Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
515
Einzelbild herunterladen
 

April bis Juli 1735.

515

v» Art. 55 genannten sei» Bewenden haben soll, jedoch so, daß der Fürst auch noch andere Ehehaften von gleich »am-üsier Qualität erthcilcn könne, Falls man aber deren begehre, jemand aber sich opponiere, so soll die Untersuchungv°r dem nieder» Gericht nach Art, 55 geschehen. Will jemand ein geringeres vom Wasser getriebenes oder in einer^ bestehendes Werk erbauen, so soll ihm der Landvogt solches gegen Erlegung von 2 bis 6 Gld. ein für allemalhatten, Uebrigenö läßt der Fürst erklären, daß er nicht aus jedem geringen Werke eine Ehchaftc inachen wolle.

Der Tavernen halber verbleibt es bei Art, 56 des Friedens. Der Fürst erklärt, daß er ohne erhebliche Ursache^»e Concession zurücknehmen wolle, und daß die Entscheidung bei vorkommenden Beschwerden bei dem Landvogt'b'd Landgericht stehen soll. 18) Auf die Beschwerde, daß die vom fischingischcn Fall ausgeloste» moßnangischcnschlechter und auch andere davon dependiercnde wiederum fallpflichtig gemacht werden sollen, läßt man es beik>» Art. 19 der fraucnfcldischen Erläuterung verbleiben. Damit aber selbiger nicht weiter crtendiert werde,° llll ein Verzeichnis) der 1791 ausgelösten 193 von dem MannSstamm herrührenden Geschlechter dem Land-^lleiamt zugestellt werden. Bei diesem soll es dergestalt sein Verbleiben haben, daß allein diese und derengliche Descendenz ihres Namens und Stammes zu allen Zeiten vom Fall befreit sein sollen. Alle diejenigen"llssreien Mannspersonen, welche von diesen Geschlechtern herstammen und eine eigene Haushaltung „an-bellen", binnen zweier Monate dem Landvogte Anzeige davon machen, um in jenes Verzeichnis) cingc-wnde» zu können. Was an Fall bis dahin von jenen Geschlechtern bezahlt worden ist, dafür soll von"^and Reklamation gemacht werden, alleö unbeschadet der Fallrcchtc, welche der Bischof auf andere Landlcute^ Hintersaßen hat. Was aber die von der schwachen Hand betrifft, welche 1792 aus Befehl des Landvogtci-von dem Fall sich ledig zu kaufen angehalten worden und deren ausgelegtes Geld auf 1288 Gld. sich be-^ so soll der Fürst untersuchen lassen, wer das Geld empfangen habe, wohin es gekommen und wozu cögewendet worden sei, damit eö den Betreffenden, doch ohne ZinS, zurückerstattet werden könne. 19) Da inlehmig aus Setzung und Erneuerung der Landmarchcn die Toggenburger kraft eines Marchcnbricfcs von^ sich berechtigt glauben, dabei Theil zu nehmen, so wie die deßwegen entstehenden Zwistigkeitcn schlichten^ ^lfen, wird, nachdem sie auf die Nachwcisung, daß dicß dem Landesherr» allein zustehe, von ihrer Forderung^Wanden, u» Namen dcö Fürsten denselben erklärt, daß man vor der Setzung und Erneuerung der Land-^chen dieselbe den anstoßenden Gemeinden verkünden lassen wolle, damit deren Vorgesetzte und Landräthe den^higen Bericht darüber geben und jeder dabei privatim Interessierte seine Nothdurft anbringen könne, doch^ keiner dabei sich einige Jurisdiction anmaße oder dem Marchungöinftrumcnt einverleibt werde. 29) Aufklagen der Landlcute über den Hofammann zu St. Johann, daß er durch heimliche Abthädigungcn und^ viele andere Weise de» Niedern Gerichten großen Eintrag thuc, wird befunden, daß der Fürst einen Beaintc-»ach St. Johann setzen soll, der künftig Obcramtmann zu nennen ist, und daß dieser nach Art. 22 und 31. Friedens aller heimlichen Abthädigungcn und Citationcn sich enthalten und den Gerichten, Ammänncrn,Hier», Schreibern und Wcibeln keinen Eintrag thun soll. 21) Dem Begehren der Toggenburger, daß der^ dem LandcSseckel die Hälfte des Abzugs aus dem im Toggcnburg liegenden „Thurlinden-Freigcrichte"^iffolgen möchte, willfahrt der Fürst in so weil, daß er die Hälfte des Abzugs von denjenigen Gütern diesesGerichts, welche im Tvggenburg liegen, dem Landcsseckel verabfolgen wolle, jedoch mit dem Zusätze, daßches ststucn übrigen Herrlichkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten in diesem Gerichte nichts präjudicierc. 22)" Erziehung auf den vom Fürsten erkauften Zehnten zu Wolfiken, dessen Mitbesitzer Kopp das Zugrecht nach49 des Friedens beansprucht, läßt man es bei Art. 49 bewenden; dem Kopp wird freigestellt, sein ver-"4»llicheg Zugrecht bei dem gehörigen Richter zu suchen. 23) Auf das Ansuchen der Landlcute erklären die

65 ^