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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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513
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April bis Juli 1735. 51Z

^rch Abgeordnete deö Landraths dem Landvogt angezeigt werden, und fällt in solchen Landräthcn etwas vor,das de,, Fürsten berührt, so soll solches hernach durch zwei oder drei der Landräthe dem Fürsten oder demandvogt sofort angezeigt werden. 3) Da der Art. 7 dcö badischcn Friedens die Zeit, die Fälle und die Weise'ucht bestimmt, wie die LandSgcmciiidcn im Toggcnburg gehalten werden können, so wird Folgendes gut be-iden: «) die Landsgemeindc soll bei der einem jeweiligen Fürsten zu leistenden Huldigung gehalten und die^ue» Landleutc sollen nach Inhalt deS Art. 45 deö badischcn Friedens angenommen werden. Nach Leistung des"»dcids und des Eides gegen den Fürsten (beide sind aufgeführt) soll der Actus geschlossen sein. /?) Wennk Stelle eines Panncrherrn aus irgendwelcher Ursache ledig wird, so kann ebenfalls eine LandSgcmcinde,^chdcm Tags vor der Auskündung derselben dem Landvogt Anzeige davon gemacht worden, gehalten werden,A welche diese Stelle für vacant erklärt wird und nach vorangegangenem Schwüre des LandcidcS mit einem neuen^»ncrhcrru nach der von beiden Religionsthcilcn selbst festgestellten Alternative zu besetzen ist; sonst darf aberAchts Anderes bei diesem Actus vorgenommen werden. /) Wenn die Landleute im Toggcnburg wider denInhalt dcö badischen Friedens „beschwert oder gesondert" werden sollten, auch die friedmäßigc vom LandratheInhalt des Art. 3 und 4 gesuchte Rcmcdur entweder nicht erfolgt, oder statt deren daö Recht vorgcschla-Wird, so soll der Landrath doch nicht via kact! verfahren, sondern sich an Zürich und Bern wenden, umderen Vermittlung die Beilegung auf gütlichem Wege zu erzielen. Wenn das fruchtlos ausfallen sollte,kann der Landrath die streitige Sache aufrichtig an die LandSgcmcinde bringen, welche dann nach geleistetem

ve beschließen kann, entweder nach Art. 76 des Friedens daö Recht zu bestehen oder es selbst vorzu-fallen oder dein Landrathe zu überlassen, ferner fricdmäßig-ordcntlichc Mittel anzuwenden. Auch eine solche^sgcmeindc soll vor deren Auskündung dem Landvogt angezeigt und nichts Anderes als diesen Gegenstand^"deln. 4) Waö den Gnadenbricf anbetrifft, welchen der Fürst denen 'im untern Amt wegen Separation^ AininannamtcS ertheilt hat, und der an der LandSgcmcinde unbefugter Weise aufgehoben worden ist, weilTvggcnburgcr sich beschwerten, daß er nur auf einseitiges Begehren ertheilt worden sei, so wird die Sache) Art. 17 der sraucnfcldischcn Erläuterung, da der fürstliche Gesandte sich nicht in die Hauptsache einlassen' Zu billiger Verfügung an den Fürsten verwiesen. 5) Des Abzugsgcgcnrcchtö wegen vergleicht man sichder

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... Erklärung der fürstlichen Gesandten selbst dahin, daß eö bei Art. 51 des badischcn Friedens sein Ver-,^cn haben soll, und daß jeder mit seinem eigenen verfangenen Gut ohne Abzug, wohin er will, ziehen mag." Die Aufhebung deö mit der Stadt Lichtcnsteig den 2. Mai 1722 geschlossenen Vergleichs von Seite der""^gemeinde wird für unbefugt erklärt; denen von Lichtcnsteig wird jedoch Anleitung dahin gegeben, daß,sie vermeinten in eint- und andern Dingen beschwert zu sein, sie sich dcßwcgcn bei dem Fürsten anmelden^ ^ Beschwerde, daß die LandSgcmcinde den ganzen Landrath cnstetzt habe, und die Entgegnung^ Seite der toggcnburgischcn Ausschüsse, daß die von allen Gemeinden besuchte LandSgcmcinde erachtet habe,^ ihre Landräthe ihre Freiheiten nicht genugsam gewahrt, daß sie nach Art. 2 des Friedens zur Entlassungseien, daß die meisten übrigens selbst resigniert hätten, wird befunden, daß die LandSgcmcinde denGreith Atlassen könne, da es eben eine Sache sei, welche den Gemeinden allein zustehe; übrigens soll es bei^rt. Z fest, Verbleiben haben. 8) Auf die Beschwerde, daß bei lcytcr Landsgemeindc die fürstlichen Be-

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daß künftig keiner, der wirklich fürstlicher Beamteter sei, in den Landrath gewählt werden könne; wird

^gleich geborene Toggcnburgcr, von den Landrathstellcn ausgeschlossen worden seien, wird gut be-

Landrath fürstlicher Beamteter, so soll er die Landrathsstelle aufgeben. 9) Ucber die Klage, daß auf derGemeinde alle Hintersäßcn unbefugter Weise wcgcrkannt worden seien, während die ToggcnburgerauSschüsse

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