Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
272
Einzelbild herunterladen
 

272

Oktober 1764.

Art. 8 5. f. Schwyz ersucht, ihm zu den seit dem October 1763 von Frankreich ihm hintcrhaltenc»sioncn, Zug, zu dem ihm seit 1729 hinterhaltcnen burgundischen Salz behülflich zu sein. Die übrigensandten sagen ihnen die Hülfe ihrer Stände zu, sobald solches dem in Behandlung liegenden Geschäfte n>hinderlich sei. 8 6. x» Lucern macht nun den Vorschlag, an die Berathung der zu errichtenden Capitul»^'zu schreiten und sich zu entscheiden, ob man die von Zürich oder die von Bern bereits angenommene Cap^lation annehmen wolle. Schwyz hingegen trägt darauf an, daß man vorerst mit der Diensteinrichtung ^Schweizergarde beginnen sollte und dann mit der der kleinen Regimenter. Die übrigen Gesandten habe»Betreff der Garde keine Instruction. Wenn auch in der ersten den Ständen zugeschickten Diensteinrichtung ^Schweizergarde die Franchises aufgehoben worden seien, so enthalte doch die 1764 dem RegimentDiensteinrichtung nicht allein wieder alle Privilegien, FranchiscS und Exemtionen, sondern eS seien darin »mehr Vortheile zugestanden, und dabei läßt man cS bewenden. Darauf wird die Kapitulation berathen "der Berathung die Lochmannische Kapitulation zu Grunde gelegt. Man kommt über ein „Project einer„tulation für die l. katholischen eidgenössischen Stände, Abt von St. Gallen und Republik Wallis",in 47 Artikeln, überein. Zug stellt das Begehren, daß auch den Popularständen ein eigenes Regiment »"'zugestanden werden, wie auf der Konferenz zu Zug gut befunden worden sei, da auch einige Städte solche crh»hätten. Die Gesandtschast von Freiburg stellt instructiouSgcinäß die Frage, ob nach zu Stande gckoi»»»Kapitulation nicht dafür einzukommen sei, daß 1) die Uniform nicht so eng und Weste und Hosen von »andern als der weißen Farbe gemacht werden sollen; 2) daß daS Verbot, in den im Elsaß gelegenenschaften des BiSthumS Speyer und den hessendarmstädlischcn Herrschaften Leute anzuwerben, aufgehoben »" ^3) daß gestattet werden möchte, die sogenannten petits üls ckv Luisse bis in die dritte oder wenigstens bibdie zweite Generation als Schweizer unter die eidgenössischen Compagnicen anzuwerben; 4) daß die Ha»^berechtigt sein sollen, Eidgenossen oder Alliierte, welche unter andern als unter Schweizercompagnieen >»zösischen Diensten sich befinden, gegen Bezahlung einer zu regulierenden Summe an sich zu ziehen. Dicsi ^träge werden in einem Memorial dem Ambassador übergeben. Die Gesandtschaft des FürstabtS vo» "Gallen erklärt, da der Stände Gesinnung dahin gehe, keine andern als rsgimcntsfähigc Leute zu denmentern und Ltats major« (bei einigen mit Ausnahme der Obcrstlicutcnantsstcllen) gelangen zu lasse»' ^derselbe seine GotteShauSleutc nicht darunter wolle begreifen lassen, da dieß mit der inncrn Dispositiv» ^jeden Standes in Zusammenhang stehe. — Ferner wird der Anzug gestellt und von Obwalden unterstüv''die 400 LivreS beseitigt werden möchten, welche von den dcrmaligcn Hauptlcutcn zur Entschädigung derer b^werden sollen, welche halbe Compagniecn besessen haben, die bei der neu eingeführten Dienstegänzlich reduciert worden seien. Auch dieser Antrag wird in ein Memorial verfaßt und im Name» ,licher Stände von den solothurnischcn Gesandten dem Ambassador überbracht. — ZugS Gesandtschaft ^zur Sprache, ob nicht für diejenigen Hauptleutc, welche ehemals ganze Compagniecn von 120 Man» ^ ^die aber dermalen auf 63 Mann reduciert worden seien, eine Entschädigung zu fordern sei; fernernoch darauf aufmerksam, daß noch durch keine» Artikel für die (lonsommations ck «>z vivres gesorgt sei- ^beiden Anzüge werden den Gesandten zur Beachtung überwiesen, welche den Entwurf der Kapitulation S» ^fassen haben. — DaS Project der Kapitulation wird verlesen. Die Gesandten der Popularstände dring^',^Beruhigung der Landleute darauf, daß der Ambassador die bereits gegebene Erläuterung der betreffende»deS Bundes von 1715 entweder mit dem königlichen Insiegel bekräftige oder dieselbe der Kapitulation >»^ ^Das kapitulationsproject wird dem Ambassador überbracht, und die ersten Gesandten stellen an venst»^'