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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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271
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Oktober 1764. 27 t

^erherzustM.,,. Sie trägt ferner darauf an, 1) daß Artikel 3 des Bundes dahin erläutert werde, daßkünftig in Bundes- oder Dienstsachen eine Abänderung oder Erläuterung erforderlich sein sollte, keinder kontrahierenden Thcilc befugt sein solle einseitig fürzufahren, sondern daß alles von sämintlichen.^whicrcnden Theilen behandelt und berichtigt werden solle; 2) daß der Extraaufbruch von 16,600 Mannist/" ^ ""dcrs nicht, als von Mannschaft verstanden werde, welche sich freiwillig anwerben lasse; 3) daß»»d Franchises, Prärogative und Exemtionen, welche den Ständen von Alters her durch Allianzen

^ ^stactatc zugestanden worden, mochten bestätigt werden. — Auf ebendieselben Punkte trägt auch Schwyz^'U'd sägt „och viertens bei, daß das Bündniß von 1715 sammt dessen Beibriefen und was demselben an-Fl U kein möge, den katholischen Popularständcn und deren Nachkommenschaft an ihrer Oberherrlichkeit,Unabhängigkeit zu allen Zeiten unschädlich und unnachthcilig sein solle. ZugS Gesandtschaft istk>cin,c ^ Ambassador eine Erklärung zu verlangen, daß der Bund von 1715 und dessen offene und ge-Artikel auf keine Weise der Souveränität und Unabhängigkeit, den Freiheiten, Rechten und eidgenössischenkusan, schädlich sei. Diese Anträge werden durch die Gesandten der Popularstände in einem Memorial

derg'""^stellt und von den Nachgesandten jedes Orteö dem Ambassador übergeben. In der Antwort erklärtA ^ König bei Ucbcrsendung des neuen Dienstreglcmentö keine andere Absicht gehabt habe,

luvest" skir die Eidgenossenschaft als für Frankreich nachthciligen Mißbräuchen zu steuern, und daß er

habe ^ kebhaftcstcn Antheil an dem Wohle der Popularstände und der ganzen Eidgenossenschaft genommenvttlq ^ ^ch dabei auf das, waS sein Sccrctär zu Frauenfeld eröffnet hat. Die vier in jenem MemorialPunkte sagt er in seiner Antwort zu. 8 1. I» Schwpz stellt den Antrag, daß künftig Frankreich kein"us>v ^ ^Eidgenossenschaft gestattet werden solle, da man von Alters her darauf bedacht gewesen sei, keinezn beleidigen. Unterwalden steht diesen Antrag für bedenklich an; ZugS Gesandtschaft ist in-^kläuterung zu verlangen „ob, wann und wie dieser Durchzug verstanden werden soll". Die übrigen^ Instruction, sind der Ansicht, daß wegen jenes Durchzuges nichts zu besorgen sei; denn

^kchci, ^ k.wn ^715 ^rt. stipulicrt sei, so könnten die katholischen Stände doch nie einen

>vlilbx„ "klein gestatten, uikd die evangelischen Stände, welche diesem Bunde niemals beigetreten seien,^ svlchcn Durchzug niemals zugeben, und sie könnten das um so eher, da sie an den Grenzenviel ^ ^sandten von Schwpz, Nidwalden und Zug eröffnen, daß wegen Art. 5 des Bundes

reich lvaltc und die Ansicht bestehe, daß auch in Streitigkeiten zwischen den katholischen Orten Frank-

^s°rdert' ^ vdcr andern Stande auf Gefahr der ganzen Eidgenossenschaft zu einem Schiedmann auf-

^kande kragen daher darauf an, daß unter den Ständen selbst eine Verbindung zu

de,, werden sollte zu dem Zwecke, keinen fremden Richter anzurufen, sondern nach den alten Bün-

^ctiy,, /"^len das Recht in der Eidgenossenschaft zn nehmen. Die übrigen Gesandten, obgleich ohne Jn-^llich ' die Ansicht, daß in den im Hornung 1715 dem Ambassador zu Lucer» übcrgebcnen Erklärungen

khlczi daß die Anrufung Frankreichs als Schiedsrichter nur gegen die protestierenden Stände

^kciutcv»"'^"^ "nd dabei läßt man es bewenden. 8 3. «I. Die Gesandtschaft Nidwaldens verlangt

d°n> bis auf welche Zeil der Bund von 1715 existiere. ES wird geantwortet, daß nach dem Abschied

^he, ^ ^""d nicht als „verewigt" zn betrachten sei, und weil er auf dem Bunde von 1663

^ ^ k'ei dem betreffenden Artikel dieses Bundes bewenden. 8 4. v. Die Gesandtschaft

'^>Ng ^^'^kct, daß ihrem Stande von den Verhandlungen der katholischen Conferenzen keine Mit-)t worden sei, und ersucht für die Zukunft um dieselbe bei Verhandlungen über Geschäfte dieser