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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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2S« März 1764.

sieren und den Hauptlcuten äls präsente bezahlt werden nach Art. 17 des Bündnisses. 9) Da den schweizerischTruppen hinsichtlich der EtappeS, des BrotS, Weins, der FourageS und dergleichen Victualien dasselbe hden Nationaltruppen zugestanden ist, so soll dicß der neuen Kapitulation einverleibt und in Betreff ^kotenues die nöthige Präcaution wegen des Quantums genommen werden, 10) Es sei darauf zu ach""'daß den StabSofficieren nicht allzuhohe Gewalt über das Interesse der Hauptleute und deren Compag"'^eingeräumt werde, und auf Art. 12 des Bündnisses zu inhäricren. 11) In Betreff der Aufnahme von 3"validen ist eine gewisse Zeit zu stipulicrcn. 12) Wenn ctwaö beschlossen wird, soll die königliche Ratifica"^verlangt werden. 13) Wenn die übrigen Stände oder die Mehrheit ein Projectschrciben über die gegcnwär"»Lage des Geschäfts an den Ambassador erlassen will, so biete Uri Hand dazu, sowie auch wenn «na««katholischen Stände allein oder die gesammten Stände der Eidgenossenschaft zu einer außerordentlichen Consi^veranlassen wolle. 14) ES möchte dahin getrachtet werden, daß in Beziehung auf die Privilegien und 8^heiten der schweizerischen Kauflcute in Frankreich eine „vcrnügliche" Antwort gegeben werde. In Wc«"sich einzulassen, ist die Gesandtschaft Uri'S nicht instruiert. — Alle Gesandtschaften stimmen darin übereil«, ^eS höchst schädlich sei, wenn einzelne Stände für sich allein in BundcSsachen handeln, da die dcrmaligcnstände zeigen, in welcher Trennung die katholischen Stände sich befinden; eine feste Entschließung der Stsei für die Zukunft nothwcndig. Schwyz sieht die Art und Weise, wie sich Frankreich in dieser Sach^die einzelnen Stände gewendet hat, für höchst bedenklich an und erblickt darin einen Versuch, die Ständemalen und künftig zu trennen, einen Versuch, dem man mit Vorsicht und Standhaftigkeit entgegenmüsse. Schwyz hebt das Schreiben des AmbassadorS vom 10. August 1763 hervor, in welchem derselbe ^klärt, daß, wenn die Officierc sich den vom König vorgeschriebenen Erklärungen nicht unterziehen wolle", ^ihres Dienstes entlassen werden, ein Verfahren, das Schwyz als ein den Bünden und Traetate" 'widerlaufendes nicht gleichgültig aufgenommen habe. Dem Ambassador habe es die gemessene Antwort c« ^und ihm zu verstehen gegeben, daß es sich gebühre, über eine durch die Bünde und Tractatc regulierte D"fache mit den Ständen zu tractieren. Die Folge davon sei aber gewesen, daß zuwider dem Art. 15 dcSnisscö von 1715, Schwyz die in seinem Stande aufgcworbenen und avouierten drei halben Compagniecn gen""' ^und an Officicre von Luccrn vergeben und eine vierte halbe Compagnie ganz abgedankt und ihm ^Pensionen und das Burgundersalz Hinterhalten worden seien und zwar zu einer Zeit, wo SchwvzDiensteinrichtung weder verworfen noch angenommen habe. Die Rccrutierung habe eS nur eingestellt, b«bDienstgcschäft mit dem König würde ins Reine gekommen sein, wodurch Bünde und Verträge nichtseien. Schwyz verlangt, daß statt einer Ordonnanz ihm eine Convention angetragen werde, wie es 5 .und Bern gegenüber geschehen sei; denn wenn auch einige Acnderungen in die Ordonnanzen hcrbc'ö^,werden können, so werde dadurch dennoch der eidgenössischen Souveränität und Unabhängigkeit zu nahc g^^Da nun durch ein solches Verfahren Frankreich zeige, daß eS sich durch das Bündniß von 1715 nichtbundcn halte, so halten sich die gn. Herren und die Landleute von Schwyz ebenfalls nicht mehr dazuzumal da dieses Bündniß eigentlich niemals in vollem Umfange inS Leben getreten sei, weil die evangs. ^Stände demselben niemals beigetreten seien. Der Antrag von Schwyz geht dahin, eS möchte» diewelche in die neue Diensteinrichtung noch nicht eingetreten sind, dein König und dem Dauphin vorstcll^.^,ihnen die Annahme der neuen Dicnstcinrichtung und die „Bcwandtniß des Fünfzehnerbundeö" bedenkt ^daher der König sich gefallen lassen möchte, ein Bündniß „von Grund auf und damit auch eine f"^,s.Theile ersprießliche Diensteinrichtung mit den Ständen zu errichten." Schwyz will dazu Hand bieten,