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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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514 April bis Juli. 1.735.

verdcuteten, daß nur diejenigen gemeint seien, welche seit 1718 eingeschlichen, wird befunden, daß die seitwider den Frieden eingeschlichenen auf Begehren der Gemeinden und mit Erccution von Seiten des Landvogt^aus denselben sich wegbcgcben sollen; daß es übrigens bei Art.^46 des Friedens sein Verbleiben habe, deSHalts, daß den Gemeinden wider ihren Willen keine Bei- oder Hintersäßen aufgebürdet werden sollen. IG ^Beschwerde, daß auf der Landsgemeinde eine „Zusammcnschwörung" geschehen sei, daß man bei den gefnsi^Beschlüssen bleiben wolle, wird von den ToggcnburgcrauSschüsscn dahin erläutert, daß blbS der Landeidschworen worden sei, und „daß sie darunter den Frieden, die Freiheiten, Brief und Siegel verstanden hätte"-Dabei läßt man es bewenden. 11) In Beziehung aus die Landessiegcl wird gut erachtet, daß der gemcu"Landrath sein eigenes und größeres, der evangelische und der katholische Landrath ein jeder sein eigenes,kleineres Jnstegcl, wie bisher, gebrauchen soll. — Die Mannrcchtsbriefc'soll der Landvogt im BeiseinLandrathsobmanns und dessen Statthalters erthcilen und er allein den Fall von hinwegzichcndem fälligemzu bezichen und das Instrument zu besiegeln haben. >

II. Mediation, die Gravamina der Landleute im Toggenburg betreffend. 12) 2"zichung auf die Revisionen der Urthcile wird, da die Art. 29, 39 und 49 des badischen Friedens darüber mmenthalten, gut befunden, daß ein jeweiliger Ammann, welcher im Namen des Fürsten das niedere Gerichtin Zeit von vierzehn Tagen dem sich beschwerenden Thcile, die Summe möge noch so groß sein, die Revision cn" ^zu ertheilen bcgwältigct sein soll. In dem Appellationsgericht findet man aber oic Revision unnöthig undcS deßwegcn bei dem Inhalt obiger Artikel bewenden, jedoch alles in dem Verstand, daß in denjenigenvon welchen die Appellation an den Fürsten nach Art. 49 des Friedens gelangt, über seine auSgcsproch^Urthcile dem sich beschwerenden Theile die Revision Jhro fürstliche Gnaden ertheilen mögen, welche ^sich erklären, selbige nur einmal und zwar innerhalb zweier Monate zu verwilligen/ 13) Auf die Bc>chn"^daß durch die heimlichen Abthädigungen und die dem Richter nicht gestattete Bestimmung der Bußen ^Niedern Gerichten dem Frieden zuwidergehandelt werde, wird befunden, daß es bei den 22, 39, 31 .Punctcn des badischen Friedens und bei Art. 4 der sraucnseldischcn Erläuterung von 1719 sein buchstä^^Verbleiben haben soll, so daß alle heimliche Abthädigung abgestellt und alle Sachen öffentlich berechtigt we ^„eS wäre denn, daß Einer des Fehlers bekanntlich unersucht, selbstcigenen Willens cS verlangte". Milder""^gründe sind dem Urthcil beizusetzen. Ist eines nicdergcrichtlichcn Fehlers in den Qeffnungen, Man ^Satzungen und Ordnungen nicht gedacht, so ist den Niedern Gerichten überlassen, nach Billigkeit einebestimmen. 14) Auf die Klage, daß ihre Mitlandlcute, ^ obgleich die heimlichen Abthädigungen durch ^deS Friedens verboten seien, dennoch unter hohen Boten und Bedrohungen dazu angehalten werden, wirdkannt, daß es hinsichtlich des Landgerichts bei Art. 22 verbleiben, daß alle kriminal- und Malefizsachcn öm ^lich berechtigt werden sollen, es wäre denn, daß Einer, deS Fehlers bekanntlich und von niemand ersucht/ ^eigenen freien Willens die Abthädigung verlange. 15) In Betreff der Landrechtscrneuerungen wirddaß, wenn Einer außer Land mit Feuer und Licht haushäblich sich niedergelassen habe, derselbepersönlich oder durch einen verordneten Anwald von neun zu neun Jahren vor dem Landvogt inLandrathöobmanns und dessen Statthalters das Landrecht zu erneuern und dafür I Gld. zu bezahlen habe, von ^chcm die Hälfte dem Fürsten, die Hälfte dem Landesseckel gebühre. Der Name des Betreffenden wird 5"""^das Landbuch geschrieben, dem Landrath ein Ertract davon zugestellt, um denselben auch in sein Landbnä) ^zutragen. 16) Auf die Beschwerde, daß der Fürst nicht blos die vier im Art. 55 des Friedens für Ehehastr"^^klärten Werke, sondern auch noch geringere als solche angesehen wissen »volle, wird befunden, daß rs bc>