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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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März 1764,

25Ü

Man seht da« Verhandelte im Abschnitte Herrschaftiangelegenheiten:

Grasschast Nznach.

Art. 6-t bis 76.

G a st e r.

Art. l3l.

Konferenz von Uri, Schwyz, Unterwalden, Zuq, Glorus und Appenzell Innerrhoden.

Zug. 12. vis 21. März 17K4.

Iva»d«»ar<I>I» TNiwni.1

Fridolin Marti» Brand, Alt-Landammann; Joseph Stephan Jauch, LandSseckelmcister.^ ^dz, F^nz Anton Rcding, Landammann; Karl DominicuS Jütz, Alt-Landammann und Pannerhcrr;

^avcr Abcgg, LandSfürsprcch, Untcrwaldc». Johann Justus Ignatius Jmfcld, LandammannObwalden; Kaspar Remigius Kaiser, Landammann und Landöhauptmann; Felix LeontiuS^ ^ll-Landammann, von Nidwaldcn. Zug. Joseph Anton Heinrich, Ritter, Ammann; Franz MichaelZj... ^' Statthalter und Stabführei; Franz Anton Lcodcgar Kolin, Pannerhcrr; Karl Joseph Jttcn, des^äus ^"^ph Blattmann; Johann Jakob Andermatt; Johann Peter Zürcher. GlaruS. Bartho-lin/ ^^tin, Landammann; Johann Leonhard Bernold, Landöstatthaltcr. Appenzell Jnnerr Hoden.

"Joseph Sutcr, Landammann.

Zsx.j Konferenz wurde wegen des Reglements für daö Garderegimcnt und die Ordonnanz für die kleinenschas//"" ^ französischen Diensten zusammenberufen. ». Eidgenössische Begrüßung, ji 1. I». Die Gesandt-^e>heit°" eröffnet, daß ihre gn. Herren und Obern die neue Kriegsdienstordnung (Ordonnanzen) als der.' ^"uveranität, Ehre und dem Ansehen der eidgenössischen Nation zuwiderlaufend ansehen, daß sie ge-über ^ ^ "'tt den übrigen Orten, ähnlich wie Zürich und Bern, dcßwegen mit dem König von Frankreich^"sti/^ ^"Ü^üenheit unterhandeln wollen. Ihre Instruction geht dahin, 1) daß nicht zuzugeben sei, daßbaß ^gleichen bundcSgcnössischen Sachen »opai-atim verhandelt werde, sondern laut Bund gemeinsam;"«eps Negotiation auözubedingcn sei, „daß künftig einer Eidgenossenschaft möchte verschont werben,die Stände sich zu wenden" laut Abschied von 1669. 2) ES möchte sowohl die allzukurzedie i> EntlassungSzcit der Mannschaft bei eintretenden Augmentationen verlängert werden. 3) Da

5ue i^z «„lljijzinncvk! nebst Ausübung der Justiz wieder gestattet, und die Fratcr und Pro-Hab«, " "»geführt worden sind, so soll darauf gedrungen werden, daß die Vivanllioi« ihren vorigen Platz^ ^"tbehalt der den schweizerischen Truppen zustehenden Privilegien, FranchiscS, Prärogative unddeutlich und klar gesagt werden, daß nur eine freiwillige, ungebundene und unge-^dc» ^"bung gestattet werde. 5) Es sei besser, ein Rccrutengcld jährlich zu bestimmen als für einen^"»ite /!" ^"vudcrs. 6) Es sei billig, daß denjenigen, welche zu Grenadiers ausgezogen werden, auf be-Nill«, Engagements der Abschied ertheilt werde. Kein Burger oder Landmann soll wider seinen

"acl///'^"' Dienste angehalten werden können. 7) Die Truppen sollen nicht anders gebraucht werden" .j.i des Bündnisses, tt) Die kriegSgefangene und absentc Mannschaft soll die Musterung pas-