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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
914
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Grafschaft SarganS.

k. Erbrecht.

Art. 174. 1713. Der Landvogt wünscht zu wissen, ob ein Erbe, das Einigen von Memmingen „aug^burgischcr Religion" wegen näherer Verwandtschaft zugefallen sei, denselben verabfolgt werden könne, da dicsttErben Aeltcrn die katholische Religion vor etwas Zeit verlassen und die augSburgische angenommen hätten, ^nicht auch die Kinder consequenler Weise des Erbrechts verlustig seien. Es wird geantwortet, daß, wenn lKbetreffenden Parteien sich nicht selbst vergleichen können, über diesen Handel müine juris entschieden werde»solle. Absch. 60, 8 14. 175. 1737. Joh. Schlegel von Wallenstadt hatte in seiner Jugend sein Vaterlandverlassen und sich zu Onstmettingen im Württembergischen mit einer Lutheranerin verheirathet. Onstmcttinge»fordert für ihn das väterliche Erbgut unter Anerbieten des Reciprocums. Da nun im Sarganserland „die Fr^stellung" nicht sei und Schlegel „einer Religion zugelhan sei, die in der Schweiz nicht toleriert werde", so bittetWallenstadt um Rath. Die Gesandten sehen die Verabfolgung der Mittel, weil dieser Schlegel ein Lutheranersei, sür bedenklich an und nehmen die Sache in de» Abschied. Absch. 423, 8 8. h 176. 1738. Das Erbg»lSchlegels sollte eigentlich als dem Fiscus verfallen erachtet werden; jedoch wird beschlossen, Capital und Zinsi»bei einander zu laffen und in de» Abschied zu nehmen, wem sie ertradicrt »verde» könnten. Glarus empsir^dafür die Geschwister. Absch. 440,8 3. 177. > 730. Es wird beschlossen, die Ansprüche auf diesesErbe aus dem Wege Rechtens entscheiden zu lassen, nach welchem Wallenstadt als Richter erster Instanz dasErbe den Katholischen zusprechen könne; wird dann die Sache weiter gezogen, so hätten dann die katholisch^Orte wieder zu disponieren. Absch. 455, 8 10.

0. Vogts- und Waiscnsachen.

Art. 178. 1717. Der Landpogt berichtet, daß das VogtSwescn im Argen liege. Es wird ihm der 2l»^trag gegeben, künftiges Jahr darüber einen umständlichen Bericht einzugeben. Indessen sollen fchlbarc VÄstezu ibrer Pflicht angehalten werden. Absch. 106, 8 40. ss 179. 1711». In Betreff der Waiscnrechnunge»,welche schon bei zwanzig und mehr Jahren nicht mehr abgelegt wurden, wird beschlossen, daß alle innerhall'Jahresfrist abgelegt werden sollen; ferner daß der Landvogt mit den Amtleuten und Vorgesetzten der Gcmcindc»eine Ordnung entwerfen und zur Ratification einsenden soll; namentlich sollen die Taren für Abnahme dichtRechnungen ermäßigt werden. Absch. 135, 8 23. ss 180. 1721». Obiger Beschluß wird bestätigt. Zu Vögü»sollen nur ehrliche Leute bestellt »verde» und das entweder durch Testament oder durch die Freundschaft >»^Vorwissen des Landvogts. Diese Vögte sollen von zwei zu zwei Jahren im Beisein der Freunde vor dc>»Landvogtc als dem „Gcneralkastcn- und Waisenvogt" Rechnung ablegen. Sind alte Ordnungen vorhanvobwelche die Tarc sür die Ablcgung der Rechnung bestimmen, so soll nach diesen verfahren »Verden; wennso sollen für Abnahme der Rechnung den» Landvogt, Landschrciber und Vogt 10 Sch., für die Ertradierung 10 Sch-bezahlt »verde». Die Rechnungen sind in ein eigenes Waisenbuch einzutragen. Ucber die Waiscnsachen hatLandvogt genaue Aufsicht zu führen. Absch. 154, 8 27.

*) An m. Statt 166 lies dort 176.