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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Aemter.

43 Lehensachen.

kl. Theilung der Mannlehcn des Klosters Muri zu Boswyl und Bünzen.

Art. 144. 4722. Der Landvogt fragt an, wie er sich zu verhalten habe gegenüber derfordcrung der die untern freien Aemter regierenden Orte zu Untersuchung dcS Mannlchcnö dcS sogenanntJmmerzchntens zu BoSwyl und Bünzen, welchen Landvogt Müller anspreche, Zürich und Bern wollen, ^das Gotteshaus Muri in den obern und untern freien Acmtern verschiedene Mannlehen habe, zur ll»^'suchung und Bereinigung Hand bieten; die übrigen Orte nehmen die Sache »4 lotorenckum. Absch. 190, 8 ^ ^145. 4723. Der Landvogt berichtet, daß die beiden Landvögte der obern und der untern freien Aemter^hochobrigkcitlichcn Mannlehcn, welche das Gotteshaus Muri zu Boßwyl und Bünzen habe, sammt den ^gehörenden Stücken in den obern und untern freien Acmtern ausgeschieden und bestimmt haben, was da^'in den obern, was in den untern freien Acmtern liege, namentlich seien auch der Jmmerzehnten und Stä^Hof berücksichtigt worden. Nach der Ucbcreinkunft habe das Gotteshaus Muri für den gewöhnlichen Christides künftig ledig fallenden vollkommenen Lehens in den untern und obern freien Acmtern zusammen 500gülden Lucernerwährung abzustatten, alles inbegriffen, von welchen dem untern Landvogtciamt 300, dem200 Gld. zufallen sollen: alleö unter Vorbehalt der Ratification von Seite der gn. Herren undAbsch. 207, 8 37.

b. Ein Viertel Roggen zu Althäusern.

Art. 146. 472«. Der Landvogt der untern freien Aemter spricht ein Viertel Roggen zu Althäuscr»Die beiden Landvögtc werden beauftragt, sich darüber zu vergleichen und bei nicht zu Stande gekoiin»^Vergleich die Sache vor künftiges Syndikat zu bringen. Absch. 281, 8 52. st 147. 4729. Es ist ^Vergleich zu Stande gekommen. Die beiden Landvögte haben cS bei der Vcrtheilung der Zehnten und Gck'vom Jahr 1712 bewenden lassen. Dabei läßt es auch das Syndicat bewenden. Absch. 298, 8 40.

e. Allgemeines.

Art. 148. 4729. Auf die Anzeige des Landvogts, daß durch „Vcrstuckung" und Abänderung derdie obrigkeitlichen Mannlehcn in großer Unrichtigkeit sich befinden, wird für gut erachtet, keine Gcncralbcck^gung vorzunehmen, sondern im spccicllcn Fall eine Untersuchung mit möglichst wenigen Kosten vorzunch»^Absch. 298, 8 43.

ck. Einzelne Lehen.

Art. 149. 4739. Dem Landvogt wird überlassen, jedoch ohne Conscqucnz, das nach Absterben desmännlichen Gliedes, Leontiuö Stoll, ledig gewordene Mannlehcn auf den weiblichen Stamm übcrzuw'bAbsch- 312, 8 38. st 150. 4734. Der Landvogt berichtet, daß Stocks Lehen wieder zu einemlehcn gemacht worden sei, wobei man es bewenden läßt. Absch. 324, 8 49. st 151. 4733. Auf das ^sterben dcS Joseph Meyer von Gclfingcn hin, welcher ein Mannlehcn gehabt, wird der Landvogt bcaust^nachzufragen, ob die Wittfrau oder jemand anders darum solliciticre. Absch. 354, 8 58. st 152. ^Der Landvogt zeigt an, daß er dieses Lehen dem Statthalter LeontiuS Fries übertragen habe. Mandabei bewenden. Absch. 374, § 65.