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Grasschaft Sargans,
Reben, welche Lehen sind, zu besserm Erträgniß zu verkaufen. Man tritt aber in denselben nicht cin-Absch. 471, 8 55.
!>. Bereinigung.
Art. 209. 1,722. Auf den Antrag des Landvogts, daß eine Bereinigung der obrigkeitlichen Lehen,mcntlich der frcudcnbcrgischcn, hoch nothwendig sei, wird beschlossen, ein Verzeichnis! und eine Beschreibung ^Lehen nach Besitzern, Anstoßen und Namen zu verfertigen, ein Haupturbar zu Händen des Schlosses und derLandvögte herzustellen, ein zweites Ercmplar in die Canzlei zu legen und jede sich ergebende Veränderungdenselben genau zu verzeichnen und diese Ordnung durch ein Mandat den Lchcnleuten kund zu thun. Al'jäl190, 8 39. ff 210. 1723. Die bis aus wenige Lehen angefertigte Bereinigung soll vom künftigen Landvog"beendigt und in zwei Ercmplarcn nach vbigcr Anordnung ausgefertigt werden. Absch. 207, 8 32, ff 2l11723. Dem Landvogt Jauch wird für seine Reise wegen der Marchstreitigkeiten mit Bünden und für die Ä"reinigung der obrigkeitlichen Lehen eine Remuneration von 40 Thlrn. zuerkannt. Untcrwalden und GlaruS r"fcricren, Absch, 207, 8 33. ff 212. 1723. Dem gewesenen Landvogt wird aufgetragen, das bis auf ein"'Dritthcil zu Stande gebrachte Urbarium zu vollenden. Nach Vollendung soll es den Lchcnleuten vorgelest"werden. Absch. 232, 8 61, ff 213. 1721». Das von Landvogt Cebcrg angefertigte Urbar soll künftig""Syndicate zur Revision vorgelegt werden; die Lchenleute sind alsdann um ihre Einwendungen anzuhör""Jedes Ort soll seine Gesandten wegen einer Remuneration an den Landvogt instruieren, Absch, 242, 8 2,214. 1721». Landvogt Ccberg legt das Urbarium vor. Einige Puncte werden von einer aufgestelltenMission als noch streitig bezeichnet. Die Gesandten von Glarus werden ersucht, an Ort und Stelle mit Cebebldie Sache zu untersuchen. Ceberg erhält 400 Thlr. als Remuneration. Absch. 248, 8 38. ff 2>5. 172?'Landammann Zwicki berichtet über seine Untersuchungen. Einige Punetc sind noch unerledigt. Die glarnerisch"'Gesandten werden ersucht, in Verbindung mit dem Landvogt die Sache in Ordnung zu bringen, streitig bl"fbende Puncte zur Instruction in die Orte zu berichten. Ferner wird angeordnet, daß Aenderungcn, welche n>^in beiden Ercmplarcn des Urbars, in dem in das Schloß Sargans und in dcni in die eidgenössische CaNZ^zu legenden, eingetragen sind, keine Gültigkeit haben sollen. Absch. 265, 8 29. ff 2 >6. 1728. Das UrO''ist noch nicht völlig zu Stande gebracht; ebenderselbe Auftrag wird wiederholt. Zürich soll den Deputiert"'beförderlichst ein Creditiv ausstellen. Absch. 281, 8 59. ff 217, 1721». Das Urbar ist in Folge entstand""''Streitigkeiten noch nicht vollendet. Ccberg wird beauftragt, dasselbe auf St. Gallentag vollendet oder un"^'endet an Zürich abzuliefern, Absch. 298, 8 34. ff 218, 1731». Obiger Auftrag konnte in Folge einerheit CebcrgS nicht ausgeführt werden. Es wird ihm ein neuer Termin zur Ablieferung bis Martini gest^widrigenfalls es auch unvollendet an Zürich abgeliefert werden soll, Landammann Zwicki erhält als Ortü^cation für seine Bemühungen 32 Dublonen. Absch. 312, 8 32. ff 219. 1731. Der Termin wird bis nää)>^Martini verlängert; das Urbar soll bis auf diese Zeit, wenn auch unvollendet, abgeliefert werden. Absch ^ 'z 87. ff 220. 1732. Cebcrg berichtet, daß einige Puncte noch nicht ins Reine gebracht seien. Es wird beschloßdaß die völlige Bereinigung vorgenommen und das Urbar ohne Anstand dem Landvogt überschickt werdenAbsch. 341, 8 48. ff 221. 1733. Auf einen Anzug des Landvogts berichtet Schwpz, daß Ccberg ihm ^Urbar übergeben habe, jedoch noch nicht ganz vollendet, da einige Puncte, welche von den Orten hättenrechtlich entschieden werden, noch nicht entschieden worden seien. Es erklärt sich erbötig, dasselbe dem La»t>^zu übergeben, und ersucht Uri, Obwaldcn und Glarus an Ccberg ihr noch ausstehendes Contingcnt auszuzah^