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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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901
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Grafschaft Sargans. 9Y1

Art. 49. 1713 Der Landvogt zeigt ausstehende Bußen an. Dem ehemaligen Landvogt Landtwiug von^'3 soll sein Guthaben 562 Pfd. 6 ß (das Pfd. zu 6 guten Bähen oder 20 ß) bezahlt werden; macht fürGlanig 80 Pfd. 6 ß, für die übrigen Orte je 68 Pfd. 17 ß. Abfch. 62, 8 24, 25. 5t1. 171». Alt-^ndvogt Lochmann verlangt, daß ihm Erecution auf Landrichter Broder gestattet werde, welcher ihm in Folgeunes vor drei Jahren gefällten und bis dahin nicht appellierten Urtheils 00 Thaler Sihgcld und 50 Thlr.^uße schuldig sei, welche bereits den Orten verrechnet seien. Da Brodcr seine Appellation, wie man vernimmt,^'i GlaruS anhängig gemacht hat, so wird die Erecution noch zwei Monate aufgeschoben. Abfch. 435, 8 25. ^''1- 1721. ES wird Lochmanu gestattet, seine Anforderungen an Brodcr zu ereguicrcn. Absch. 175, 8 21.

1723. Dem Landvogt wird besohlen, die AmtSrechnuug nach dem gegebenen Formular einzurichten. Die»reuige 10 Pfd. als Jahrlvhn für den Stadtknecht sind serner in Rechnung zu sehen; für Butter und Käsedürfen nicht mehr als 37 Pfd. fortan in Rechnung gebracht werden. Absch. 232, 8 51. h 53. 17 23. DieStellung der Amtleute soll dem Urbarium einverleibt werden, damit jeder Landvogt wisse, was er zu vcr-^chnei, habe. Absch. 232, 8 60. 54. 1733. Die zur Anfertigung eines neuen Urbars, wozu der Landvogt^dlen Befehl hatte, in Rechnung gebrachten 498 Pfd. 14 ß werden von Lucern, Uri, Schwyz, llntcrwaldcn,^'3 »nd GlaruS ad roloi'vndiim genommen. Absch. 392, 8 54.

3. Verwaltung im Allgemeinen.

Art. 55. 172A. Der Landvogt berichtet, daß in vielen Zweigen der Verwaltung Unordnung eingerissenUnd in Folge dessen die Regalien und Einkünfte Gefahr laufen verloren zu gehen. Dem Landvogt' wirdZumacht gegeben, die Ordnung wieder herzustellen und die Uuterthaucn durch ei» Mandat zum Gehorsam^ Mahnungen deS Landvogts gegenüber aufzufordern. Absch. 221, 8 28.

H. Landschrcibcr.

a. Seine Stellung zum Landvogt und zur Syndicatur.

Art. 56. 1718. In Beziehung auf die Stellung des Landschrcibcrö zum Landvogt und zur Syndicatur^ regierenden Orte wird erkannt, daß derselbe in Betreff seines Amtes unmittelbar und allein unter der Syn-^ur stehe, wegen Pcrsonalschuldsachcn und anderer dergleichen Dinge aber dem Landvogtc Red und Antwortgeben schuldig sei. Absch. 122, 8 25.

t». Taxen des Landschreibcrs.

Art. 57. 171». Von Ehrschähen und ConfiScationen soll der Landschrcibcr nur so viel beziehen, als ihmAcchtp wegen und nach altem Herkommen gebührt. Absch. 135, 8 23. ^ 58. 172». Der Landschrcibcr)t den dritten Theil deS Ehrschahschillings von verkauften oder verwirkten Lehen an. Es wird beschlossen,^ ^ Absterben eines kinderlosen LcheumannS an den Lchenherru fällt, oder wenn es

durä ^ Amtleute davon haben sollen, was ihnen laut Urbarium gebührt. Wird das Lehen aber

^ Schandthat oder andere schlimme Actione» verwirkt, so soll cö als eine Confiscalion, welche der hohenstru^^ ^ständig sei, und wie die Bußen verrechnet werden. Die Gesandtschaft von Glaruö, ohne Jn->», referiert und begehrt, daß vom Urbar und den Documcutcn Abschriften in die Orte geschickt werden154, 8 27.