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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Sargans. 917

^ Aelrern zu beziehen. Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug und GlaruS nehmen den Anzug all i-osoioulluin.ggs y 46. 197. 17554. Unter RatisicativnSvorbchalt wird beschlossen, cö solle kein Leibeigener ohneMvisscu des Landvogtö einige Mittel auS dem Lande zu ziehen befugt sein, und wer den Fall zu gebenWldjg su und außer Landes sich begebe und seine Mittel wegziehe, habe entweder den Fall zu bezahlen oder^siir hinreichende Mittel im Lande zurückzulassen; ferner »venu ein Vogt oder Verwandter die Mittel ohnebissen des Landvogts außer Landes ziehen lasse, so solle derselbe für den Fall verantwortlich sein. Absch. 37-1, 8 64.

19 Obrigkeitliche Lehen.

a. Einzelne Lehen.

Art. igg. 1718. Landammann Planta von Malanö, Lehcntragcr gewisser dem Hause Frendenberg „zu-

^hörigcr" und den regierenden Orten „zuständiger" Lchcngütcr, weigert sich dem Landvogte den völligen Lchcn-

Ichilling zu bezahlen, da einer von den Lehenleuten sich weigere, ihm als Träger einen Theil des gewohnten

^ >rnsclMingö zu entrichten; zugleich begehrt er, daß dieser Mann in Bünden könne berechtigt werden. Dem

ündvogt wird befohlen, den Lehenträger laut Uebung und Recht der Lehen zur Entrichtung des Lehcnschillings

Ehalte,,; es liege alsdann diesem ob, die Lehenieute auch zur Zahlung zu vermögen. Könne man ihm mit

obrigkeitlichen Empfehlungsschreiben behülstich sein, so möge das der Landvogt wohl thun. Absch. 122,

. !I 199. 1718. Diesem Lehenträger wird auf seinen Wunsch, daß ihm aus dem alten Urbar zu Baden

^ Auszug gegeben werden möchte, willfahrt. Absch. 122, 8 23. ^ 299. 1719. Planta von MalanS,

^Azer dcic vom Hause Fleudenberg herrührenden, den regierenden Orten zuständigen Lehcngüter, welcher nach

hrr Weigerung endlich den Lehenschilling entrichtet hat, stellt das Ansuchen um Erneuerung des Lehens

»>id ^ ^rbars. Dasselbe wird all iolox;»ll»»i genommen. Absch. 133, 8 23. 291. 1729. Landvogt

' ^rndichreibcr erhalten den Austrag in Erneuerung dieses plantaischcn Lehens nach Inhalt des UrbariumS

^ luchhwm Ergiebt sich, daß die Bereinigung durch die Saumseligkeit des Lehenmanncs nöthig geworden ist,

derselbe die Hälfte der Kosten tragen. Absch. 154, 8 27. 292. 17255. Der Lchcnwald zu Ragaz,

^^u»u „Malthcß", wird in den Bann gelegt. Absch. 297, 8 32. >s 293. 17255. Landshauptmann Hubert

de» q die Erlaubniß nach, ein Stück Lehen abzutauschen. Das Ansuchen wird all pialikicanllun, in

'schied genommen. Ein ähnliches Ansuchen von Ambrosius Planta soll noch schriftlich specificicrt werde».

'e Gcjanpten behalten sich den Consens vor. Absch. 297, 8 32. 294. 1724. Beiden Begehren wird

^rechcw Absch. 221, 8 26.' ü 295. 5 724. Dem Landvogt wird aufgetragen, in das neue Urbarium das'"cht der

W ^^^"bcn Orte aus einen Anthcil des Nutzens der Alp Cascn wegen der Vvgtei Frendenberg mitworden, auch was für Beschwerden dagegen eingewendet worden. Absch. 221, 8 29. 296. 1725

Korten des alten Urbars einzutragen und beizufügen, warum solcher Antheil bei zweihundert Jahren nicht^vge»

;u w ""b Interessierte, Lehenleute der regierenden Orte, wünschen ihr Mannlchcn in ein Kunkcllchcn^^"bcln. Ihrem Ansuchen wird nicht entsprochen. Absch. 232, 8 55. jsi 297. 17558. Zu Malanö"ufecl^ "A^'nmann aus dem an die Lehcnreben stoßenden Wicswachs auch Rcbland gemacht. Ihm wird nun1z diese» neu gepflanztcn Reben, wie von den alten, den Wein zu geben; dafür soll er aber mit

^hc, ^ >Anc Baukostcir entschädigt werden. Weist er diesen Porschlag von der Hand, so ist ihn: dasaufzukünden. Absch. 439, 8 55. ß 298. 1749. Der Landvogt macht den Porschlag, vier Stücke