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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Sargans.

Nichterscheinen cvntumaeicrt. Auf seine Beschwerde wird cinmüthig befunden, daß der Weltliche nicht vor dc>»geistlichen Richter, sondern 'vor dein weltlichen zu belangen sei. Der Landvogt soll die Sache untersuchen u»ddie Gallati (Vater und Sohn), wenn sie die Summe schuldig seien, zur Bezahlung anhalten. Absch. >423,8 3. 147. 1738 Da diese Untersuchung noch nicht vorgenommen worden ist, wird dem Landvogt derAuftrag wiederholt. Absch. 449, 8 5. s 148. 1739. Derselbe Auftrag wird wiederholt. Ergiebt sich, ^die Gallati daS Geld wirklich schuldig sind, so sollen sie bei einer Buße von 190 Gld. zur Bezahlung angehallc»werden. Absch. 455, 8 9. ^ 149. 17Ä9. Der Landvogt wird beauftragt, die Gallati, wenn sie nochbezahlt haben/mit Ernst zur Bezahlung anzuhalten. Absch. 472, 8 5.

13 Zustizsachen.

(Katholische Orte: Art. 171—177.)

4. Kindertheilung.

». Mit Junker Tschudi von Gräplang.

Art. 159. 1713. Junker Tschudi von Gräplang spricht nicht nur alle Leute, so zu Tschcrlach sitz^'sondern auch alle, welche aus der Grafschaft Sargans dahin sich setzen, als ihm allein fällig an. Der La>^schreibe! berichtet aber, daß nach dem sargansischcn Urbar diejenigen, welche auS der Grafschaft nach Tscherl^ziehen oder dahin heirathcn, mit dem Landvogteiamtc gctheilt werden sollen. Der Entscheid wird auf künstEJahrrechnung verschoben. Absch. 23, 8 2k. 151. 1711. Junker Tschudi behauptet, daß wenn eine Wcib^Person zu Tscherlach in die Grafschaft Sargans heirathe und Kinder bekomme, selbige mit ihm gctheilt werd^müssen; wenn aber eine aus der Grafschaft gen Tscherlach heirathe oder ziehe und Kinder bekomme, so ft'i ^nicht verpflichtet, dieselben mit den regierenden Orten zu thcilen, und beruft sich auf einen Spruch der 6^sandten von 1991. Es wird aber befunden, daß das hochobrigkcitlichc Urbarium deutlich sage, daß auch ^leibeigenen Kinder zu Tscherlach gctheilt werden sollen. ES wird dem Junker dreierlei vorgeschlagen: cutnn'^soll das Rcciprocum gegenseitig beobachtet werden, oder es soll sich eine Person, welche in ein anderes Geri^Heirathen oder ziehen will, sich zuerst von ihrer Leibeigenschaft loskaufen, oder die Theilung soll völlig aufg^hoben werden, und jeder soll die Seinen in seinen Gerichten behalten. Die Orte sollen Zürich ihre Mein»»!!darüber einsenden und der Landvogt soll darnach verfahren. Absch. 46, 8 18. h 152. 1713. Junker Tsch^'begehrt abermals Kindertheilung. Es wird erkannt, daß, wenn er sich zw reeiprocierlichcr Kindcrtheilllng ^stehen wolle, es dabei bleiben soll; wenn nicht, so soll er keine aus der Grafschaft mehr gen Tscherlach ^nehmen, noch einigen Fall von denselben beziehen, solche haben sich denn zuvor von den regierenden Ortengekauft. Glärns wäre geneigt, noch dießmal die Kinder mit Junker Tschudi zu theilcn. Absch. 62, 8 26. ^153. 1719. Da Junker Tschudi noch keinen der 1714 ihm gemachten Vorschläge angenommen hat, soer aufgefordert, seinen Entschluß dem Laudvogt zu eröffnen. Absch. 89, 8 29. ch 154. 1722. Junker Tsch^erklärt sich dahin, daß, wenn die sargansischcn Leibeigenen sich nach Tschcrlach verhcirathcn, sie sich beim La>^vogte der Grafschaft, und wenn Tschudis Leibeigene zu Tscherlach in daö Sargauserland heirathcn, sie sich ^ihm von der Leibeigenschaft loskaufen sollen. Dabei hat es nun sein Bewenden. Absch. 199, 8 41. ^1728. Da keine Bestimmung sich vorfindet, wie viel eine leibeigene Person, wenn sie aus der Grafschaft ^Tscherlach oder umgekehrt sich verheirathct, zuzahlen verpflichtet ist, so wird der Landvogt beauftragt, sich darü^