stände» kursieren nur noch^»„ ^^^igkrcuzcrstückc, welche aber hcruntergcscht worden. AlS etwas sehr wünschbarcS wird angesehen,uud Stadt St. Gallen dem wiederholt an sie gestellten Ansuchen, die Convention von Brüggenthurgailische Währung anzunehmen, Folge leisten würden. Die Gesandten dieser StändeHjx ^ . '""iberwindlichen Hindernisse auScinandcr, welche der Durchführung jener Convention im Wege stehen.u»d Schaffhausen berichtet, daß ihr Stand an der Verbesserung des MünzwesenS arbeite

g, .^^sslung von Scheidemünzen vornehmen werde, über deren Quantität und Gehalt sich niemand werdehaben. 8 v. In Beziehung auf die Restriktion der Kirchcnfrcihcit berichtet die Gesandtschaft"chäst »' Sache noch immer aus demselben Punkte stehe, und daß ihr Stand wünsche, daß dieses Gc-

si>,d ^ Abschiede weggelassen werden möchte. Die Gesandten von Zürich und Bern hingegen

slelix» ^üß eine deutliche, einmüthigc und den Umstände» der Sache angemessene Ordnung aufzu-

hi ^'""'chenswerth >värc, wollen aber den katholischen Orten überlassen, die nöthigen Maßregeln dafüröstliche» ^Uandten der katholischen Stände halten eS für das Zweckmäßigste, sick, gemeinsam an de»»och zu wenden, und ersuche» Luccrn, ein gemeinsames VorstcllungSschrcibcn zn cnt>vcrfc» und

ü»r ^^uehniigung abzusende», damit man etwa eine Restriktion erhalte, wie die mailändischcn Staaten^ür„g " hüücn. Indessen behalten sich Zürich und Bern die landsfricdlichen Rechte und mit evangelisch^le „»^ ^^VcnzeU die freie, ungehinderte Administration der Justiz, die katholischen Orte die landsfriedlichenll'as s». Ausübung ihrer Religion vor. 8 5. Die Gesandtschast von Zürich berichtet über das,

Beschwerden der schweizerische» Kauflcnte n, Frankreich mir dem Ambassador zti Genf und^ Kö„ ' »ud zeigt an, daß »ach eingelangtem Consens aller Orte eine nochmalige Rcchargc an

Ulrich Frankreich erlasse» worden sei, daß aber die Zahl der Beschwerden sich immer noch vermehre.

ersucht, wenn bis Cndc des Jahres keine Antwort einkommc, die SoUlcitatio» an höchste BehördeSchwyz kann zu einem solchen Schreiben nicht Hand biete». 8 6. Da sich noch keine^>f ^/ücnheit gezeigt hat, wegen des »och immer im Clsaß bestehenden ^cderzollS Schritte zu thun, wird^"icht» von Basel diese Sache bis zu einem günstigen Zeitpunkte im Abschiede unterhalten. 8 7.^sszelc Strolchen und BettelgesindelS werden die in den Abschieden von 1765 und 1766

A»itl^" ^"vrdnungen für hinreichend erachtet und deren Durchführung den Grcnzorten anempfohlen und^eib»^ 'ü den Vvgteie» durch die regierenden Orte alles CrnstcS insinuiert. Die Gesandtschast von' thrc» benachbarten Stäilden eine gemeinsame Betteljagd beliebt zu machen und eine^ n»e ^"en zu verabreden. 8 Z. Die Marchcndifferenz aus dem St. BernhardSbcrg wird

^ bniachier, sie den eidgenössischen, besonders aber de» benachbarten Ständen am Herze» liege

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