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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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512 April bis Juli 1735,

die Verhandlung darüber auf die Tractandcn der nächsten Johannitagsatzung gesetzt habe. Die Gesandtschaftvon Schwyz aber erklärt instruktionsgemäß, daß sie cS, da das tschudischc Regiment den oben angegebene"Zweck habe, bei dem Inhalt des Abschieds von 1727 bewenden lasse. 8 ck. «;» ES werden auch Schreibvon Bern und Uri wegen der Werbung in den ennetbirgischen Vogteicn für das jauchischc und hackbrettis^Regiment verlesen. Da jedem Orte ein solches Schreiben zugeschickt worden ist, wird einstweilen nichts versuch'Z 5. L. Als bereits alle Gesandten aufgebrochen waren, bringt der Läufcrsbote, welcher die an die Sta^Pruntrut, die Landstände und die schwierigen Elsgauer erlassenen Schreiben überbracht hatte, ein Schreibe"von Bürgermeister und Rath der Stadt Pruntrut an den Fürsten zurück, in welchem dieselben den Fürsten m'ä)'mals versichern, daß ihre Handlungsweise bestimmt werde einerseits durch den aufrichtigen Wunsch, gegenüberdem Fürsten allen Verpflichtungen nachzukommen, andrerseits der Stadt gegenüber den ihnen von derselbe"auferlegten Eid getreulich zu halten; zugleich rechtfertigen sie sich darin wegen verläumderischer Zulagen,ihnen gemacht worden seien. Das Schreiben wird dem Abschiede beigelegt. 8 6.

385».

Conferenz von Zürich und Bern.

Baden, 20. April bis 1. Juli 1735.

IStaatsarckiv Zürich.^

Gesandte. Zürich. Salomon Hirzel, Statthalter; Johannes Fricö, Scckclmcistcr. Bern. LeeswigWattenwyl, Alt-Seckelmcistcr und Obcrcommandant welscher Lande, Venncr und des Raths; Johann R"Tillier, Alt-Salzdirector und des Raths. ^

Zweck dieser Conferenz ist die Beilegung der Streitigkeiten zwischen dem Abt von St. Gallen u>»> ^Landlcutcn im Toggcnburg, deren Verhandlung im Dcccmbcr 173ll abgebrochen worden war. — D>esandten beider Stände eröffnen sich vertraulich ihre Instructionen; dieselben stimmen bis auf den das MannsaMrecht betreffenden Artikel übcrein. Diesen beschließt man einstweilen nicht in Verhandlung zu ziehen. Bern >bseinen Gesandten ein Vollmachtspatent gegeben; beider Stände Gesandte befinden aber, daß sie als Medial"kein Vollmachtspatcnt nöthig haben. Ferner wird beschlossen, den Gesandten und Ausschüssen der strrÜ^^Parteien ihre schriftlichen Vollmachtspatente vor dem Beginne der Verhandlungen abzufordern. Diesanctgallischcn Gesandten weisen eine genügende Vollmacht vor, die toggenburgischen hingegen haben keine si)liche. Vor dem Beginne der Verhandlungen lassen sie sich von ihrem Landrathc durch Vermittlung derdiatorcn eine solche geben. Nach Genchmhaltung derselben kommt nun folgendes Mediationsprojeet ^l"'

I. Mediation, die fürstlich-sanctgallischen Gravamina betreffend. 1) Auf die Besäst"^daß der Landrath durch Zuzug zweier Männer aus jeder Gemeinde sich verstärkt habe, wirb bestimmt, datzselbe nach den klaren Bestimmungen des Friedens aus nicht mehr als bil) Mann bestehen soll. 2) Ans die K"über die vielen Versammlungen des Landrathö, in welchen gegenstände verhandelt werden, welche die H^B" .lichen Rechte berühren, ohne daß vorher oder nachher dem Fürsten davon Anzeige gemacht werde, wird ,,daß zu Abhaltung des Landraths der erste Donnerstag nach Martini bestimmt sei; werde aber in derZ^f^zeit eine Sitzung des Landrathes nothwendig, so soll eine solche Sitzung, wie die gewöhnliche, Tags ä