Grafschaft Sargans. 919
^ wird beschlossen, daß das Urbar dem Landvogt ausgeliefert werden soll, nebst dem Memorial von Cebcrg,5wci Bereinigungen der Landvögte Balthasar und Jauch und dem Abschied von 172-1. Uri will sein Con-bngent bezahlen, wenn obige Stücke crtradicrt sind; Nidwalden hat keine Instruction für das beim Syndikate nichtANrctene Obwalden. Die Gesandten von Glaruö wollen aus Bezahlung des Betreffnisses ihres Standes nach Aus-beferung je„er Stücke zu Hause antragen, sprechen aber zugleich den Wunsch aus, daß auch dem Landammann^wicki die Rückstände an die Belohnung, welche ihm für seine in Sachen des UrbarS gehabten Unkosten zu-^kannt worden, mochten bezahlt werden. Absch. 35-1, 8 5k. 222. 173 1 Das nunmehr ausgehändigte,^"ch ziemlich unrichtige Urbar soll dem Landvogt übergeben werden; derselbe soll es untersuchen und in Rich-test z„ bringen trachten. Absch. 371, § 6l. » '223. 17A9. Schwy; trägt darauf au, die noch wenigen^ständigen Puncte im Urbar von Ccberg (dieselben werden in einem Memorial aufgeführt) in Richtigkeit zu^wgen. Der Anzug wird all losai-mickum genommen. Absch. 17k, 8 57. ^ 221. 17äk1 Schwyz wiederholtAnzug und spricht die Erwartung aus, daß Cebcrg, wenn dieser Antrag nicht beliebt werde, deßwcgcnweiter werde verantwortlich sein. Die übrigen Gesandten finden, daß dieses Urbar mangelhast sei und^ Authcnticum nicht dürfe angesehen werden. Abjch. 189, 8 55.
o. Regulativ für die Lehen.
Art. 225. 1723. Obrigkeitliche Lehen sollen nicht zerstückelt werden; auch sollen die Zinsen, welche^^enleute von den Lehen auf Particulargüter gelegt haben, ans den Lehen bleiben. Absch. 232, 8 63. ^- 17^;;. hxg Landvogts Anfrage, ob jemand, der ein obrigkeitliches Mannlehcn habe, dasselbe ver-virile, wird geantwortet, daß ein Verkauf, wie bisher, nicht stattfinden könne. Absch. 595, 8 11-
<1. Lehen ob der Saar und unter der Saar.
von ^ Beziehung auf die Zinsen von den obrigkeitlichen Lehen wird in Folge des Abschieds
lie'- ^schloffen, daß die ob der Saar auch künftig die bis dahin in Natura gelieferten Zinsen in Naturall»t^' ^ Rcsticrendc vom Scheffel 27 Batzen entrichten sollen; die unter der Saar und diejenigen, welcheschuldig seien, ebenfalls so viel in Natura liefern, als sie bis dahin geliefert hätten, und den Uebcrrcst"ch 39 guten Batzen vom Scheffel bezahlen sollen. Untcrwalden und Zug referieren. Absch. 232, 8 51. jjTa ^ Der Laudschreiber erklärt aus Anlaß der Anfrage, Art. 226, daß zwischen den Mannlchen unter derc ""b denen ob der Saar ein Unterschied bestehe. Die unter der Saar fallen, wenn keine männliche Des-ew ^ vorhanden sei, den Hoheiten zu, die ob der Saar in diesem Falle den nächsten Verwandten vom^nsstamme. Absch. 595, 8 H.
>7 Obmgeld.
der Dem Landvogt wird genaue Aufsicht über Entrichtung des Ohmgclds und Bestrafung
^b'u d^^ ^upsvhlc». Absch. 135, 8 23. 239. Z729. Obiger Auftrag wird wiederholt; zugleich wirdAbjst beauftragt, nachzuforschen, ob die 5 Batzen für das Ohmgcld seien, oder ob dasselbe mehr betrage.
8 27. ^ 231. 1723. Auf den Bericht, daß cö mit dem Ohmgcld nicht recht zugehe, wird dembcr Befehl ertheilt, die Sache zu untersuchen und den Befund in die Orte zu berichten. Absch. 232, 8 53.