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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Sargans. 913

^ Junker Tfchndt zu verständigen. Absch. 281, 8 56. ss 156. 1729. Ebenderselbe Auftrag wird dem^ndvogt ernstlich wiederholt. Absch. 298, 8 36. ß 157. ! 736. Die Manumission für Leibeigene wird ausvom Hundert gescyr. Absch. 312, 8 27.

6. Zwischen Marian und Werdenbcrg.

Art. 158. z.713. GlaruS macht einen Älnzug wegen der Kindcrthcilung zu Wartau und wird ersucht,selben schriftlich einzugeben. (Dem Ansuche» ist aber Glarus nicht nachgekommen.) Absch. 62, 8 27. s159. ! 71 <i. Landammann Zwicki wünscht, daß dem Landvogk zu Sargans anbefohlen werde, die Kindcr-Üjcilung zu Wartau mit dem Landvogt zu Werdenbcrg nach dem Abschied von 1687 beförderlich vorzunehmen.Antrag wird ml roluikiulum genommen. Absch. 86, 8 36. ss 166. 1717. Auf den wiederholten WunschGlarus, daß man sich über die Kindcrthcilung zu Wartau erklären möge, wird für gut erachtet, nach demAntrag von Glarus sich an den Vergleich von 1684, 1686 und 1687 zu halten. Absch. 166, 8 41. I!

1718. Glarus beschwert sich, daß obiger Beschluß vom Landvogtc noch nicht vollzogen worden sei. Da^ stch herausstellt, daß ihm derselbe noch nicht mitgethcilt worden ist, so soll die Mitthcilung an ihn geschehen.Absch. z 26. ß 162. 1719. Der Gesandte von Glarus zeigt an, baß die Kindcrthcilung zu Waxtaudem sargansischcn Urbarium im Mai vollzogen worden sei. Absch. 135, 8 22. ß 163. 1729 Eine^istkommcnc Reklamation gegen die vorgenommene Kindcrthcilung wird unberücksichtigt gelassen. Absch. 154,^ ^6- ss 1731. Zu Wartau wurde ein Kind geboren, dessen Bater noch unbekannt war. Der Landvogl^'bält den Auftrag, demselben nachzuforschen. Absch. 324, 8 39. ss 165. 173Ä. Die schon seit scchSzchn JahrenZerlassene Kindcrthcilung zwischen Wartau und Werdenbcrg, welche kraft eines Vergleiches alle zehn Jahree vorgenommen werden, wird mit Einwilligung von GlaruS vorzuyehmeu beschlossen. Absch. 374, 8 56. ß- 1733. Dem Landvogt wird aufgetragen, die Kindcrthcilung vorzunehmen; ebendenselben Austrag gicbrg larus seinem Landvogt von Werdenberg. Absch. 392, 8 59. ß 167. 1739. Sic noch nicht vorgenommene'udertheilung soll im Lanfe des nächsten JahrcS vorgenommen werden. Absch. 467, 8 66. >1 168. 1737.j», Laufe des Jahres vorgenommene Kinderthcilung zwischen Wartau und Werdenbcrg und die auf der^Snechnung nachträglich regulierten Pnnctc werden ml ratikimmckum genommen. Absch. 422, 8 42. ß 169.

Die Ratification erfolgt. Zürich und Uri sind ohne Instruction. Absch. 439, 8 62. ß 176. 1739.^ Kus rügt, daß das Protokoll über die Kinderthcilung noch nicht ausgefertigt worden sei. Es wird beschlossen,^ die Ausfertigung auf künftiges Syndicat erfolgen soll. Absch. 454, 8 57. ß 171. 17Ä9. Obiger Beschluß^ wiederholt; das Protokoll des Standes Glarus soll nach Sargans, das von SarganS nach Glarus gelegt^den. g 53, 172. 17Ä3. Die Protokolle über die Kindcrthcilung werden bestätigt und an

^ »bei, bezeichneten Orten niedergelegt. Von zehn zu zehn Jahren soll die Kinderthcilung vorgenommen unddas Protokoll eingetragen werden; Anderes darf nichts in dasselbe eingetragen werden, und kein Theil solldes andern Vorwissen etwas eintragen. Absch. 565, 8 46.

c. Zwischen der Herrschaft Gräplang und Flums.

der ^ Landvogt wird beauftragt, die schon lange unterbliebene Kindcrthcilung zwischen

^ Herrschest Gräplang und Flums aus demjenigen Fuße vorzunehmen, auf welchem sie zwischen Wartau undAbenberg stattgehabt habe. Absch. 439, 8 57.

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