908 Grasschaft Sargans.
ersuchen Zürich in diesem Sinne Bünden auf das zugeschickte Schreiben zu antworten. Glarus, das die Mendigung dieser Differenzen gerne gesehen hätte, mag cö wohl leiden, daß die Sache aä ivloi-oullum genom-men werde. Absch. 486, 8 56.
II. Einzugs- und AbzugSrecht.
a. Anstand mit dem Abte von Pfäfers.
Art. 169. 17» t Der Abt von Pfäfers verlangt den Abzug von Lcheulcuten, welche Lehen der regieren-den Orte haben. Der Landvogt wird beauftragt, vom Abte seine Rechtsamcn zu vernehmen und zu berichtetAbsch. 374, 8 55.
b. Anstand mit Tschudi von Gräplang zu Tscherlach.
Art. 116. 17»9. ES wird ein Streit wegen Ein- und Abzugsrecht zu Tscherlach zwischen dieser Gemein^und Joseph Anton Tschudi von Gräplang anhängig gemacht. Zürich ist der Ansicht, daß derselbe nicht vor dn^Syndicat gehöre und nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 454, 8 54. ^ III. 17/iO. Da in obigem Streikaus producierte Briefe und Siegel gesprochen worden, läßt Zürich es dabei bewenden. Absch. 471, 8 54.
12. Polizeiliches.
a. Das große Landmandat.
Art. 112. 1711). DaS Landmandat soll alle zwei Jahre verlesen werden. Absch. 135, 8 23. ^ 113.172^'ES wird für nöthig erachtet, daß das sogenannte große Landmandat öfters publiciert werde, und daß wegk"der Zweifelnden beigesetzt werde, daß dasselbe aus speciellem Befehl der regierenden Orte gemacht worden w'Absch. 154, 8 27.
6. WirthschastSpolizei.
Art. 114. 171N. Um der Liederlichkeit zu steuern, wird verordnet, daß nach Sage des großen LaN^mandatS kein Wirth für mehr als 5 Gld. borgen soll; Dawiderhandelndc sind eremplarisch zu bestraft"'Absch. 135, 8 23. 115. 1720. In Beziehung aus das Borgen der Wirthe soll den Satzungen und Ocknungen ohne Betrug und besser nachgelebt werden, und der Landvogt soll Gewalt haben, den Wirthcn ^RechnungSbücher zu visitieren. Absch. 154, 8 27. 1l6. 1722. Die Wirthe sollen nicht mehr als ft^3 Pfd. borgen; Zuwiderhandelnde werden bestrast und jenen wird für dergleichen Schulden nicht Recht gehaltetAbsch. 196, 8 39.
c. Unerlaubtes Jagen.
Art. 117. 1727. Auf die Klage, daß männiglich ohne Erlaubniß deS LandvogtS jage, wird der La»^vogt beauftragt, nachzuforschen, ob Privilegien vorhanden seien, und eine Ordnung zu machen. Absch. 2^8 27. 118. 17 »A. Dem Landvogt wird obiger Auftrag wiederholt; er wird übcrdieß beauftragt, einenwurf zu Abstellung der Mißbräuche den Orten einzuschicken. Absch. 374, 8 58.