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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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März 17S1. S57

^Nem Stande die entzogenen Compagnieen, die Pension und das Burgundersalz wiederum erstattet werden.

e dieß unerhältlich sein, so sind die gn. Herren und Landleutc genöthigt, auS dem Bunde von 17t5Zutreten und ihre Völker nach Hause zurückzurufen; sie hoffen aber, daß sie durch ihr standhaftes Be-^en um ihre Miteidgenossen sich so verdient gemacht haben, daß dieselben sie nicht verlassen, sondern miteidgenössischer Treue und Hülfe ihnen beistehen werden. Obwalden ist der Ansicht, daß diese neue^"Einrichtung trotz einiger angebrachten Verbesserungen doch noch in verschiedenen Punkten mit dem Bünd-i . übereinstimme, daß auch einige Bundesartikel selbst nicht deutlich seien. Seine Gesandtschaft ist^t, Zu allem Hand zu bieten, was zur Ehre und zum Nutzen der Eidgenossenschaft und der in fran-b»nd " ^knsten stehenden Völker gereiche, sowie auch zur Interpretation der undeutlichen Artikel im Fünfzehner-'>°ns denselben „beizuhalten", alles unter Ratificationsvorbehalt. Ferner stellt die Gesandtschaft instruc-

lkrei,^"^ Antrag, zur Herstellung der Einigkeit auch Lucern, Freiburg und Solothurn zu dieser Con-und ^ Die Gesandtschaft von Nidwalden bezieht sich aus den von ihrer LandSgcmcinde gefaßten

hj« Ständen mitgethcilten Beschluß und ist instruiert auf die wahre Eintracht der Stände

h. . kn, „und mit selben zu heben und zu legen." Zug wünscht in Verbindung mit den übrigen Ständens<nw» ^ abzuordnende Gesandtschaft mit dem Ambassador zu unterhandeln, die Ansichteil der übrigen Ge-^ gasten über das Bündniß von 1715 anzuhören, seine eigenen Beschwerden zu eröffnen, nachzufragen, wohalb"" citierten Tractate, Verkommnisse und Bcibricfe sich befinden, waö sie namentlich des Salzeshalt vernehmen, was eigentlich in dem sogenannten geheimen „Trücklin", das in Lucern aufbe-

. ^"be, enthalten sei, und die Gesandten dahin zu bewegen, daß sie ihm zu dem Wiedergenuß des fran-d>ag " verhelfen möchten. Ucbrigeits ist die Gesandtschaft Zugs instruiert, zu allem Hand zu bieten,^Haltung der Unabhängigkeit und Souveränität der Stände beitragen kann. Die Gesandtschastzu l - ^ instruiert, mit aller Moderation die Reflexionen über jeden Artikel des Reglements waltenen und zu allem mitzuwirken, was zum Besten deö königlichen Dienstes und zur Ehre und redlichen

6v»i ^ eidgenössischen Truppen gedeihlich sei, in der Hoffnung, daß diese wohlgemeinten Absichten vomihre ^ben aufgenommen werden. Die Gesandtschast von Jnnerrhoden ist beauftragt zu erklären, daßbqß ^"' Herren und Obern die Ansichten der übrigen Stände über diese Angelegenheit vernehmen möchten,u»d mit den Popularständen ihre eidgenössische Treue für Beibehaltung der eidgenössischen Freiheiten

Aus, ^ ^erkthätig zu zeigen, Lieb und Leid mit denselben zu tragen und das Geschäft zu einem erwünschten»n, ^ ^ zu bringe« bereit seien. 8 2. e. Es wird gut befunden, eine» Läufcrsboten nach Zürich zu schicken,üb^ die ^ ^ Negotiation Zürichs mit dem Ambassador gediehen sei. 8 3. «I. Zürich berichtet

v. ber Conserenzsitzung vom 4. Februar mit dem Ambassador gepflogenen Verhandlungen. 8 4.

Hiebe Project i" einer neuen Kapitulation entworfen und zur Ratification der Hoheiten dein Ab-

Pkvjce, Gesandtschaft von Schwyz erklärt, daß sie wegen ihrer positiven Instruction in kein

Essend könne, will aber alles ihren gn. Herren und Obern überbringen. 8 5. f. Ferner wird für

Negotiation die Klagen der schweizerischen Ncgotianten und Professionisten wegenBündnisse vom ewigen Frieden von 1516 an bestätigten Freiheiten und PrivilegienAcholisch" ^ zu bringen. 8 6. x. Nachdem der evangelische Gesandte von GlaruS abgetreten ist, macht der^u»des ^ Widersprüche aufmerksam, welche die königliche Ordonnanz gegenüber mehreren Artikeln deö

enthalte, sowie auch darauf, daß die 1715 dem Bunde beigefügten geheimen Artikel vielu unter den gefreiten Popularständen hervorrufe, und hält es für rathsam, diese geheimen Artikel

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