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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Acmter.

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Ii. Gekaufte Gerichte.

'lrt. 137 I71!2 Unter RatificationSvorbehalt nsird auf eine Anfrage von Seite derer vom Amt Mcycn-^ der Bescheid erthcilt, daß cö hinsichtlich der gekauften Gerichte bei dem Inhalt des Urbariums Fol. 113^ der hochobrigkeitlichc» Landöordnung Fol. 49 verbleiben soll. Absch. 341, 8 55. 138. l7ttt! ObigerSchluß wird ratificiert. Absch. 354, 8 62.

i. Das Gericht im Amte Hitzkirch.

An. 13g > Huldigung zu Hitzkirch wurden sechszchn Mann aus selbigen Gemeinden vor-

^iüllt, „welche die niedere Instanz von den Appellationen ausmachen sollen"; sie begehren, daß ihnen der? wohnliche Richtcreid auferlegt werde. sFrüher bestand dieses Gericht aus 36 Personen, wurde aber zu Er-wig der Kosten auf 16 rcducicrt. Sic wurden vom Landvogt beeidigt.j Diese Anzeige des LandvogtS wird^ von Abschied genommen. Absch. 422, 8 37.

Ic. Ganten im Zwing Heidcgg.

^ ^4 >7/ttt. Aus die Beschwerde Lnccrns, daß im Zwing Heidcgg Ganten oft nicht an dem Orte, wo^»lerpfmidcr sich befinden, sondern anderöwo abgehalten werden, wird verordnet, daß im Zwing HeideggOrte, wo das Unterpfand liege, abgehalten und ausgefertigt werden sollen. Absch. 471, 8 42.^'elfi Aus Ansuchen Lnccrns wird diese Bestimmung dahin erläutert, daß die Ganten von Gütern,

^ Zwing Heidcgg liegen, von dem Landvogtciamt auf der gewöhnlichen Gcrichtsstatt zu Gclfingenvorgenommen werden. Absch. 480, 8 47.

I. Käufe im Zwing Heidcgg.

^t. 142. I7/«<>. Auf den Wunsch Lnccrns wird verordnet, daß künftig die cm Zwing Heidcgg sialt-"dcn Käufe

Viesen, R, . . . » . . -

"lw'g nehmen soll; jedoch sollen solche Käufe vorher dem Ammann und dem Gcrichtschrnber „m d,c Feder

riiden Käufe in der Kirche zu Hitzkirch, wo dieser Zwing psärrig, ausgerufen werden sollen, und daß der Zugvielen. Ruf, „sie cö in den oben, freien Acmtern sonst Ucbung sei, statt von der Fertigung an seinen

bog

A»fgegeben

werden". Absch. 471, 8 43.

n>. Bestrafung für den Zinsfuß unter fünf Procent.

habc^ Der Landvogt zeigt an, daß er mehren, Herren dcS Standes Zürich den Proceß formicrt

^ ^ ^ücn Anleihen, welche sie entgegen dem Mandat von 1732 unter fünf Proccnt gemacht hätten, und daßnotificiert habe, ohne sie zu citieren, daß er gegen sie proccdiercn werde. Da keiner derselben sich

, habe er statt Confiscation zu verhängen, sie mit zehn Proccnt belegt, bis dahin aber nichts er-voin u ^"richs Gesandtschaft erhebt gegen dieses Verfahren Einsprache und fügt bei, daß diesen Zürcher,,k^l^^vogt Capital und Zinsen mit Arrest belegt worden seien, bis jene Strafe würde erlegt worden sein,vicws Verfahren für widerrechtlich und für null und nichtig und will den Landvogt zur Verantwortung

' eisten. Der Landvogt wird endlich von den übrigen Gesandten beauftragt, die angeschuldigten und i,v>tte„ oerfällten Herren deS Standes Zürich nach Frauenfeld zu requirieren, in Sachen gehörig zu procc-vud, falls eine gütliche Auskunft nicht stattfinde, rechtlich abzusprechen. Absch. 480, 8 44.