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Grafschaft Sargans,
6. Mit Wallenstadt wegen Jnappellabilität.
Art. 139. 1719. Auf vre Beschwerde von Glarus, daß die Wallcnstadtcr Jnappellabilität von ihre»UrthcilSsprüchcn denen gegenüber, welche daselbst nicht Bürger seien, sich anmaßen, wird der Landvogt beaußtragt, die Wallcnstadtcr aufzufordern, dieses ihr angesprochenes Recht zu beweisen; können sie das nicht, stsollen sie von ihren Ansprüchen abstehen. Absch. 135, 8 29.' s 131. 1729. Der von Wallenstadt bean-spruchten Znappcllabilität wird im Gemcindcbuch keine Meldung gcthan. Der Landschrcibcr soll nachsehen, ^keine vxempla contraria produeiert werden können und auf künftiges Syndicat berichten. Absch. 151, 8 28. !I132. 1721. Es bleibt bei obigem Abschied; der Landschrcibcr soll in die Orte berichten, ob „wegen derappcllabilität einige Casus vergangener Zeiten vorbeigegangen" seien. Absch. 175, 8 21. s 133. 1722-Nach Verlesung dcS Bcgnadigungsbricfcs von 1379 und der Confirmation von 1598 wird auf der Wallc>»stadtcr Anerbieten selbst hin beschlossen, daß in Streitsachen, wofür sie die Jnappellabilität'sich angemaßt, ^erste Instanz bei ihrem eigenen Gerichte sein, und daß man alsdann a>g>cIIar>,Io vor daS Landvogtei- e'dckOberamt Sarganö gehen soll; doch soll der Schultheiß oder der jeweilige Gcrichtsobmann i>rn inkormalio'"bei solcher landvogtcilichen oder andern Instanz den Bcisitz haben; ferner sollen solche Urtheilc und Spr»^sowohl für Einheimische, als Fremde und Gäste wieder appcllabcl sein; die Gäste sind verbunden, wennAppellationsproscquicrung verlangen, hinreichende Kaution zu leisten. Absch. 199, § 19.
c. Mit der Stadt Sargans wegen Jnappcllabilität.
Art. 131. 1728. Die Stadt Sargans prätendiert, daß in Strafsachen keine Appellation an den Landowgehe. Sargans wird aufgefordert, seine Befugsame zu legitimieren. Absch. 281, 8 57.
ck. Mit Junker Tschudi von Gräplang.
Art. 135. 1739. Auf den instruktionsgemäß von den Gesandten von Glarus vorgebrachten Wunsch, ^möchte untersucht werden, mit welchem Rechte Junker Tschudi von Gräplang behaupte, nur tinmittelbar ^dem Syndicate und nicht vor dem Landvogteiamtc „aufgesucht" werden zu müssen, wird beschlossen, weil »^mand von Gräplang sich eingefunden, die Sache dahin gestellt sein zu lassen. Absch. 312, 8 31. ß 136. 1?^Junker Tschudi von Gräplang behauptet, nicht pflichtig zu sein, wegen Schulden oder anderer Sachen vor ds"Landvogt Red und Antwort zu geben und beruft sich auf das sargansische und gräplangische Urbar und-Schirmbrief. Zürich und Bern nehmen die Behauptung Tschudis a«I rcloi-vitckum. Lucern, Uri, SchtA-s'Untcrwalden und Zug lassen es bei den Urbanen und den, Schirmbrief bewenden. Glarus ist der Ansicht,er um Schulvsachen und wenn er sich „selbst vergreife, dem Landvogt zu versprechen stehen soll". Absch.g 17. » 137. 17:;;!. Glarus wiederholt seinen Antrag. Auf dieses hin wird Tschudi auferlegt, sein At-meintlicheS Recht aus künftigem Syndicat zu beweisen oder seilte Documentc den Orten einzusenden. Abl^'351, 8 51. 138. 17;!ät. Joseph Leodegar Tschudi legt im Namen seines Vetters, Joseph Anton Tfä)^'die Documente in einer Druckschrift vor: Auszüge aus dem gräplangischcn Urbar Fol. 12, 22, 21, 26, 19,29, 11, 12, einen Pfandbrief von 6. Dec. 1291, Gestifts Chur Burgerrechtöbrief mit Zürich 1119, ciw'"Lehenbrief von 1198, einen Kaufbrief von 1528, den Schirmbrief von 1532. Diese Documente werde»gn. Herren und Obern hinterbracht. Absch. 371, 8 69. 139. 17:!9. Junker Tschudi sucht die Confirm»^