Grafschaft Sargans.
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I). Verfahren bei Nievern Gerichten.
Art. 181. 1711». In Beziehung auf einige bei nieder» Gerichten eingeschlichene Mißbrauche wird ver-ordnet, daß bei allen Gerichten, wenn Klage und Antwort verhört, der Rechtssatz beiderseitig gemacht und die^»dnhafte» abgenommen seien, der Richter sogleich über die Sache absprechen und das Urtheil „hinausgcbcnu»d offnen soll. Das soll fürohin Satz- und Ordnung sein." Absch. 135, 8 33. sj 182. 1729. Der Land-^ogt trägt darauf an, daß die Kundschaften nicht mehr öffentlich vcrhörr werden möchten. Es wird aber fürerachtet, keine „gählige" Abänderung zu machen, sondern die Sache dem klugen Ermessen des Richters»nach der Sachen Erfordcrlichkcit" zu überlassen. Absch. 154, 8 26. 183. 17148. Auf die Anzeige, daßol dem Gerichte zu SarganS die Richter sich den Parteien bciständig machen, die Streitigkeiten selbst „vertragen"und vier bis fünf Urthcilc zusammenkommen lassen, wird- erkannt, daß über jeglichen Streit nach Anhörungpro die Entscheidung folgen, daß die Bciständcrcicn abgeschafft und jede Partei ihre Sache
o 'st oder durch einen andern ehrlichen Mann, aber durch keinen Richter vertragen lassen soll. Absch. 439, 8 58.
L. Auffall.
Art. 184. 1729. Bei Verhandlung des Ausfalls soll nach Weise und Form der allgemeinen Auffalls-oodiiung verfahren werden. Erhebt sich dabei Span und Streit, so hat der ordentliche Richter nach Formachtens zu entscheiden. Der Landschrcibcr soll darin ohne des LandvogtS Vorwissen nichts thun. Absch. 154, 8 27.
I'. Appellation.
, Art. 185. 172Ä. Die Appellation soll in Zeit von zehn Tagen nach ergangenem erstinstanzlichem Urtheil^ der Canzlci interpelliert und vom Landschreibcr nicht ohne Vorwisscn des LandvogtS verzeichnet werden. InN'ilsachim ist keine Sache unter dem Betrag von 46 Gld. appcllabcl. Absch. 221, 8 24.
E. Land- und Wochenrichtcr.
Art. 186. 1723. Da eö vorgekommen war, daß die Land- und Wochcnrichter zwei oder drei aus demordneten, um in Strcithändeln in Eiden zu sprechen, so wird für gut erachtet, daß künstig diese Richterbefugt sein sollen „aus ihnen zu befehlen, außer dem Gericht über Sachen eidlich zu sprechen, sondern" "p dergleichen Streitigkeiten vor ihrem sämmtlichcn und ordentlichen Gericht" verhandelt und bcurthcilt"den solle,Absch. 232, 8 56.
II. Bußen.
bxj 1723. Wenn ein Gebüßter, der keine eigenen Mittel hat, auS dem Lande weicht, so bleibt cS
^ der Mannzucht von 1492, Art. 1. Der abgehende Landvogt hat seinem Nachfolger die Namen solcher"twiche,,^ zu übergeben. Absch. 232, 8 57. 188. 1723. Die Bußen sollen durch die Erccution der1^^"stragu»g und Schätzung und durch Verkauf der Pfänder eingezogen werden. Absch. 232, 8 53. h' 1729. Der Beschluß von Art. 187 wird wiederholt. Absch. 248, 8 35.
Anw. Statt 185 lies dort 189.
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