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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Acmter,

dem Verstände, daß, welches nach dieser distinguierten Ordnung den ersten Kaufschilling erlegt, auch das cMZugrccht haben soll. Wann aber ein solch verkauftes Gut im ersten Kauf nicht abgezogen wird, haben ^Erbzügc kein Statt noch Platz mehr, und wenn jemand von der Freundschaft ziehen will, soll solches von ^Femgung in Zeit von drei Monaten geschehen. Bei allen andern Verkaufen hat den ersten Zug der Träg^der Bodenzinsc, dann alle diejenigen, welche in diese Tragerci einverleibte Güter besitzen, es seien viel ovüwenig, und dann soll von diesen letztern der, so den ersten Zugschilling erlegt haben wird, das erste Zugr^haben. 2) Wenn zwei mit einander Güter abtauschen, soll kein Zugrecht Platz baben, es sei denn, daßdem Andern den dritten Thcil an Geld mehr hinausgcbcn müsse, als er dein au Gütern im Tausch übergebtIn diesem Falle mag ein solcher Tausch gezogen werden nach Anleitung obiger Bestimmungen. Bei der 8^'tigung sollen diese Täusche bei Eiden geschätzt und angegeben werden, damit kein Betrug unterlaufe. 2llO3-11, 8 55. 129. I 7 ! !. Diese Bestimmungen über das Zugrccht werden ratificicrt. Absch. 351, 8 62.139. 171! » Abgeordnete des Meyenbcrgcramtcs bitten, man möchte den Artikel 1 obiger Bestimmungen da^abändern, daß statt dreier Monate blos vier Wochen vom Tage der Fertigung angesetzt werden, wie es in ^übrigen Acmtcrn üblich seit ferner daß der Weiberstamm vom Zugrccht ausgeschlossen werden möchte.

Anzug wird in den Abschied genommen. Absch. 392, 8 53. h 131. >7t!1i Die verlangte Herabsetzung^Zugtermins aus vier Wochen wird gestattet unv zwar so, daß alle Tänsche und Käufe innerhalb achtnachdem sie geschehen, der Canzlei mit Nutzen und Beschwerde angegeben, nochmals öffentlich gerufen ^publiciert werden, und so jemand ziehen wollte, derselbe es von bemcldcter Publikation an in Zeit von ^Wochen und drei Tagen thun soll. In Beziehung auf den Ausschluß des Weibcrstammcs vom Zng^wird für gut befunden, daß es, wie von Altem her und in andern Acmtcrn Gewohnheit sei, gcha^'werden solle. Absch. 197, 8 53.

1. Einrcgistrierung der Käufe.

Art. 132. 1711. Auf eine Anfrage derer aus dem Amte Mcycnbcrg wird unter Ratificationsvorbc^verordnet, daß, wenn ein Kauf vollkommen und baar bezahlt wird, laut Abschied von 1688 und 1693 ^Schreib- und Siegcltarc bezahlt werden soll; doch sollen zu Vermeidung von Betrug dergleichen Käustder Canzlei protocolliert werden; als Schreib- und Siegcltarc ist nicht mehr als ein Gulden zu bezahlen. «61311, 8 55. 133. 17ittt Diese Verordnung wird ratificicrt, Absch. 351, 8 62.

F. Kompetenz des Gerichtes im Amte Meycnberg.

Art. 131. 17lt2 Unter Ratificationövorbchalt wird denen vom Amt Meycnberg auf ihre Anfragt ^antwortet, daß daS Gericht deS Amtes wohl Augenschein einnehmen möge, jedoch nur in Streitigkeiten, ^Privatpersonen gegen einander angehen, und auch darüber absprechen dürfe, außer wenn Ucbcrhagungcn,marchungcn oder Ueberaekcrungcn geschehen; diese seien dem Landvogt oder in dessen Abwesenheit dem ^schrciber zu klagen. Im klebrigen bleibt es bei der bisherigen Uebung. Der Kosten halber dürfen dieOrdnungen nicht überschritten werden. Absch. 311, 8 55. 135. 17?!2. Wo kein Hagrccht ist, soll derdie Scheidung sein; wo aber dcßhalb eine gerechte Uebung ist, läßt man es dabei verbleiben. Also wirdvom Amt Meycnberg aus eine gestellte Anfrage unter Ratificationövorbchalt geantwortet. Absch. 311, 8 ^136. I7AA Die beiden obigen Verordnungen werden ratificicrt. Absch. 351, 8 62.