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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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906
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Grafschaft Sargans.

„von dem Berg Bitzilon vcn höchsten Gräten und Schnecschmelzcncn nachgehe und von solchen in den Bode»„so weit hinauf, als man sargansischcr Scitö alldorten die Landstraße von unvordenklichen Jahren her sann>»„den Wuhrcn gegen dem Rhein, selbige zu bedecke», gemacht und erhalten und bis dahin ruhig bcsesst» -Darauf werden in Ragaz von den bündncrischcn Deputierten die Gründe für ihre Behauptung vorgebrachtSie berufen sich 1) auf zwei Briefe von 153k und 1573, durch welche die UI Bünde den Inhabern dckTardis-Rhcinbrücke erlauben und befehlen zu wuhrcn, so weit als ihre Cousinen gehen. In Folge dcsst»hätten mehrere Inhaber der untern Zollbrücke nicht nur bis in den Rheinfelsen, der sich von der Spitze dckI>i//u longa am weitesten gegen den Rhein ziehe, gewuhrt und die „Wegsame" gemacht, sondern auch Gr»»^und Boden besessen und bis 1701 bebaut, da die von Ragaz ihnen mit Wuhrcn einigen Eintrag gethan hätte»'2) In Folge eines Briefs von 153k, welcher dem damaligen Zöllner auferlege, einen Weg durch den Stein Z»machen, wenn die Landstraße durch den eingebrochenen Rhein unwegsam gemacht werde, sei wirklich vonein Weg durch denselben angelegt worden. 3) Ziehe sich offenbar die Schneeschmelze von oben herab bis i»äußerst auf diesen Felsen gegen den Rhein hin. 4) Dieser Felsen werde im goldenen Buch von Pfäfcrs »^Cousin und „Grappenstein" genannt, weil die Einwohner des Mastrilserthals ihn auch so nennen. 5) SeiAnlaß eines Kirchcnraubö von Graf Simon von Salis von Seite der Hl Bünde eine Wache an sclbigs»Stein, eidgenössischer SeitS aber eine unter dem Stein aufgestellt worvcn. Dabei wird erinnert, daß „Partie»!»»-Actus und nachbarliches Beispringen die hohe Jurisdiction nicht präjudicicrcn können". EidgenössischerseitS wer»"'die Briefe von 1536 und 1573 als Urtheile und Sprüche unter Particularen ausgegangen, von Einwohnern t>ü111 Bünde angesehen, und hätten keinen Bezug auf die Landmarch; hingegen sei hinlänglich bekannt, wie N"»tdie von Ragaz Landstraße und Wuhr machen; der Weg durch den Stein könne nicht nachgewiesen werde»-AuS einem Brief von Richter und Gericht zu Malans vom 24. April 1694 an die von Ragaz gehe detttl^hervor, daß die von Malans zu untcrst am Rhcinacker ein Wuhr haben, welches an das Wuhr derer v»»Ragaz stoße, welches Wuhr sammt der Straße diese zu alten Zeiten gemacht hätten bis an den Zaun, welchedie Ragazcrweidc von dem Rhcinacker scheide. Ferner werde nicht jener Fels „Grappenstein" genannt, sondck»der an den Hof Fagladia stoßende und zwar „Rappenstciu", in den Briefen aber „Gyrcnfluh", und die!»»bilde die Landmarchen, welche vom höchsten Grat des Bitzilon hinab die Schneeschmelze bilden, wie über»zwischen dem Sarganserland und den III Bünden. Die unter 5 behauptete Aufstellung der Wachen >»i^gänzlich gcläugnet. Unter solchen Umständen wird das Geschäft einstweilen dahingestellt und uck rokor«»ckum genommen; darin aber vereinigt man sich, daß ein Grundriß angefertigt werden solle. Absch. 129-Ü93. 1718. Der Landvogt zeigt an, daß wegen der Grcnzstreitigkeitcn mit Bünden eine Confcrcnz t.21. bis 2^-Juni) zu Ragaz gehalten worden sei, und legt deren Abschied vor. Die Sache wird ml rokm-onclum genon»»^Absch. 122, 8 21. ß 94. 1718. In Betreff dieser Grcnzstreitigkcit kommen die Gesandten von Luccrn,Schwyz und Unterwaldcn übercin, daß auf nächste allgemeine Tagsatzung die Gesandten in dem Sinnestruicrt werden möchten, daß die Schneeschmelze als Grcnzscheidc gelten solle. Absch. 131, 8 7. 95. 1? ^Es wird beschlossen, einen Grundriß durch 1>>. Cappeler von Luccrn anfertigen zu lassen. Absch. 135, 8 23. ^gg. 1720. Die V katholischen Orte wollen die Sache aus bessere Zeiten verschoben wissen; zu diesem Zw^solle vorgewcndct werden, die Conjuncturen hätten es nicht zugelassen, den I>>. Cappeler zu schicken, um ciw"Grundriß anzufertigen, und es sollte in den Canzlcicn zu Baden und SarganS nach den Marchcnbriefen gc!^!werden. Absch. 150, 8 3. ß 97. 1720. Dem Landvogt wird überlassen, den projectiertcn Grundriß ^Kosten der Orte machen zu lassen. Absch. 154, 8 27. ß 98. 1721 Dem neuen Landvogt wird notificie»»