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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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516 April bis Juli 1735.

fürstlichen Gesandten, daß die von fünf auf drei Batzen heruntergesetzte Landweibel-Citationstare nochfortbestehen soll. 2-1) Auf die Klage, daß das Landgericht zuwider dem Art. 11 des Friedens an seinerheit, Land- und andere Mandate, Satzungen und Ordnungen aufzurichten und auszufertigen, gehindert werde,wird befunden, daß es bei Art. 11 des Friedens sein Bewenden haben soll, so daß dem Landvogt und La»^gericht und zumal dem fürstlichen Landrath zukommen soll, die Land- und andern Mandate, Satzungen n»Ordnungen aufzurichten und auszufertigen, ohne daß sie in ihren nach gutem Gewissen vorgenommenen ^rathschlagungen gehindert werden. 25) Wegen Annahme neuer Landlcute läßt man es bei Art. 45 des Friedsbewenden, so daß keine neuen Landleute angenommen werden können, als bei abzulegender Huldigungeinen neuen Fürsten; die Annahme geschieht mit Einwilligung dcS Fürsten und wenigstens der Hälfte ^anwesenden Landleutc; die Prätendenten sollen sich selbst stellen oder namhaft gemacht werden. 26) Auf ^Beschwerde, daß wider Art. 12 des Friedens Leute, welche keine Lcibcöstrafe verdient, gefänglich eingeM^werden, ungeachtet sie „das Recht vertrösten wollen", läßt man es lediglich bei Art. 12 bewenden, astoum Criminalfehler willen, welche nach dem Rechte keine Leibesstrafc nach sich ziehen, sondern mit Geldbuße„angesehen" werden, kein Landmann künstig gefänglich angenommen werden darf, welcher das Recht vertrugkann. 27) Auf die Klage, daß der Fall bei Lebzeiten bezogen werde, erklären die fürstlichen Gesandten, ^ ^wenn Einer sich vcrleibdinge, der Fall zwar nicht vor seinem Absterben bezogen werde, aber, sofern erHabe und Waarc habe, versichert werden soll. Dabei läßt man es bewenden. 28) Den toggenburgische» ' 'schlissen, welche sich beschweren, daß das Landgericht nach Art. 8 des Friedens nicht immer mit tauglichen ^jcctcn bestellt werde, erklären die fürstlichen Gesandten, daß der Fürst sich jederzeit angelegen sein lasse, sticht^und gewissenhafte Personen zu bestellen. 29) Auf die Beschwerde, daß in Eriminalsachcn die obrigkeitl'^Kosten den rechtmäßigen Gülten vorangehen, verstehen sich die fürstlichen Gesandten dazu, daß in solchen 8^'die rechtmäßigen Gülten und Schulden dem fürstlichen FiScus und den obrigkeitlichen Kosten vorgehen3V) Betreffend die Aufnahme der Kundschaften und Eramina, welche nach den Beschwerden der toggenburgn«^Ausschüsse nicht gemäß dem Frieden vor sich gehen sollen, bleibt eS bei dem buchstäblichen Inhalt des Art- ^und 14. 31) Auf die Beschwerde des Landraths, daß, wenn zwei Landlcute um ein liegend Gut streiten,Appellation an den Fürsten gehen müsse, und auf die Antwort der fürstlichen Gesandten, daß der berührte wsich auf ein Fideikommiß beziehe, wird befunden, daß es in Betreff der Appellation wegen eines liegenGutes bei Art. 40 des Friedens bleiben soll; betrifft der Streit aber ein Fideikommiß in seiner Natur undschaff, daß dannzumal die Appellation an den Fürsten gelangen möge. 32) In Beziehung auf die Kla^daß einige Güter dem Kloster Neu-St. Johann incorporicrt worden seien, wird befunden, daß es beides Friedens verbleiben soll. Ergiebt es sich aus der deßwcgcn anzustellenden Untersuchung, daß ein Kauf ^sich gegangen ist, so soll der Zug nach Inhalt des Friedens gestattet sein. 33) Wegen dcS Landmandatsden folgende Beschwerden angebracht: a) daß bei den Art. 21 desselben enthaltenen Abzügen von ^Erbgütern, so außer Landes fallen, ein geschworener Schreiber oder Ammann beiwohnen wolle; /?) daßArt. 22 alle Abrechnungen durch einen Schreiber verlesen und geschrieben werden müssen ; /) daß nach „bei Strafe von 4 Pfv. Pfenning die Bewilligung zum Verkauf von Kirsch- lind andern gebrannten AZaieingeholt werden müsse; 4) daß man nach Art. 42 die Pfarrer dahin anhalten wolle, die erforderlichenrechtsschcinc zu untersuchen; e) daß vier Sonntage zu Trinktagen zugelassen seien; A daß eS nach Art.boten sei, Holz außer Lands zu verkaufen; ^) daß nach dem letzten Artikel es verboten sei, ohne obrigkA ^Bewilligung eine absonderliche Gemeinde zu halten. Diese Artikel alle werden vor den Landvogt u»d