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Octobcr 1764.
der Aeltern Räche; Urs Jakob Zoscph Byß, Gcmeinmann, der Jüngern Räthe und des Geheimen Ra^'Johann Victor Laurenz Arregger.
». Zweck dieser Konferenzen ist die Einrichtung des Dienstes der eidgenössischen in königlich französ»Diensten stehenden Völker. Alle Gesandten haben, in ihrer Instruction dahin zu wirken, daß unter dentischen Ständen wieder Einigkeit hergestellt werde. Lucern wünscht, daß mit gemeinsamer Uebcreinstiw'^eine Kapitulation zu Stande komme, erklärt aber, daß eS sich in nichts einlassen werde, wenn bei der backstattfindenden Verhandlung der Bund von 1715, welchen Luccrn für sehr ersprießlich halte, berührt wecksollte. Die Gesandtschaft von Uri ist instruiert, zu der zu schließenden Kapitulation nicht Hand zu bieten, ^einige Beschwcrvepunkte im Bunde von 1715, über deren einen der Ambassadesecretär bereits zu Frauck"mündlich und schriftlich Erläuterung gegeben, nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich würde revcklworden sein. Die schwyzcrischc Gesandtschaft ist instruiert, zu dem Entwurf einer Dicnstcapitulationwirken, und bedauert, daß diese Angelegenheit nicht nach alter Uebung gleich anfangs gemeinsam beha^worden sei, woraus Schwyz immer gedrungen habe. Für diese seine Handlungsweise habe manQuantum burgundischeö Salz abgeschlagen, habe man ihm drei Compagnieen weggenommen, eine halbea ^dankt und ihm die den übrigen Ständen bezahlten „Bundeöfrüchte" Hinterhalten. Unter solchen U>»>ck"ist die Gesandtschaft instruiert „einige Punkte anzuziehen und zu berichtigen", ehe sie Hand an das CadlationSwerk legen dürfe. Aehnlich Untcrwalden und Zug. Die Gesandtschaft von GlaruS stimmt d^sofort die vom Ambassadesecretär zu Fraucnfeld gemachten Vorschläge zu berathcn und. gemeinsam zukommnen. FrciburgS Gesandtschaft darf sich auf den Bund von 1715, der für ihren Stand nichtslichcS enthalte, nicht einlassen, will aber zu allem beitragen, was zum Ruhen und Ansehen der Eidgckck ^schaft dienen kann. Die Gesandtschaft Solothurns ist instruiert, zu allein bchülflich zu sein, was dieunter den katholischen Ständen wieder herzustellen geeignet sei, und Schwyz zu versichern, daß ihr Sta»d .seiner als Brüder und Eidgenossen in seiner Bcdrängniß annehmen werde. Für die Erläuterung ^Punkte des Bundes von 1715 ist sie nicht instruiert, zweifelt aber keineswegs daran, daß ihrecipale zu allem beitragen werden, was für die katholischen Stände vortheilhaft ist. Daß aber die uew'pitulation dem Bunde beigefügt werden solle, dazu kann die Gesandtschaft, wenn es nicht gemeinsamnicht Hand bieten. Hierauf stellt sie nochmals den Antrag, daß, wenn künftig von auswärtigenVorschläge, welche die gesummte Eidgenossenschaft betreffen, gemacht werden, der alte Stylus wiedereingeführt und dergleichen Anträge nicht von jedem Stand besonders, sondern von allen gemeinschast^rathen werden. Die Gesandtschaft Appcnzclls eröffnet instructionögemäß, daß, wenn die Erläuterungen, ^der Ambassadesecretär zu Frauenfeld mündlich und schriftlich gegeben, „vervollkommnet sein würden," " ^
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zweifeln sei, daß eine Kapitulation nach Form und Art wie Zürich und Bern sie erhalten, mit den bettelst"Abänderungen zu Stande kommeil werde. Der Fürstabt von St. Gallen will zu allem Hand bieten,zum Nutzen und zur Ehre der katholischen Stände gereicht. In die Angelegenheiten des Bundes vo" ^kann er sich aber anders als durch gute Osficien nicht mischen, da er in demselben nicht inbegriffen ist- ^Gc,andtichaft von Wallis ist bloS instruiert, anzuhören; von dem Bündnisse von 1745 will ihr Stand"'abgehen, aber alles thun, lim die Einigkeit unter den katholischen Ständen zu fördern.
Darauf erklärt die Gesandtschaft Uri'S, daß ihr Stand geneigt sei, die von dem Sccrctär des Ambast"^zu Frauenfeld angedeuteten Mittel anzunehmen, die Einigkeit unter den katholischen Ständen und die h'"' ^l>a gestörte Ruhe durch eine dem Bund von 1715 beigefügte, mit dem königlichen Jnsiegel bekräftigte