Grafschaft SarganS. 911
"biger Urkunden nach. Die Gesandten, ohne Instruction, referieren. Absch. -197, § 63. ^ 149. 1737. DasGesuch wird wiederholt; die Entscheidung wird auf künftiges Jahr verschoben. Inzwischen soll Tschudi dem^ndvogt Copieen seiner Documente zustellen, damit derselbe über die Sache ein Memorial verfasse. Absch.
z 4^ ^ 1738. Der Landvogt berichtet, daß er die Originalien mit den von Junker Tschudi
L» Druck herausgegebenen Documente» übereinstimmend gefunden habe. Da aus denselben hervorgehe, daß^Ichudi vom Landvogteiamtc ganz unabhängig und keinem andern Richter, auch wenn er in seinen Herrschaftö-""chten sollw angefochten werden, als dem Syndieatc unterworfen sei, so wird beschlossen, ihn bei seinen altenAchten and Freiheiten zu schützen und zu schirmen, wofür er nach dem sargansischcn Urbar 1 Gld. Schirmgeld^ bezahlen habe. Zürich und Glarus wollen, da der Landvogt nicht nach dem ihm gegebenen Auftrag ein be-kundetes Memorial eingegeben hat, das Angehörte blos hinterbringen. Absch. 439, 8 56. 142. 1739.
trägt darauf an, daß der Landvogt das ihm aufgetragene Memorial bringen soll; ihm schließen sich^Ack> i„,d Glarus an. Die übrigen Gesandten lassen eS beim vorigen Abschiede und ihren darin nicdergc-^sicn M'immgcn bewenden. Absch. 454, 8 58. jj 143. I7/t9. Zürich und Bern wiederholen ihren Antrag;^ übrigen Gesandten, wie 1739. Glarus ist der Ansicht, daß Tschudi von Gräplang, wenn er in seinen^9chastsrechten angegriffen wird, vor dem Syndicat als erster Instanz erscheinen soll, wegen Schulden und^rer Sachen soll er schuldig sein, vor dem Landvogtciami zu Sargans das Recht zu bestehen. Absch. 471, § 56.
o. Zwischen Valens und Ragaz wegen des Weidgangs.
Art. 144. 1732. Die Ragazer suchen einen von den Orten 1547 in pu-ioto jurlg pnsooncki zwischen" Gemeinde Valens und einigen Particularcn ergangenen Spruch umzustoßen. Der Abt von Pfäfcrs suchtden katholischen Orten dcßwegen um Assistenz nach. Die Gesandten antworten, „daß ihnen wegen des^'"6 pazgLiM nichts vorgekommen sei." Absch. 342, 8 9. Zj 145. 173<i. Zwischen Valens und einigen"üicularen von Ragaz entstand ein Streit, wohin die vor dem Gericht zu Ragaz intcrponiertc Appellation^ Entscheidung wird auf künftiges Spndieat ausgestellt. Inzwischen sollen beide Gemeinden denAbgang miteinander nutzen, jedoch daß kein Thcil den andern „übertreibe". Absch. 497, § 56.
s. Mit den im Gastcr regierenden Orten.
^ Art. 146 a. 173 1 Der Landvogt beschwert sich, daß der Landvogt Mettlcr im Gaster, wo die das Rhcin-""gierenden Orte das Criminale haben, gegen die Gefangennehmung einiger Personen durch den rhein-^ Lehe» Landweibcl Einsprache erhebe und sogar die Stellung derjenigen verlange, welche abgeschickt worden»»d^ ^ Betreffenden gefangen zu nehmen, und einem derselben einen Schuldpostcn sequestriert habe. Schwyzfür geben zwar zu, daß der Vertrag von 1519 und dessen Erläuterung von 1669 bestimmen, in was
^ Fällen die Stellung nach SarganS stattzufinden habe, daß aber das jus znavoo^intiouis der Obrigkeit dcShffters znstchc. Der Landvogt wird beauftragt, die Erläuterung von 1669 einzusehen und darüber zu bc-' Atzsch. 474, 8 57.
Mit dem Bischof von Chur.
^ Art. 146 b. 1737. Des LandschrcibcrS Gallati Vater wird wegen 47 Gld. 36 Krz., welche zu derUng des Altars der Rosenkranzbrudcrschaft zu Sargans gehören, vom Bischof von Chur eiticrt und aus