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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft SarganS.

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Agenden: „Ihr sollt schwören, gemeindcs.SarganserlandcS löbl. regierenden Orten als der höchsten Landes-"A'rigffit, wie auch Ihr fürstliche» Gnaden von Pfeifers, jeden Theil bei seinen habenden Rechten, so weit»Iich eines jeden Gewalt erstrecket, bcstermaßen zu schützen und zu schirmen, ihren Nutzen zu fördern und Schaden^»dcn, auch treu, gehorsam und gewärtig sein". Dieß wird in den Abschied genommen. Absch. 471, 8 48. jj' Obiger Eid wird ratificiert; derselbe soll bei bevorstehender Huldigung beschworen werden. Absch.

8 51. h 87. Z Zürich trägt dem in Eid genommenen Landvogt auf, denjenigen Eid zu Ragazichwören zu lassen, welcher 1741 festgesetzt worden sei. Absch. 5l)5, 8 43.

I». Dem Abt von PfäfcrS.

Art. 88. 171!i>. Der Fürst, als neu erwählter Abt von PfäfcrS, fragt die katholischen Gesandten an,^ie ^ stinc Particularhuldigung einnehmen solle, ob im Beisein des LandvogtcS. Es wird ihm gerathcn,^lllbc einzunehmen, wie sie vor Alters eingenommen worden sei. Absch. 455, 8 11.

1». Archiv.

Art. 89. Die hinter dem Landschrcibcr liegende» Original- und Hauptschriftcn sollen in das Schloß

Hände» des Landvogts abgegeben, ferner soll ei» doppeltes Inventar, eines für den Landvogt, das anderedm Landschrcibcr angefertigt werden. Absch. 135, 8 23. jj 99. 1727. Der Landvogt klagt, daß keineAmalien auf dem Schlosse sich befinden. Der obige Beschluß wird wiederholt; der abtretende Landvogt^ de», Nachfolger daö Inventar derselben übergeben. Absch. 295, 8 27. ss 91. 17/tZ. Der Landschrcibcr^ ^'austragt, ein Verzeichnis! aller Doeumcntc, Urbare und Schriften (auch des Hausraths) im SchlosseWns zu machen, welches jcwcilcn dem neu ankommenden Landvogt bchändigt werden soll. Absch. 480, 849.

II». Mcrrchcnsachen.

Uli, und llntmvaldcn: Art. 94. Fünf katholische Orte: Art. 96. Die regierenden Orte und Blinden: Art. 195.)

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Art. 92.-,. 1712. Der Landvogt zeigt an, daß die Bündncr die sargansischen Märchen ob Ragaz dispu-lind so weil hinab bis dahin ausdehnen wollen, wo die Ragazcr bisher immer gcwuhrt und die Straßen^'acht haben. Im Urbar werde der Berg Grappcn als March genannt, und obwohl aller Orten die Schnee-, zcnen die Märchen ausmachen, so wollten die Bündncr die regierenden Orte an den Fuß des BergcödieLandvogt wird der-Austrag gegeben, im sargansischen Urbar nachzuschlagen. Unterdessen sollen818^'^^ Wuhrcn und dem Verbessern der Straßen fortfahren, damit man im Besitz bleibe. Absch. 1,dh ^ ^ 5^48. Die Abgeordneten der drei Bünde eröffnen bei einer Zusammenkunft mit Abgeordneten der

und Ausstellen von Wachen von Seite derer von Ragaz in ihrem Posscfi beeinträchtigt worden seien,

^urffchnst SarganS regierenden Orte auf dem Boden unter dem Rhcinacker, daß die UI Bünde 1712 durch

für daß der III Bünde Jurisdiction und Gebiet bis an das untere Ende des großen Felsens, den sie

iierl'^ ^'uppenstein halten, langen solle. Nachdem man die Grenzen besichtiget hatte, wird von den Dcpu-^ der regierenden Orte und vom Abte von PfäfcrS wegen dessen Gerichten den bündnerischcn Abgeordneten"twortet, was 1712 geschehen sei, sei auf dem Boden der VIII Orte geschehen, „da die wahre Landmarke

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