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Grafschaft SarganS.
c. Diäten des Landvogts und des Landschreibers.
Art. 59. 1719. Von den 100 Gld., welche dem Landvogt auf seine letzte Reise zur Rechnungsablegungbewilligt worden, soll der Landschreiber 50 Gld. beziehen, dafür aber sich selbst beköstigen. Absch. 135, 8 23. !I6l). 1720. Von den 10t) Gld. für die Reisekosten sott in Zukunft der Landvogt 00 Gld., der Landschreibcr40 erhalten, Letzterer aber sich selbst beköstigen. Absch. 154, 8 27. 01. 1723. In Beziehung aus des Land-schreiberS Kosten für die Reise auf die Jahrrechnung bleibt es bei letzterem Beschlüsse. Absch. 282, 8 00-
<). Landschreiber Rudolf Gallati.
Art. 62. 1719. Ein anonymes Schreiben rügt mehrere Uebergriffe, welche sich Landschreibcr Galla»habe zu Schulden kommen lassen. Dem Landvogte wird dasselbe mit dem Auftrage zugestellt, wegen dieserUebergriffe Nachforschungen anzustellen. Absch. 135, 8 24. ^ 03. 1729. Anonyme Schmähschriften, wie diegegen Gallati eingegebene, sollen künftig ungclescn bei Seite gelegt werden. Absch. 154, 8 31. 64. 1722-Auf die Erklärung des altersschwachen Ländschrcibers Rudolf Gallati, zu Gunsten seines jüngcrn SohncdJakob auf die Landschreiberei resignieren zu wollen, nehmen Zürich, Bern, Lucern und Zug denselben für dies-mal als Substitut seines Vaters in Huldigung. Uri, Schwyz, GlaruS, Unlerwalden consericren ihm sogleichdie Landschreibcrei. Absch. 190, 8 42. jj 65. 1729. GlaruS empfiehlt zu fernerer Verwaltung der Land-schreibcrei den ältcrn Sohn Rudolf. Bern hat durch seine OrtSstimme dem jüngern Sohne die Landschreibcr^bereits consericrt. Ihm schließen sich auch Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden an. Luccrn und Zug wollc»denselben noch ferner als Substitut lassen. Absch. 207, 8 34. 66. 1799. GlaruS macht den Anzug, man mäch»'-wenn der Landschreibcr Gallati um die Survivance der Landschreibcrei sich bewerbe, nicht voreilcn, sonder»die Vacanz abwarten. Zürich und Bern willigen ein, die übrigen Orte referieren. Absch. 354, 8 55.
e. Pflichten des Landschreibers.
Art. 67. 172A. Dem Landschreibcr wird aufgetragen, die gehörigen Protocolle, nämlich Klag- u»dAntwortbuch, Urtheilsprotoeoll, Kundschaft-, Vcrgicht-, Malcfiz- und Urphedcbuch, Gant- und AuffallsbuchConcipierbuch anzuschaffen, dieselben in Ordnung zu halten und dem Landvogt zur Disposition zu lassi'»-Absch. 221, 8 24. 08. 1723. Es wird ihm ferner aufgetragen, ein ordentliches Protokoll zu führen, ^welches die Capitalbricfc nebst den Unterpfändern verzeichnet werden sollen. >BiS dahin war zu SarganS kcincdvorhanden.) Absch. 232, 8 59. ^ 69. 1729. Da der Landschreibcr dem Beschlüsse von 1724 noch nicht naä?-nachgekommen ist, wird er angewiesen, dem buchstäblichen Inhalt desselben nachzukommen und künftigesdie Protocolle vorzuweisen. Dem Beschlüsse wird beigefügt, daß niemand als ihm gestattet sei, Erpeditioiü»daraus zu ziehen. Absch. 248, 8 34.
3. La»dshauptmn»n.
a. Landshauptmann Gallati.
Art. 70. 1799. Alt-Landschreibcr und Landshauptmann Gallati wird, weil er das Gericht zu Sarg»»-parteiisch besetzt, die Herausgabe des Stabs, deS Rechenbuchs und anderer der Stadt angehörigen Schnst^