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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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903
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Grafschaft Sargans.

WZ

dMvcigert hat, angehalten, dieselben herauszugeben und seiner Funetionc» in Ehren entlassen. Das Gericht^ »ach dein Compromißspruch von Schwyz besetzt werden. Absch. 312, 8 29.

6. Kompetenz.

Art. 71. 173Ä Der Landshauptmann Joseph Anton Tschudi von Gräplang beschwert sich, daß ihm als^didshauptmann der Bcisitz bei den Appellationen im Schlosse Sargans und der Genuß der damit verbundenen^uolumcnte difficulticrt werde. Es wird gut befunden, daß er hinsichtlich des Bcisitzes und der Emolumcntcseinen Vorgängern gehalten werden soll, serner ihm die Jncumbcnz und Aufsicht über den Filsbach zu^Ale», und zwar so, daß, im Falle der Landvogt nicht berichtet werden kann, dem Landshauptmann die Aufsicht^r diesen Bach zukomme. Ob der Landshauptmann auch die Aufsicht über die Straßen habe, soll der Land-in dessen Eid nachsehen und darüber berichten. Absch. 371, 8 60.

i». Untervogt zu Sargans.

Art. 72. 1727. Zur Beeidigung des Untervogts zu SarganS soll sich der Landvogt die Eidesformel^ Ceberg geben lassen. Absch. 265, 8 27.

7. Publikation des Landsfriedens.

sZürick, Bcm und evangelisch Glaruv-I

Art. 73. 1713. Evangelisch Glarus rügt, daß der Landsfriedc nirgends als zu Wartau publicicrt wordenwahrend er doch in der ganzen Grasschaft hätte publicicrt werden sollen. Absch. 11, 8 17.

8. Huldigung.

lZünch, Bern und evangelisch GlaruS'. Art. 74, 7b. Zürich und Bern: Art. 78. Katholische Orte: Art. 8N.1

!>. Den regierenden Ständen.

^ Art. 71. 17Z3. Evangelisch Glarus verlangt, daß beim Ausreiten der evangelischen Vogte zu Wartau den^ Liebe nicht mehr mochte Messe gelesen werden. Absch. 11, 8 17. jj 75. 17I Z Der Vicarius^ Aldi zu Wartau frägt an, wie er sich bei der Huldigung, welche der zürcherische Landvogt einnehme, inauf Abhaltung der Messe zu Wartau zu verhalten habe. Es wird dem Landvogt die Weisung gc-... dtt Huldigung bis aus weitern Bescheid zuzuwarten. Zürich will das Mcßlcscn beim Aufzug eines

Athen Landvogts unterlassen wissen, während es beim Auszug eines katholischen nicht wohl verhindertNt- " ^'»ne, referiert mit GlaruS; Bern ist der Meinung, daß, wenn die Katholiken auf Abhaltung derHttlls ^llwn nicht entgegentreten solle. Absch. 65, 8 23. ^ 76. 172Ä. In Beziehung auf die

^ Lplngmnahlzeiten soll es beim Alten bleiben. Nimmt der Landvvgt nicht daran Thcil, so sott ihm eindie'^"' "ii halber Thaler gegeben werden. Absch. 221, 8 21. ü 77. 172/t. Seit 1693 waren

^>u»g ^ ^ Huldigungsmahlzcit so vcrthcilt, daß Flumö 21 Gld., Bcrschis und Tscherlach 8 Gld. bezahlten,"d „hielt die Mahlzeit aus." Da aber der Landschreiber mißbrauchSweise die 8 Gld. bezog, nicht FlumS,