Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
295
Einzelbild herunterladen
 

Juli 17KK. 295

s . "b Zug dieses Salz als eine Gnade oder als eine Schuldigkeit verlange, erklärt die zugerische Ge-und Stand es jeweilen als eine Bundcsfrucht angesehen, dasselbe als solche bis 1728 bezogen

l?Zl und 1735 von den französischen Ambassadorcn eine Erklärung in diesem Sinne erhallen, das Aequi-G^'.b^ ^6>1, zwar nicht zur Disposition des Standes, erhalten habe. Lucern ist der Ansicht, daß diesesNh wenn es sich dabei um die SouvcränitätSrechte handle und daö Salz laut Bünden und Tractaten^ prochen werde, vor die allgemeine Sitzung gebracht werden sollte, zumal da cS schon bei den dreizehnp>end" "^"^ig gemacht worden sei. Uebcrdieß hält Lucern die jetzigen Umstände von der Art, daß eine Ver-des ^ ""b höchsten Behörden eher zur Diörcputation der katholischen Orte als zum Vergnügen^^^'beö Zug ausschlagen würde. Zug erklärt, daß cS nicht seine Absicht gewesen sei, diese Sache auch^""üelischen Ständen anhängig zumacheil. Die übrigen Gesandten, mit Ausnahme dessen von Schwpz,bassad Bunde mit Frankreich ist, wünschen dennoch durch ein VorstellungSschrciben an den Am-

es ^ ^"g brüderliche Hülfe zu leisten. Dieses Sckreibcn erhält auch von Lucern die Unterschrift, so daß"w als ein Zeugniß brüderlichen Zusammcilhaltens an den Ambassador abgesandt wird. Die Gesandt-oter " ^ucern und Glarus geben die Erklärung ab, daß, möge die Antwort des AmbassadorS günstigH^^"^'"üig ausfallen oder sonst etwas zu Gunsten der von Zug „Bczüchtigten" an die katholischensich ""glicht werden, ihre gn. Herren und Obern in nichts sich einmischen, viel weniger in eine Mediationwerden, sondern daß sie es Zug allein überlassen werden, gegen die schuldig Erkannten und Be-^ angemessen erachte, vorzunehme». 8 l. k. In Beziehung aus das von Glarus nach-Ts Votum äußern die Gesandten mit Ausnahme derer von Freiburg, Appenzell und des Abts von

^de» welche ohne Instruction sind, daß ihre Hoheiten gewünscht hätten, daß dieß unterblieben wäre, undhan > Abschied verlesen und genehmigt sei, nachher nichts mehr geändert, davon oder dazu ge-

Die Gesandtschaft von Schwvz stellt vor, wie empfindlich dieser Anhang von seinem StandeSie worden sei, so baß die LandSgemeindc alle ergangenen Erkanntnissc neuerdings bestätigt habe.

b>»s ^rcs Standes hohe und höchste Rechte der Souveränität, Unabhängigkeit, Zudicatur und

^Aülti Weicn Staat zukommt, feierlichst vorzubehalten, und trägt darauf an, diesen Nachtrag für

sehg^ ^ widrigenfalls sie diese Sache vor die allgemeine Session bringen müßte. Die Gesandt-

es " Glarus erwidert instructionSgcmäß, daß ihre gil. Herren und Obern in Rücksicht ans das Wohl»lle»f " ^ schwvz jenen Nachtrag dem Abschied haben beisetzen lassen in der Voraussetzung, daß, wenn von>7^ Alchen Ständen die Wahrheit bezeugt würde, wie die schwpzcrische Gesandtschaft im Oktober und November°^^urn ^ dc,w,„mcn, nichts ungutes lsiilte erfolgen können und der LandSgemeindc die Möglichkeit!U fass^"^' der reinen Wabrheit, ohne welche die Einigkeit nicht bestehen könne, ihre Beschlüsse

^schicdc ^^landtschaft ist instruiert zu erklären, daß ihre gn. Herren und Obern jenen Nachtrag zumDresse z« ^"^rholcn und bestätigen und zwar auö dem Grunde, weil sie die Ueberzeugung haben, daß derv°r ^ Obmann zu Schwpz niemals vollständig informiert worden sei, wie sehr die Gesandten von Schwyz

^e„dx, andern Gesandten für die Ehre und den Nutzen der Eidgenossenschaft alle ihre Kräfte an-

^ ^ verdanken ist, daß die neue Diensteinrichtnng nicht, wie der Ambassador

wurd ""ilchüngt, sondern die Capitulalivn als ein besonderes Werk vom Bunde qe-

^ ^erbri wie diese Gesandten die Capitulation nicht unterschrieben, sondern sie ihren Hoheiten

^3uiß ^i>crnommen haben. Dafür möchten die sämmtlichcn Gesandten zur Steuer der Wahrheit einegen. Antrag betreffe, daß in keinen Fällen dem Abschied vor dessen Auslieferung