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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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ein Nachtrag sollte beigefügt werden dürfen, so stellt GlaruS den Gegenantrag, daß,, während einerseitsSchluß der Tagsatzung die Eanzlci von keinem Gesandten Nachträge annehmen dürfe, andrerseits dann,„ein Ort, selbst in Fällen, welche lediger Dingen zu Willkür und sclbstbcliebigcr Ucbcrlegung anhci»M ^„werden, die zuverlässige Nachricht erhalten sollte, daß die ausgegebene Instruction unvollkommen in dem„schied stunde, daß ein solcher Canlon nicht sollte behindert werden annoch vor Auslieferung des Abschieds„in den Abschied gebrachte Instruction mit mehrerer Deutlichkeit zu vervollkommnen." Nachdem «u»schwvzerische Gesandtschast die Besorgniß geäußert hat, es werde jene bedenkliche Instruction als eine Kräm"des JudicaturrcchteS ihres Stande» angeschen werden und die Verbitterung der Gcmüther noch steigern,die Gesandtschaft von GlaruS ersucht, durch seine Osficien zu Hause dahin zu wirken, daß sein Standder Wiederholung jener Instruction nicht beharre. Der Gesandte schickt in Folge dessen einen erpressen Läußboten mit einem Schreiben nach GlaruS, erhält aber die Antwort, daß GlaruS auf seiner crthciltcn Jnßrut ^unabweislich beharre. Unter solchen Umständen wird die Lage der Sache in den Abschied genommen ^Schwvz versichert, daß nichts im Stande sein werde, die freundeidgcnvssischc Gesinnung gegen dassil^schwächen. Die schwyzerische Gesandtschaft verdankt unter Vorbehalt aller Rechte seines Standes dicie n'meinende Gesinnung und verwahrt sich pinteswnck» gegen alle zu besorgenden schlimmen Folgen, §2.plimentschreibcn des Bischofs von Basel. Beantwortung. 5» 3. «>. Dem Ansuchen der Stadtum den Beisitz bei den Legitimationsconsercnzen wird in der Weise von der Mehrzahl der Stände cnßV^ ^daß eö einen Revers ausstelle des Inhalts, daß diese Vergünstigung zu keiner Conseque»; für andereeidgenössische Sitzungen oder für Einmischung in die innern Geschäfte der Eidgenossenschast, auch zuRecht eines eidgenössischen Votums, noch zur geringsten Belästigung der katholischen Stände ineiniger Hülfe dienen soll. Uri beharrt aus seiner schon früher gegebenen abschlägigen Antwort; dervon Appenzell ist instruiert, eine allsällige einmüthige Zusage »ck ratilic-tnäum zu nehmen. 8 4.ziehung aus die Besetzung der Stellen der beiden »lumni supviuumvial-ii im collogmm lluivolicum zu ,land wird festgesetzt, daß, wenn das Ort, an welchem die Reihenfolge in der Besetzung ist, keinenzu stellen hat, daS nächst folgende einen solchen stellen könne u, s. w. GlaruS behält sich die .

vor. jj 5. k. Das RestitutionSgeschäst wird zur Sprache gebracht, jedoch nur, damit es nicht in Vergem"^gerathe. § 6. K. Da cö sich herausstellt, daß die DiSpensalionStaren immer erhöht werden, und daß "u"' ^die Mittel deS Bräutigams sowohl als der Braut inquiriere, wird die Gesandtschaft von Lucern ersuchtdafür beim Nuntius zu verwenden, damit diesen Steigerungen Einhalt gethan oder eine völlige Rcmcvur' ,werde. Lucern hält die Umstände nicht für geeignet dazu und findet es besser, wenn jeder Stand beiseine Beschwerden an die Behörde bringe. Der Gesandte von GlaruS ist instruiert, wenn ein Entschluß ß' ^wird, denselben in dem Abschied zu hinterbringen, 8 7. I». Man läßt cS dabei bewenden, daß keinsich aus Bündnisse errichten noch darin etwas abändern solle, sondern daß solches mit Wissen und o ^aller mitvcrbündctcn Stände zu geschehe» habe. Die Gesandtschaft von Unterwalden eröffnet, daß ^ ^Herren und Obern ihren in französischen Diensten stehenden Osficieren insinuiert haben, sofort ihrem ^Anzeige zu machen, wenn ihnen etwas zugcmuthet werden sollte, was der letzten Capitulation zuwid^In Folge dessen sei die Klage eingekvmmen, daß, obgleich eö einem Füselier, wenn er unter einecompagnic verlangt werde, freistehe, überzutreten oder nicht, doch dieser Freiheit insofern Gewalt angcchuuals er, wenn er nicht übertrete, zu keiner 'Beförderung mehr gelangen könne. Unterwalden wünscht, dmeinschastlich darüber disponiert werde. Zugs Gesandtschast eröffnet den dringenden Wunsch ihrer g"> ^