Grafschaft SarganS.
I. Begnadigung durch das Syndikat.
Arr. 190. 1.72». Einem Knaben, welcher zwei goldene Ringe gestohlen hatte und ans dem Thurme ent-flohen war, soll der Fehler nachgesehen werden, wenn er sich gut halte. Absch. 298, 8 85.
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k. Maien- und Herbstgcricht zu Ragaz.
Art. 19t. 1711 Auf des Landvogts Anfrage, ob ein jeweiliger Landvogt künftig sammt dem Obcra"'?-wie vor Altem, an das Maien- und Herbstgericht nach Ragaz, oder ob er laut der deßhalb emanierten Orts-stimmen allein dahin reisen solle, wollen Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalben und Zug dieselben wohl auch durchdie Amtleute besuchen lassen; diese sollen aber dabei keine Functionen haben. Zürich, Bern und Glarus lasse»es ganzlich bei der alten Uebung bewenden. Absch. 324, 8 38.
I.. Fertigung von Käufe».
Art. 192. I 73;t. Der Landvogt fragt an, ob es nicht zweckmäßig wäre, nicht mehr zu gestatten, daßKäufe und Tausche von jedem Beliebigen verschrieben werden konnten, da dadurch viele Proccsse entstände'»Man hält es für bedenklich, darin eine Neuerung zu machen, außer wenn der Landvogt aus gütlichemund mit des Landes Zufriedenheit die Neuerung cinsührcn konnte. Absch. 354, 8 49.
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ll? Leibeigenschaft und Fall.
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Leibeigenschaft.
Art. t93. I7^s Glarus will den Samuel Wildi von Werdenbcrg nicht nach Wartau wegziehen lasscn-er liberierc sich denn von der Leibeigenschaft, und beruft sich auf einen 155l> zwischen den die Grafschaft SK-gans regierenden Orten und der Herrschaft Werdenbcrg zu Stande gekommenen Vergleich, welcher mehrmals-z. B. 1611 bestätigt worden sei. Der Landvogt von Sargans will daS nicht zugeben und beruft sich auf ^authentisches Instrument von 1617. Die Sache wird den gn. Herren und Obern hinterbracht. Absch. 392-8 58. ß 194. l 7 tili. Wegen des Auökaufs des Samuel Wildi beruft sich Glarus nochmals auf den Brief vo»1556, schreibt dem Brief von 1617 keine Kraft zu, da er die regierenden Orte gar nicht betreffe, und lrchsidaraus an, jenen neuerdings zu bestätigen. Zürich, Bern, Luccrn und Uri empfehlen den Wildi dem Sta»^'Glarus und hinterbringen das Angehörte. Schwyz und Unterwalben lassen es beim Briefe von 1617 bcwcndO»Zugs Gesandtschaft ist ebenso instruiert, nimmt aber das Angehörte ml rvloimnelnin. Absch. 4l>7, 8 58.
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Art. 195. 1727. Da Aeltern in ihrem hohen Alter ihren Kindern oft Hab und Gut bis auf Wcnig^übergeben und bei ihrem Tode nur noch Weniges vorhanden ist, wovon der Fall bezogen werden kann- ^wird der Landvogt beauftragt, in dergleichen Fällen, da keine präcise Ordnung zu machen sei, nach Gutfin^den Fall zu beziehe». Absch. 265, 8 27. js 196. 17»2. Der Landvogt bringt ebendenselben UebclstandSprache. In Folge dessen wird für gut erachtet, den Fall vor Hingebung der Güter oder der Verpfründu»seil?