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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Oktober 1764. 273

"''üo» der Erläuterung der betreffenden Artikel des Bundes. Der Ambaffador übergiebt einen seiner-ausgefertigten in 24 Artikeln bestehenden CapitulationScntwurf zu Händen der katholischen Stände und6 dir Erklärung in Beziehung auf daS letzte Ansuchen bei, daß er seine Officicn beim König nicht dafürlä»t^ " könne, da über den Bund von 1715 bereits eine mit dem königlichen Jnsiegel versehene Er-"ung vorhanden und die Gewährung ihres Begehrens der königlichen Majestät und dem gemeinen Rechtekomme, daß noch niemand damit umgegangen sei, diesen Bund zum Nachtheil der eidge-tti^ Nation auszulegen, und daß er, mit erforderlicher Bollmacht versehen, als königlicher Minister hin-^halt ^^"icrung gegeben habe. Die Committiertcn, welche den Capitulationsentwnrf verfaßt hatten,Titz/" ^ " Auftrag, den vom Ambaffador gegebenen mit dein ihrigei, zu vergleichen und ihre Vorschläge vor^"ugen. — Bevor nun an die Bcrathung der Capitulation wiederum geschritten wird, erklärt die"'cht ^sandten der Popularstände, daß sie in keine weitere Bcrathung sich einlassen könne, wenn sie

^nsix ^ Ambaffador gegebenen Erläuterungen jener Artikel des Bundes von 1715, mit dem königlichenerhallen würden. Es wird diesen Gesandten aber bcmcrklich gemacht, daß alle Erläuterungs-d»ß Ausnahme des Aufbruchs der 16,«>00 Mann in dem Entwurf der Capitulation enthalten seien, und»nh -5'^ Punkt irgendwo, z. B. in Art. t, könne inseriert werden. Die ersten Gesandten von Luccrnsprechen darüber auftragsgemäß mit dem Ambaffador. Dieser antwortet, daß er, wenn einmal die^>gtc geführt sei, bedacht sein werde, wie etwa zur Beruhigung der Popularstände das Vcr-

irgend einen Artikel der Capitulation gebracht werden könnte,hat ^ ^ilcrführung der Verhandlungen mit dem Ambaffador werden, da derselbe den Gesandten überlassenvon KWeise zu bestimmen, die beiden Gesandten von Luccrn und Freiburg und zwei Gesandtebln, ernannt, welchen von jedem andern Stand ein Gesandter noch beigegeben wird. Diese tragen

^ Punkte, in welchen die Gesandten von dessen Entwurf abweichen, mündlich vor und über-deg auf sein Verlangen schriftlich. Der Ambaffador antwortet ebenfalls schriftlich. Freiburg stellt

'verde,, Capitulation Zürichs und Berns, also auch in der der katholischen Stände gesagt

tviesin > Ercellenz lind die Gesandten zusammengetreten seien und einander ihre Vollmacht vorge-

^'schei, " j übrigen Gesandten sind dafür ohne Instruction. — Nachdem über mehrere anstößige PunkteZilien k " Ge>andten lind dein Ambaffador mehrere Schreiben gewechselt worden waren, Letzterer aber von^al abgicng, erklärt die Gesandtschaft von Luecrn, daß sie beauftragt sei, dieses Geschäft

betreff ^u führen, dahin zu trachten, die Capitulation, wenn immer möglich, zu errichten, ctwaS Besseres)hr sch, ""stößigen Punkte auszuwirken und die Capitulation unter Ratificationövorbchalt zu unterzeichnen.^">ald^, ' ^ Gesandten Frciburgs und des AbtS von St. Gallen an. Uri, Schwpz, Ob- und^"cht Appenzell wollcil bloö noch den Ambaffador ersuchen, daö bisher Verhandelte, inö Reine

" ^"iuhändigcn, dainit sie es für ihre höchsten Gewalten a«I lotm en<i»m nehmen können,von Glaruö stimmt dafür, mit den Remonstrationen fortzufahren. Solothurns Gesandtschaft^ ^ "'cht d geben können, wenn ein einstimmiger Beschluß gefaßt worden wäre. Da nun aber

^ ^ übcrdicß die Capitulation dem Bund von 1715 beigefügt werden soll, so sind

^ gebunden. Alls den Vorschlag Luccrns, welcher von den übrigen Gesandten die Billigung er-^"chur» ^ " Gesandten LucernS, Frciburgö lind des AbtS von St. Gallen nebst zwei Gesandten von

^'keh,, ^'»bassador und beschäftigen sich mit Abfassung cineö Projecteö einer Gencralcapitulation in 51"'>e wird in der Sitzung sämmtlicher Gesandten verlesen. Die Gesandten von Luccrn, GlaruS,

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