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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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254
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Februar 1764.

Diese Conferenz findet auf Einladung dcS französischen AnibassadorS Chevalier de Bcauteville statt zusprcchung neuer Capitulationcn für die Regimenter Erlach und Lochmann. ». Die Gesandten eröffnen ein»»^ihre Instructionen. Die bcrnerischc Gesandtschaft ist instruiert, dem Ambassador zu eröffnen, daß, wenn Einer ^Ihrigen eine Gardccompagnie erlange, solchem von Bern werde bewilligt werden, die nöthigcn Rccrutenwerben. Die Gesandtschaft Zürichs macht dagegen Vorstellungen. Da keine Vereinbarung stattfinden k»»"'wird ausgemacht, daß die berncrische Gesandtschast dieß in Abwesenheit der zürcherischen dem Ambassador ^öffnen solle. 5t. I». Was de» Vorbehalt dcS ewigen Friedens und der Bcibriefe anbetrifft, erklärt die ^sandtschast BernS, daß sie sich blos derjenigen Ausdrücke bedienen wolle, welche in ihrer Convention vou>August 175t enthalten seien, nämlich: „Der Artikel von der Kapitulation von dem 14. August 167t, gleich'^„die Bcibries und Traktaten, aus die sie sich beruft, in so fern sie einigen Bezug hierin haben, sollen in„denjenigen Puncten und Artikeln, welchen gegenwärtige Convention nicht zuwider ist, in Kräften verbleibe»'Die zürcherische Gesandtschaft läßt es dabei bewenden. 5 2. e. BernS Gesandtschaft ist instruiert, daraus i'beharren, daß die Truppen nicht auf das Meer eingeschifft, noch als Auxiliartruppen gebraucht werdenZürichs Gesandte erheben dagegen Bedenken; die berncrische Gesandtschaft, welche durch einen Expressengn. Herren und Obern davon Kenntniß gicbt, wird angewiesen, auf ihrer Meinung zu beharren. In 8"°dessen wird dieses Begehren im Namen beider Stände gestellt. 5 3. «tl. Die Gesandten beider Stände ^nach Uebergabe ihrer Creditive ihre Forderungen dem Ambassador vor und begründen dieselben mündlich.erklärt, daß er für einige Punkte nicht hinreichende Vollmacht habe, und nimmt die in Schrift verfaßte»zehren zu Händen seiner höchsten Behörde entgegen. 5 4. e. Die Gesandten empfehlen dem Ambasl» ^die Angelegenheit der schweizerischen Kaufleutc in Frankreich und wünschen, daß zugleich mit der Antwort'die in Betreff der beiden Regimenter gestellten Begehren auch darin möchte entsprochen werden-Ambassador macht dafür wenig Hoffnung, da dieses Geschäft einem andern Departement übergebensei, stellt aber eine baldige königliche Erklärung in Aussicht, welche die Freiheiten, die begründetwerden, genau bestimmen und die vorangegangenen beschwerlichen Mißbräuche beseitigen werde. 5 5. ^Stadt St. Gallen, welche eine halbe Eompagnie im französischen Dienste besaß, war von Zürich und Brr»den Schritten, welche dieselben in der CapitulationSangelegcnhcit zu thun sich vorgenommen hatten, Kenntnisgeben worden. Auf eine von der Stadt St. Gallen darauf eingetroffene Antwort wird für gut befunden,zu rathen, die Beendigung dieses Geschäftes abzuwarten, da obne Zweifel ihre halbe Compagnie dann d" ^beiden Ständen gewährten Bedingungen ebenfalls erhalten werde. Zugleich wird ihr auch Kenntniß vo» .Schritten gegeben, welche zu Gunsten der schweizerischen Kanfleute in Frankreich gethan worden seien. ^ ^wird verabredet, daß Bern, bevor eine weitere Verfügung getroffen wird, an Zürich die GesinnungStandes berichten solle. 5 6. Die Gesandten erhalten vom Ambassador ihre Recrcditive und vernehmtderselbe sie in Solothurn gastfrei gehalten habe. 5 7.

2»7.

Jahrrechnung der die Vogtei ttznach regierenden Stände.

Hommiswatd, 19. vis 28. Jevruar 1764.

IRrchiv Mlarut.z

Gesandte: Schwpz. Johann Joseph Victor Laurenz Hedlinger, LandSscckelmeistcr und deS Raths. ^Fridolin Joseph Häuser, Ritter, Alt-Landammann; Johann Joseph Kännel, deS Raths zu Schwyz, Landvogt jU Üi"