904 Grafschaft Sargans.
so wird erkannt, daß fortan nicht mehr dcr Landschrciber, sondern FlnmS dieselben beziehe» solle. Absch.8 27. ^ 78. 1731 Zürich berichtet von dcr unförmlichen und den regierenden Orten präjudicierlichen Z"Ragaz eingenommenen Huldigung und drückt den Wunsch aus, daß vom Landschrciber Gallati verlangtwerde, daß er einen zuverlässigen Bericht darüber abfasse. Bern nimmt den Anzug all rvkoroncknm. Absch32», 8 4. » 79. 1731. Auf die Anfrage des LandvogtS, wie er zu Ragaz bei der Huldigung >»Ansehung dcö Eidcö sich zu verhalten habe, da dcr Fürst von Psäfcrs besondere Rechte und Freiheitdaselbst besitze, vereinigt man sich endlich dahin, daß die Huldigung daselbst auf ebendemselben Fußevorgenommen werden, aus welchem sie vor scchszchn Jahren vorgenommen worden sei. Dcr Antrag dcr ü»tholischen Orte, einen Anhang wegen des Fürsten von Psäfcrs zu machen, wird ml retoronckum gcnomw^Absch. 324, 8 38. » 8». 1733 Dieser Beschluß wird nsiedcrholt. Absch. 354, 8 48. » 81. 173 7.neue Landvogt soll die Huldigung auf altem Fuße einnehmen. Absch. 392, 8 55. ^ 82. 1737. Im Lausdes verflossenen Jahreö hatte dcr Abt von PfäferS ein 12 Artikel enthaltendes Memorial eingegeben, welchesich auf die streitigen Puncte mit den regierenden Orten bezog IS. Art. 347h Bei Art. 1» dcsiclbcn,Huldigung betreffend, beruft sich Psäfcrs auf die Eidesformel von 134», laut welcher die Leute schwuren, dc>»Vogt und Schirmcr des Gotteshauses zu helfen, damit demselben nichts Leides widerfahre, und macht bcmerklicb-daß seit einigen Jahren dieser Eidesformel und dem alten Herkommen zuwider denen ob dcr Saar bei »»Huldigung ein anderer Eid und ein anderes Mandat dcr Werbung halber vorgelesen worden sei. DcS Äl't^Gesandte verlangen, daß die ob der Saar, als des Fürsten eigene Leute, dem ncuerwähltcn Fürsten als ilststeigenen Herren schwören sollen, wie es altes Herkommen sei. Zürich erkennt das nicht an und will den La»^vögten austragen, die ob, wie die unter der Saar den regierenden Orten schwören zu lassen. Bern und Gla»^wünschen, daß zuerst untersucht werden möchte, was für ein Eid früher geschworen worden sei, und waö für cinckjetzt geschworen werde. Ihm schließen sich auch die übrigen Gesandten an, stimmen aber dafür, daß denender Saar der Eid, wie von Alters her, gegeben werden solle. Absch. 422, 8 45. H 83. 1738. Zürichs Gesti»^schast ahndet instructionsgcmäß, daß dcr Landvogt sich unterfangen habe, die Huldigung zu Ragaz anders,auf dem alten Fuße vorzunehmen, und behält sich seine Rechte dieser Enden vor. Bern ist der Ansicht,die Huldigung zu Ragaz eingenommen werden sollte, wie es vor Ertradition dcr Ortsstimmen geschehensS. Art. 332 u. f.j, daß ebenderselbe Eid verlesen und dem Landvogt zu Händen dcr Hoheiten und nicht dc»'Fürsten geschworen werden sollte. Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn und Zug lassen es beim Alten und l'üihren Ortsstimmcn bewenden. Glarus bleibt bei seinem 1737 gegebenen Votum und wünscht sehr, daß >»^sich über eine Eidesformel vergleichen möchte. Absch. 439, 8 6». H 84. 1739. Zürich erinnert instructio»^gemäß den neu erwählten Landvogt, daß er die Huldigung zu Ragaz auf dem alten Fuße vorzunehmenund nicht, wie sie vor zwei Jahren vorgenommen worden sei. Eine Commission entwirst eine neue Eidcssor»^Zürich nimmt sie ack rolvronckum, giebt aber nicht zu, daß dieselbe schon jetzt geschworen werde. Bcl"nimmt sie auch all rkk-renckuin, kann aber zugeben, daß schon jetzt nach diesem Entwürfe geschworenWolle man aber Abänderungen machen, so solle, bis Einigkeit erzielt sei, der Eid, »sie bisher, geschworen werd^'Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug wollen zur Beschwörung des Entwurfes Hand bieten, wenn ^Artikel, welcher vom Fürsten rede, »och beigesetzt werde: „demselben treu, gehorsam und gewärtig zu sei» ^allen seinen Rechten u. s. w.," widrigenfalls der Eid wie vor zwei Jahren geleistet werden solle. Glarus hi»^bringt das Angehörte seinen gn. Herren und Obern. Absch. 454, 8 52. >1 85. 17Ä9. Zürich fragt »''structionSgcmäß den Landvmft an, waö für einen Eid er zu Ragaz habe schwören lassen. Derselbe antwor^