Jult 1765,
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Verdricßlichfcitcn Anlaß geben könnte, sondern auch bemüht sein, Ruhe und Wohlstand wieder hcrzu-Ferner rügt ebendieselbe Gesandtschaft laut ihrer Instruction, daß Schwyz durch die an den General"ig >n Scedorf mit Uebcrgehnng ihrer Behörden intimiertc Citation UriS hohe Gerichtsbarkeit und dessenIaAnsehen geschmälert habe. — In Beziehung auf das Erstere erklärt die schwyzerische Gc-Ichtv ^ ^ Friede in ihrem Stande hergestellt sei, in Beziehung auf das Letztere, daß diese Be-
durch ein freundschaftliches Schreiben hätte können gehoben werden. Da sie ohne' Instruction ist,
"t sjx rokvronlinm,
Abschied.
Die übrigen Gesandten, ebenfalls ohne Instruction, nehmen die Anzüge in
An.
5 55.
Landrecht.
^ Abzugs
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Ar«.
Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelegcnheitcn:Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
47.8t.l2t.lk7.
25g.Zgl.
44.
70.87.tZ8.
tt.42.l>8.
Amtsrechnung.
OuartierhSuptleute.
Rechte FreiburgS rnrd Soio-
thnrns.
Landrecht.
Polizeiliche».
AmtSrechnnng.
Marchensochen.
Abzug,ülustizsachcir.
Art. 95. Krieg»fachen.„ 118. Kirchensachen.
Landgrasschaft Thurgau.Art. 441. Judicatur- und Competcnz-confliete.
Art. 140. Kirchensachen.
Art.
507.52k.K16.639.650.
Justizsache».
694.696.734.747.778.1074.
Justizsachen.
Leibeigenschaft, Fall, Laß.
Miinzwese».
Personelle».
Beeid
igung von Beamten.
A"rt»rcchnnng.polizeiliches.
It.
89.
B-eiddAnn»,
gung von Beainten.echirung.
Rhcinth al.Art. 172. Grundzinse.„ 203. Miinzwese».„ 224. Straßen und Brücken.
Grafschaft Sargan».Art. 179. Justizsacheu.„ 210. Lehensachen.„ 230. Münzwesen.
Obere freie Aemter.?lrt. 81. Fremde Einzüglinge.„ 86. Polizeiliches.
Grasschaft Baden.Art. 443. Stifte und Klöster.
Art. 244.245.289.
Art. 260.323.
Rhein.
Zölle und Weggelder.
Straßenwesen.Kricgssachcn.
Art. 144... 170.
Münzwescn.
Stifte und Klöster.
251.
Conferenzen der katholischen Ortewährend der gemeineidgenössischcn Tagsatznng
im Juki 1765.
tStoatSarcMv a!»c«r» I
^gitinia^ Abgeordneten mit dem Ansuchen ein, cS möchte seinem Gesandten bei
lonSconserenzen der Ehrensitz als ein unschuldiges Honolisicum gegönnt werden, mit der Aer-